Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von zeit der Zeugen führung. XLVIII. WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag- Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben. Von zeit der Zeugen führung. XLVIII. WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag- Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0089" n="37"/> </div> <div> <head>Von zeit der Zeugen führung.<lb/></head> <head>XLVIII.<lb/></head> <p>WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen <hi rendition="#i">Termins</hi>, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag-</p> <p>Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die <hi rendition="#i">Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi</hi>, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter <hi rendition="#i">dilation ad probandum</hi> nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche <hi rendition="#i">dilationes</hi> für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [37/0089]
Von zeit der Zeugen führung.
XLVIII.
WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag-
Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/89>, abgerufen am 16.02.2025. |