Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.GOtt ihnen bey ihren gläubigen Gebet und nach seiner Ordnung angestelleten unermüdeten Arbeit in ihnen Gemeinen seine Gnade sehen lassen und die ihren aufrichtig geführte Ambts-Verrichtungen gegebene Verheissung erfüllen werde. 3. Die Subscription dieses Edicts ist zwar denen Studiosis, so zum Predigen zuweilen admittiret werden / regulariter und wenn nicht sonderbahrer Verdacht gegen einen oder den andern sich eusert (in welchen Fall denn einige aus dem Edict gezogene und auf solche Persohnen applicable clausuln ihnen zur subscription vorzulegen) nicht anzumuhten; Es bleibet aber bey der Anordnung / daß der Superintendens vorher ihre profectus untersuche und sich ihrer Orthodoxiae versichere. 4. Durch den §. 10. des Edicts wird denen Legibus Colloqvii Brunsvic. nicht derogiret / sondern selbiges bey seine authorität gelassen. Wann aber casus ardui, so daselbst nicht erörtert werden können / vorfallen / müssen solche billich ad Consistorium Ducale referiret und deren decision und Erörterung von selbigen erwartet werden. 5. Ist in dem §. 12. nicht alle correspondens mit andern Religions-Verwandten verbohten / sondern es bleibet solche praesertim in negotiis Civilibus & ad Religionem non pertinentibus einem jeden unversagt. Mit denen in Edicto specificirten Sectirern aber soll niemand über Religions-puncta correspondiren. Wann aber an jemand des Ministerii über solche materien geschrieben würde / hat er die erhaltende Briefe entweder vor dem Consistorio oder Colloqvio vor der Beantwortung zu produciren und sich daselbst Rahts zu erholen. 6. Bleibet dem Superintendenti die Censur der in Theologicis zu Braunschweig zum Druck kommenden Sachen; und ist / wenn er solche mit gebührender Sorgfalt verrichtet / die Censenda dem Consistorio oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt zuzuschicken nicht vonnöhten. 7. So viel schließlich die Concipirung derer Predigten betrifft / seynd die Conciones extemporaneae in Casibus necessita- GOtt ihnen bey ihren gläubigen Gebet und nach seiner Ordnung angestelleten unermüdeten Arbeit in ihnen Gemeinen seine Gnade sehen lassen und die ihren aufrichtig geführte Ambts-Verrichtungen gegebene Verheissung erfüllen werde. 3. Die Subscription dieses Edicts ist zwar denen Studiosis, so zum Predigen zuweilen admittiret werden / regulariter und wenn nicht sonderbahrer Verdacht gegen einen oder den andern sich eusert (in welchen Fall denn einige aus dem Edict gezogene und auf solche Persohnen applicable clausuln ihnen zur subscription vorzulegen) nicht anzumuhten; Es bleibet aber bey der Anordnung / daß der Superintendens vorher ihre profectus untersuche und sich ihrer Orthodoxiae versichere. 4. Durch den §. 10. des Edicts wird denen Legibus Colloqvii Brunsvic. nicht derogiret / sondern selbiges bey seine authorität gelassen. Wann aber casus ardui, so daselbst nicht erörtert werden können / vorfallen / müssen solche billich ad Consistorium Ducale referiret und deren decision und Erörterung von selbigen erwartet werden. 5. Ist in dem §. 12. nicht alle correspondens mit andern Religions-Verwandten verbohten / sondern es bleibet solche praesertim in negotiis Civilibus & ad Religionem non pertinentibus einem jeden unversagt. Mit denen in Edicto specificirten Sectirern aber soll niemand über Religions-puncta correspondiren. Wann aber an jemand des Ministerii über solche materien geschrieben würde / hat er die erhaltende Briefe entweder vor dem Consistorio oder Colloqvio vor der Beantwortung zu produciren und sich daselbst Rahts zu erholen. 6. Bleibet dem Superintendenti die Censur der in Theologicis zu Braunschweig zum Druck kommenden Sachen; und ist / wenn er solche mit gebührender Sorgfalt verrichtet / die Censenda dem Consistorio oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt zuzuschicken nicht vonnöhten. 