Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.XXVIII. VNd damit in den Gerichtlichen audientien nicht vnordentlich vnd confuse gehandelt / sondern gute ordnung gehalten werde / vnd die Procuratores wissen mögen / welcher maß sie allenthalben zu handlen schüldig / Setzen vnd ordnen wir / das hinfüro wann audientz gehalten wirdt / zum allerersten die vrtheilen vnd bescheidt / so viel dero gemacht vnd vorhanden / vor Hoffrichter vnd Beysitzern / durch den Gerichts Secretari / eröffnet vnd verlesen werden / vnd darauff vnser Hoffrichter Fünff vnterschiedliche vmbfragen thun vnd halten soll. Als nemblich / vnd auff die erste vmbfrag sollen die Procuratores in jhrer odnung nach einander / ob deren einer oder mehr auff die eröffnete / vnd in derselben audientz verlesene vrtheilen oder bescheidt / was fürzubringen hette / dasselbige fürbringen vnd handlen / vnd andere handlung nicht einmengen. Auff die ander Vmbfrag / sollen die newe Sachen / vnd was zu denselbigen gehörig / gehandelt werden / alß nemblich Citationum, Inhibitionum, Compulsorialium, Mandatorum poenalium, vnd andere dergleichen Proceß / Item / Mandatorum Procuratoriorum, petitionum Executorialium, libellorum supplicationum, productionum actorum, & reproductionum eorundem. Item: Retulorum Examinum, Item / wann der Appellant auß ehehaffter verhinderung vnd mangel der Acta, weiter zeit zu einbringung des Libels vnd Acta erlangt / vnd sonst weiter kein andere handlung eingemenget werden. XXVIII. VNd damit in den Gerichtlichen audientien nicht vnordentlich vnd confusë gehandelt / sondern gute ordnung gehalten werde / vnd die Procuratores wissen mögen / welcher maß sie allenthalben zu handlen schüldig / Setzen vnd ordnen wir / das hinfüro wann audientz gehalten wirdt / zum allerersten die vrtheilen vnd bescheidt / so viel dero gemacht vnd vorhanden / vor Hoffrichter vnd Beysitzern / durch den Gerichts Secretari / eröffnet vnd verlesen werden / vnd darauff vnser Hoffrichter Fünff vnterschiedliche vmbfragen thun vnd halten soll. Als nemblich / vnd auff die erste vmbfrag sollen die Procuratores in jhrer odnung nach einander / ob deren einer oder mehr auff die eröffnete / vnd in derselben audientz verlesene vrtheilen oder bescheidt / was fürzubringen hette / dasselbige fürbringen vnd handlen / vnd andere handlung nicht einmengen. Auff die ander Vmbfrag / sollen die newe Sachen / vnd was zu denselbigen gehörig / gehandelt werden / alß nemblich Citationum, Inhibitionum, Compulsorialium, Mandatorum poenalium, vnd andere dergleichen Proceß / Item / Mandatorum Procuratoriorum, petitionum Executorialium, libellorum supplicationum, productionum actorum, & reproductionum eorundem. Item: Retulorum Examinum, Item / wann der Appellant auß ehehaffter verhinderung vnd mangel der Acta, weiter zeit zu einbringung des Libels vnd Acta erlangt / vnd sonst weiter kein andere handlung eingemenget werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0058"/> <head>XXVIII.<lb/></head> <p>VNd damit in den Gerichtlichen audientien nicht vnordentlich vnd <hi rendition="#i">confusë</hi> gehandelt / sondern gute ordnung gehalten werde / vnd die <hi rendition="#i">Procuratores</hi> wissen mögen / welcher maß sie allenthalben zu handlen schüldig / Setzen vnd ordnen wir / das hinfüro wann audientz gehalten wirdt / zum allerersten die vrtheilen vnd bescheidt / so viel dero gemacht vnd vorhanden / vor Hoffrichter vnd Beysitzern / durch den Gerichts Secretari / eröffnet vnd verlesen werden / vnd darauff vnser Hoffrichter Fünff vnterschiedliche vmbfragen thun vnd halten soll.</p> <p>Als nemblich / vnd auff die erste vmbfrag sollen die <hi rendition="#i">Procuratores</hi> in jhrer odnung nach einander / ob deren einer oder mehr auff die eröffnete / vnd in derselben audientz verlesene vrtheilen oder bescheidt / was fürzubringen hette / dasselbige fürbringen vnd handlen / vnd andere handlung nicht einmengen.</p> <p>Auff die ander Vmbfrag / sollen die newe Sachen / vnd was zu denselbigen gehörig / gehandelt werden / alß nemblich <hi rendition="#i">Citationum, Inhibitionum, Compulsorialium, Mandatorum poenalium,</hi> vnd andere dergleichen Proceß / Item / <hi rendition="#i">Mandatorum Procuratoriorum, petitionum Executorialium, libellorum supplicationum, productionum actorum, & reproductionum eorundem. Item: Retulorum Examinum,</hi> Item / wann der Appellant auß ehehaffter verhinderung vnd mangel der <hi rendition="#i">Acta,</hi> weiter zeit zu einbringung des Libels vnd <hi rendition="#i">Acta</hi> erlangt / vnd sonst weiter kein andere handlung eingemenget werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
XXVIII.
VNd damit in den Gerichtlichen audientien nicht vnordentlich vnd confusë gehandelt / sondern gute ordnung gehalten werde / vnd die Procuratores wissen mögen / welcher maß sie allenthalben zu handlen schüldig / Setzen vnd ordnen wir / das hinfüro wann audientz gehalten wirdt / zum allerersten die vrtheilen vnd bescheidt / so viel dero gemacht vnd vorhanden / vor Hoffrichter vnd Beysitzern / durch den Gerichts Secretari / eröffnet vnd verlesen werden / vnd darauff vnser Hoffrichter Fünff vnterschiedliche vmbfragen thun vnd halten soll.
Als nemblich / vnd auff die erste vmbfrag sollen die Procuratores in jhrer odnung nach einander / ob deren einer oder mehr auff die eröffnete / vnd in derselben audientz verlesene vrtheilen oder bescheidt / was fürzubringen hette / dasselbige fürbringen vnd handlen / vnd andere handlung nicht einmengen.
Auff die ander Vmbfrag / sollen die newe Sachen / vnd was zu denselbigen gehörig / gehandelt werden / alß nemblich Citationum, Inhibitionum, Compulsorialium, Mandatorum poenalium, vnd andere dergleichen Proceß / Item / Mandatorum Procuratoriorum, petitionum Executorialium, libellorum supplicationum, productionum actorum, & reproductionum eorundem. Item: Retulorum Examinum, Item / wann der Appellant auß ehehaffter verhinderung vnd mangel der Acta, weiter zeit zu einbringung des Libels vnd Acta erlangt / vnd sonst weiter kein andere handlung eingemenget werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/58>, abgerufen am 16.02.2025. |