Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab. Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll. SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden. Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab. Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll. SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0075" n="30"/> <p>Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab.</p> </div> <div> <head>Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll.<lb/></head> <p>SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / <hi rendition="#i">Positiones,</hi> vnd Articul <hi rendition="#i">in termino</hi> einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das <hi rendition="#i">Articulirt,</hi> alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche <hi rendition="#i">Position,</hi> vnd Articul fürbracht / oder das Libell <hi rendition="#i">loco articulorum</hi> repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [30/0075]
Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab.
Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll.
SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/75>, abgerufen am 16.02.2025. |