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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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oder geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that / oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten wölle.

Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein.

Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters / obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben.

Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche Articul bekant hette / geachtet werden.

Von des Beklagten gegenwehr / vnd DEFENSION, nach beschehener kriegsbefestigung.

oder geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that / oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten wölle.

Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein.

Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters / obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben.

Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche Articul bekant hette / geachtet werden.

Von des Beklagten gegenwehr / vnd DEFENSION, nach beschehener kriegsbefestigung.
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                     wölle.</p>
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                     antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein.</p>
        <p>Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters /
                     obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch
                     eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben.</p>
        <p>Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd
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                     darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche
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[0078] oder geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that / oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten wölle. Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein. Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters / obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben. Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche Articul bekant hette / geachtet werden. Von des Beklagten gegenwehr / vnd DEFENSION, nach beschehener kriegsbefestigung.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/78>, abgerufen am 24.11.2024.