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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein.

Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden.

Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen.

Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden.

Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein.

Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden.

Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen.

Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden.

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[7/0029] Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein. Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden. Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen. Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/29>, abgerufen am 21.11.2024.