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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Darzu soll kein Procurator dem andern in seiner ordnung fürgreiffen / es sey auff die Vrtheil / In nouis, Praefixis, oder auff andere vmbfragen zuhandeln / Sondern der oberst Procurator im standt allwegen anfangen / vnd sie also nach einander / wie sie in jhrer ordnung standen / vnd ein jeder in seiner ordnung biß zu endt / die fürtrage thun / vnd was sich gebürt handlen.

Item / alß auch je zu zeiten durch die Procuratores vnnottürfftige Rechtsetz geschehen / dardurch die Sachen mercklich verhindert werden / solchs zufürkommen / so ordnen wir / das fürohin ein jeder Procurator / bey straff nach ermeßigung / sein protocoll mit fleiß besichtigen / vnd keinen vnnottürfftigen Rechtsatz / viel weniger einigen beschluß thun / vnd das derhalben der Hoffrichter ernstlich einsehen haben soll.

Dieweil auch glaublich an vns gelanget / das die Partheyen von den Aduocaten vnd Procuratorn / fast vnd hoch beschwert / vnd vbernomen werden / dem zu fürkommen / ordnen vnd wöllen wir / das hinfüro die Aduocaten vnd Procuratores, von keiner Parthey einiche andere belohnung (ausserhalb einer zimblichen Subarration, die zu der part gefallen stehet) fordern noch nemen sollen / dann die jnen von dem Hoffrichter vnd seinen Beysitzern zu geben gesetzt vnd verordnet wirdt / bey Peen der suspension, oder einer Gelt straffe / oder auch entsetzung jhres Ampts / nach willkür vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer /

Darzu soll kein Procurator dem andern in seiner ordnung fürgreiffen / es sey auff die Vrtheil / In nouis, Praefixis, oder auff andere vmbfragen zuhandeln / Sondern der oberst Procurator im standt allwegen anfangen / vnd sie also nach einander / wie sie in jhrer ordnung standen / vnd ein jeder in seiner ordnung biß zu endt / die fürtrage thun / vnd was sich gebürt handlen.

Item / alß auch je zu zeiten durch die Procuratores vnnottürfftige Rechtsetz geschehen / dardurch die Sachen mercklich verhindert werden / solchs zufürkommen / so ordnen wir / das fürohin ein jeder Procurator / bey straff nach ermeßigung / sein protocoll mit fleiß besichtigen / vnd keinen vnnottürfftigen Rechtsatz / viel weniger einigen beschluß thun / vnd das derhalben der Hoffrichter ernstlich einsehen haben soll.

Dieweil auch glaublich an vns gelanget / das die Partheyen von den Aduocaten vnd Procuratorn / fast vnd hoch beschwert / vnd vbernomen werden / dem zu fürkommen / ordnen vnd wöllen wir / das hinfüro die Aduocaten vnd Procuratores, von keiner Parthey einiche andere belohnung (ausserhalb einer zimblichen Subarration, die zu der part gefallen stehet) fordern noch nemen sollen / dañ die jnen von dem Hoffrichter vnd seinen Beysitzern zu geben gesetzt vnd verordnet wirdt / bey Peen der suspension, oder einer Gelt straffe / oder auch entsetzung jhres Ampts / nach willkür vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer /

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[0032] Darzu soll kein Procurator dem andern in seiner ordnung fürgreiffen / es sey auff die Vrtheil / In nouis, Praefixis, oder auff andere vmbfragen zuhandeln / Sondern der oberst Procurator im standt allwegen anfangen / vnd sie also nach einander / wie sie in jhrer ordnung standen / vnd ein jeder in seiner ordnung biß zu endt / die fürtrage thun / vnd was sich gebürt handlen. Item / alß auch je zu zeiten durch die Procuratores vnnottürfftige Rechtsetz geschehen / dardurch die Sachen mercklich verhindert werden / solchs zufürkommen / so ordnen wir / das fürohin ein jeder Procurator / bey straff nach ermeßigung / sein protocoll mit fleiß besichtigen / vnd keinen vnnottürfftigen Rechtsatz / viel weniger einigen beschluß thun / vnd das derhalben der Hoffrichter ernstlich einsehen haben soll. Dieweil auch glaublich an vns gelanget / das die Partheyen von den Aduocaten vnd Procuratorn / fast vnd hoch beschwert / vnd vbernomen werden / dem zu fürkommen / ordnen vnd wöllen wir / das hinfüro die Aduocaten vnd Procuratores, von keiner Parthey einiche andere belohnung (ausserhalb einer zimblichen Subarration, die zu der part gefallen stehet) fordern noch nemen sollen / dañ die jnen von dem Hoffrichter vnd seinen Beysitzern zu geben gesetzt vnd verordnet wirdt / bey Peen der suspension, oder einer Gelt straffe / oder auch entsetzung jhres Ampts / nach willkür vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/32>, abgerufen am 03.12.2024.