Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde.

Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen.
XXIII.

SO jemand zu einen Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nemmlich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenommen / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen

OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde.

Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen.
XXIII.

SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0047" n="16"/>
        <p>OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so
                     der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / <hi rendition="#i">Curatores
                         ad litem</hi> geben müssen / sollen dieselben <hi rendition="#i">Curatores</hi> einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren /
                     das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut
                     vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß
                     handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde
                     gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in
                     der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen /
                     vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn
                     gefehrde.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant /
                     schweren sollen.<lb/></head>
        <head>XXIII.<lb/></head>
        <p>SO jemand zu eine&#x0303; Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er
                     nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem&#x0303;lich / das er
                     alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er
                         angenom&#x0303;en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was
                     vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[16/0047] OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen. XXIII. SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/47
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/47>, abgerufen am 03.12.2024.