Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vnd erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.

Der Procuratorn vnd Redner Eidt.
XVIII.

VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchsten

DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.

Der Procuratorn vnd Redner Eidt.
XVIII.

VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchstẽ

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0043" n="14"/>
        <p>DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen
                     sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten
                     verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn
                     wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu
                     verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs
                     zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen
                     empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich
                     in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen
                     keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm
                     Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der
                     sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vn&#x0303;
                     erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt
                     außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen
                     Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Der Procuratorn vnd Redner Eidt.<lb/></head>
        <head>XVIII.<lb/></head>
        <p>VNsers Fürstlichen Hoffgerichts <hi rendition="#i">Procuratores</hi> vnd Redner /
                     sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd
                     annemen / nach jrem höchste&#x0303;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[14/0043] DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde. Der Procuratorn vnd Redner Eidt. XVIII. VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchstẽ

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/43
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/43>, abgerufen am 21.11.2024.