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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.

Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden.

Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen.
L.

WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.

gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.

Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden.

Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen.
L.

WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.

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[38/0091] gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben. Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden. Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen. L. WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/91>, abgerufen am 21.11.2024.