Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden. Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden. Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0087" n="36"/> mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden.</p> <p>Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des <hi rendition="#i">Examinis</hi> vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / <hi rendition="#i">Ipsa negligentia</hi>, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen.</p> </div> <div> <head>Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.<lb/></head> </div> </body> </text> </TEI> [36/0087]
mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden.
Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen.
Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/87 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/87>, abgerufen am 26.06.2024. |