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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Auch gerichtliche nottürfftige Proceß erkandt / vnd sonst alles / was von nöten / vnd sich auff anruffen der partheyen zuhandlen gebüren wirdt / procediert vnd verfahren werden soll.

Wie vnser Hoffgericht mit Secretarien vnd Schreibern besetzt werden soll.
VI.

WIr wollen auch / das ein verstendiger / erfahrner / vnd glaubhafftiger Hoffgerichts Secretarj / sampt einem redlichen Vnderschreiber / zu diesem vnserm Hoffgericht verordnet vnd gesetzt werden / die getrewlich / vnd mit gutem fleiß / zu den Ordinarien / auch Extraordinarien Hoffgerichten alles das / so Gerichtlich einkommen / vnd gehandelt wirdt / auff schreiben / Brieff vnd vrkundt / die in Gericht bracht werden / bey dem Gericht bewaren / vnd alles anders thun / vnd handeln sollen / so jhr Eidt hernach gesetzt / außweiset / vnd mit sich bringet.

Vnd sonderlich sollen / Der Hoffgerichts Secretarj / vnd sein Vnderschreiber / in allen Gerichtlichen Audientzien gegenwertig sein / Darzu der Gerichts Secretarj / der Procuratorn Mündtliche Receß vnd fürtrage getrewlich / vnd mit gutem fleiß

Auch gerichtliche nottürfftige Proceß erkandt / vnd sonst alles / was von nöten / vnd sich auff anruffen der partheyen zuhandlen gebüren wirdt / procediert vnd verfahren werden soll.

Wie vnser Hoffgericht mit Secretarien vnd Schreibern besetzt werden soll.
VI.

WIr wollen auch / das ein verstendiger / erfahrner / vnd glaubhafftiger Hoffgerichts Secretarj / sampt einem redlichen Vnderschreiber / zu diesem vnserm Hoffgericht verordnet vnd gesetzt werden / die getrewlich / vnd mit gutem fleiß / zu den Ordinarien / auch Extraordinarien Hoffgerichten alles das / so Gerichtlich einkommen / vnd gehandelt wirdt / auff schreiben / Brieff vnd vrkundt / die in Gericht bracht werden / bey dem Gericht bewaren / vnd alles anders thun / vnd handeln sollen / so jhr Eidt hernach gesetzt / außweiset / vnd mit sich bringet.

Vnd sonderlich sollen / Der Hoffgerichts Secretarj / vnd sein Vnderschreiber / in allen Gerichtlichen Audientzien gegenwertig sein / Darzu der Gerichts Secretarj / der Procuratorn Mündtliche Receß vnd fürtrage getrewlich / vnd mit gutem fleiß

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[4/0023] Auch gerichtliche nottürfftige Proceß erkandt / vnd sonst alles / was von nöten / vnd sich auff anruffen der partheyen zuhandlen gebüren wirdt / procediert vnd verfahren werden soll. Wie vnser Hoffgericht mit Secretarien vnd Schreibern besetzt werden soll. VI. WIr wollen auch / das ein verstendiger / erfahrner / vnd glaubhafftiger Hoffgerichts Secretarj / sampt einem redlichen Vnderschreiber / zu diesem vnserm Hoffgericht verordnet vnd gesetzt werden / die getrewlich / vnd mit gutem fleiß / zu den Ordinarien / auch Extraordinarien Hoffgerichten alles das / so Gerichtlich einkommen / vnd gehandelt wirdt / auff schreiben / Brieff vnd vrkundt / die in Gericht bracht werden / bey dem Gericht bewaren / vnd alles anders thun / vnd handeln sollen / so jhr Eidt hernach gesetzt / außweiset / vnd mit sich bringet. Vnd sonderlich sollen / Der Hoffgerichts Secretarj / vnd sein Vnderschreiber / in allen Gerichtlichen Audientzien gegenwertig sein / Darzu der Gerichts Secretarj / der Procuratorn Mündtliche Receß vnd fürtrage getrewlich / vnd mit gutem fleiß

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/23>, abgerufen am 21.11.2024.