Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein. Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist. Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein. Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen. Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein. Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist. Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein. Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0068"/> <p>Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / <hi rendition="#i">Caution</hi> vnd sicherheit zuthun verbunden sein.</p> <p>Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / <hi rendition="#i">Cautionem ludicatum solui,</hi> Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist.</p> <p>Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein.</p> <p>Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0068]
Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein.
Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist.
Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein.
Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen.
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