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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln.

Von benennung vnd fürstellung der Zeugen.
XLI.

WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt werden.

Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß.

antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln.

Von benennung vnd fürstellung der Zeugen.
XLI.

WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt werden.

Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß.

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[0080] antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln. Von benennung vnd fürstellung der Zeugen. XLI. WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt werden. Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/80>, abgerufen am 24.11.2024.