7. So viel schließlich die Concipirung derer Predigten betrifft / seynd die Conciones extemporaneae in Casibus necessita- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0102" n="102"/> GOtt ihnen bey ihren gläubigen Gebet und nach seiner Ordnung angestelleten unermüdeten Arbeit in ihnen Gemeinen seine Gnade sehen lassen und die ihren aufrichtig geführte Ambts-Verrichtungen gegebene Verheissung erfüllen werde.</p> <p>3. Die Subscription dieses Edicts ist zwar denen Studiosis, so zum Predigen zuweilen admittiret werden / regulariter und wenn nicht sonderbahrer Verdacht gegen einen oder den andern sich eusert (in welchen Fall denn einige aus dem Edict gezogene und auf solche Persohnen applicable clausuln ihnen zur subscription vorzulegen) nicht anzumuhten; Es bleibet aber bey der Anordnung / daß der Superintendens vorher ihre profectus untersuche und sich ihrer Orthodoxiae versichere.</p> <p>4. Durch den §. 10. des Edicts wird denen Legibus Colloqvii Brunsvic. nicht derogiret / sondern selbiges bey seine authorität gelassen. Wann aber casus ardui, so daselbst nicht erörtert werden können / vorfallen / müssen solche billich ad Consistorium Ducale referiret und deren decision und Erörterung von selbigen erwartet werden.</p> <p>5. Ist in dem §. 12. nicht alle correspondens mit andern Religions-Verwandten verbohten / sondern es bleibet solche praesertim in negotiis Civilibus & ad Religionem non pertinentibus einem jeden unversagt. Mit denen in Edicto specificirten Sectirern aber soll niemand über Religions-puncta correspondiren. Wann aber an jemand des Ministerii über solche materien geschrieben würde / hat er die erhaltende Briefe entweder vor dem Consistorio oder Colloqvio vor der Beantwortung zu produciren und sich daselbst Rahts zu erholen.</p> <p>6. Bleibet dem Superintendenti die Censur der in Theologicis zu Braunschweig zum Druck kommenden Sachen; und ist / wenn er solche mit gebührender Sorgfalt verrichtet / die Censenda dem Consistorio oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt zuzuschicken nicht vonnöhten.</p> <p>7. So viel schließlich die Concipirung derer Predigten betrifft / seynd die Conciones extemporaneae in Casibus necessita- </p> </div> </body> </text> </TEI> [102/0102]
GOtt ihnen bey ihren gläubigen Gebet und nach seiner Ordnung angestelleten unermüdeten Arbeit in ihnen Gemeinen seine Gnade sehen lassen und die ihren aufrichtig geführte Ambts-Verrichtungen gegebene Verheissung erfüllen werde.
3. Die Subscription dieses Edicts ist zwar denen Studiosis, so zum Predigen zuweilen admittiret werden / regulariter und wenn nicht sonderbahrer Verdacht gegen einen oder den andern sich eusert (in welchen Fall denn einige aus dem Edict gezogene und auf solche Persohnen applicable clausuln ihnen zur subscription vorzulegen) nicht anzumuhten; Es bleibet aber bey der Anordnung / daß der Superintendens vorher ihre profectus untersuche und sich ihrer Orthodoxiae versichere.
4. Durch den §. 10. des Edicts wird denen Legibus Colloqvii Brunsvic. nicht derogiret / sondern selbiges bey seine authorität gelassen. Wann aber casus ardui, so daselbst nicht erörtert werden können / vorfallen / müssen solche billich ad Consistorium Ducale referiret und deren decision und Erörterung von selbigen erwartet werden.
5. Ist in dem §. 12. nicht alle correspondens mit andern Religions-Verwandten verbohten / sondern es bleibet solche praesertim in negotiis Civilibus & ad Religionem non pertinentibus einem jeden unversagt. Mit denen in Edicto specificirten Sectirern aber soll niemand über Religions-puncta correspondiren. Wann aber an jemand des Ministerii über solche materien geschrieben würde / hat er die erhaltende Briefe entweder vor dem Consistorio oder Colloqvio vor der Beantwortung zu produciren und sich daselbst Rahts zu erholen.
6. Bleibet dem Superintendenti die Censur der in Theologicis zu Braunschweig zum Druck kommenden Sachen; und ist / wenn er solche mit gebührender Sorgfalt verrichtet / die Censenda dem Consistorio oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt zuzuschicken nicht vonnöhten.
7. So viel schließlich die Concipirung derer Predigten betrifft / seynd die Conciones extemporaneae in Casibus necessita-
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