Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden. Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen. Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben. Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden. Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen. Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0051" n="18"/> <p>Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden.</p> <p>Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd <hi rendition="#i">in contimenti</hi> nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen.</p> <p>Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [18/0051]
Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden.
Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen.
Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben.
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