Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige / so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen; dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn / welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer ehrlicher Manns-Persohnen als

mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige / so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen; dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn / welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer ehrlicher Manns-Persohnen als

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0104" n="104"/>
mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich                      verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines                      jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der                      Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden                      Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol                      schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine                      dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander                      verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich                      verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die                      Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in                      andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von                      papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf                      biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige /                      so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne                      gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen;                      dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen                      Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen                      Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen                      Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und                      befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und                      Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn /                      welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich                      zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder                      haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen                      Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in                      deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen                      vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer                      ehrlicher Manns-Persohnen als
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[104/0104] mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige / so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen; dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn / welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer ehrlicher Manns-Persohnen als

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/104
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/104>, abgerufen am 24.11.2024.