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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von dem Fiscal vnd seinem Ampt.
IX.

ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item / bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen / fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley / gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun.

Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach folgenden Eidts.

Von dem Fiscal vnd seinem Ampt.
IX.

ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item / bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen / fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley / gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun.

Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach folgenden Eidts.

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[0034] Von dem Fiscal vnd seinem Ampt. IX. ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item / bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen / fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley / gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun. Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach folgenden Eidts.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/34>, abgerufen am 21.11.2024.