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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Octob. 1682. gehaltenen Land-Tages-Abschiede unter andern unterthänigst an und vorgebrachte General- und Special-Gravamina wegen der Adelichen privat-Copulation, Kind-Tauffen und Trauer-Geläute gnädigst verwilliget und publiciren lassen / solches geben Wir Euch ob den angeschlossenen copeylichen extract hiermit in mehren zu vernehmen / Als nun die Nohtdurfft erfodert / daß solches denen Superintendenten und Pastoribus jedes Orts gleichfals kund gethan werde / So begehren nomine Sereniss. Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir an Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend daß Ihr bey denen Euch untergebenen Superintendenten und Pastoribus, wo es nöhtig / die fernere Verfügung thut / damit ein jeder bey solchen ereugenden specificirten Fällen sich hiernächst gehorsahmst richten und obangezogenen Land-Tages-Abschiede hierunter geziemende Folge leisten müsse. Dessen versehen wir Uns und seynd etc. Geben Wolffenbüttel den 13. Apr. 1683.

Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

X. Extract. Aus dem Land-Tags Abscheide de Anno 1682.

NAchdem auch / zum zwantzigsten / die von der Ritterschafft inständig angehalten / daß ihnen nach der benachbahrten Provincien bekandten Observantz verstatter werden möchte / Ihre Kinder auf Ihren Häusern tauffen / auch Ihre und der Ihrigen Eheliche Trauung daselbsten verrichten zu lassen; So sehen zwar Se. Durchl. lieber daß / wo es füglich geschehen kan / solche

Octob. 1682. gehaltenen Land-Tages-Abschiede unter andern unterthänigst an und vorgebrachte General- und Special-Gravamina wegen der Adelichen privat-Copulation, Kind-Tauffen und Trauer-Geläute gnädigst verwilliget und publiciren lassen / solches geben Wir Euch ob den angeschlossenen copeylichen extract hiermit in mehren zu vernehmen / Als nun die Nohtdurfft erfodert / daß solches denen Superintendenten und Pastoribus jedes Orts gleichfals kund gethan werde / So begehren nomine Sereniss. Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir an Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend daß Ihr bey denen Euch untergebenen Superintendenten und Pastoribus, wo es nöhtig / die fernere Verfügung thut / damit ein jeder bey solchen ereugenden specificirten Fällen sich hiernächst gehorsahmst richten und obangezogenen Land-Tages-Abschiede hierunter geziemende Folge leisten müsse. Dessen versehen wir Uns und seynd etc. Geben Wolffenbüttel den 13. Apr. 1683.

Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

X. Extract. Aus dem Land-Tags Abscheide de Anno 1682.

NAchdem auch / zum zwantzigsten / die von der Ritterschafft inständig angehalten / daß ihnen nach der benachbahrten Provincien bekandten Observantz verstatter werden möchte / Ihre Kinder auf Ihren Häusern tauffen / auch Ihre und der Ihrigen Eheliche Trauung daselbsten verrichten zu lassen; So sehen zwar Se. Durchl. lieber daß / wo es füglich geschehen kan / solche

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[128/0119] Octob. 1682. gehaltenen Land-Tages-Abschiede unter andern unterthänigst an und vorgebrachte General- und Special-Gravamina wegen der Adelichen privat-Copulation, Kind-Tauffen und Trauer-Geläute gnädigst verwilliget und publiciren lassen / solches geben Wir Euch ob den angeschlossenen copeylichen extract hiermit in mehren zu vernehmen / Als nun die Nohtdurfft erfodert / daß solches denen Superintendenten und Pastoribus jedes Orts gleichfals kund gethan werde / So begehren nomine Sereniss. Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir an Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend daß Ihr bey denen Euch untergebenen Superintendenten und Pastoribus, wo es nöhtig / die fernere Verfügung thut / damit ein jeder bey solchen ereugenden specificirten Fällen sich hiernächst gehorsahmst richten und obangezogenen Land-Tages-Abschiede hierunter geziemende Folge leisten müsse. Dessen versehen wir Uns und seynd etc. Geben Wolffenbüttel den 13. Apr. 1683. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. X. Extract. Aus dem Land-Tags Abscheide de Anno 1682. NAchdem auch / zum zwantzigsten / die von der Ritterschafft inständig angehalten / daß ihnen nach der benachbahrten Provincien bekandten Observantz verstatter werden möchte / Ihre Kinder auf Ihren Häusern tauffen / auch Ihre und der Ihrigen Eheliche Trauung daselbsten verrichten zu lassen; So sehen zwar Se. Durchl. lieber daß / wo es füglich geschehen kan / solche

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/119>, abgerufen am 21.11.2024.