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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich.

Der Botten Eidt.
XX.

DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen mög / vnd

vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich.

Der Botten Eidt.
XX.

DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen mög / vnd

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[15/0045] vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich. Der Botten Eidt. XX. DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen mög / vnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/45>, abgerufen am 03.12.2024.