Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Octob. 1682. gehaltenen Land-Tages-Abschiede unter andern unterthänigst an und vorgebrachte General- und Special-Gravamina wegen der Adelichen privat-Copulation, Kind-Tauffen und Trauer-Geläute gnädigst verwilliget und publiciren lassen / solches geben Wir Euch ob den angeschlossenen copeylichen extract hiermit in mehren zu vernehmen / Als nun die Nohtdurfft erfodert / daß solches denen Superintendenten und Pastoribus jedes Orts gleichfals kund gethan werde / So begehren nomine Sereniss. Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir an Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend daß Ihr bey denen Euch untergebenen Superintendenten und Pastoribus, wo es nöhtig / die fernere Verfügung thut / damit ein jeder bey solchen ereugenden specificirten Fällen sich hiernächst gehorsahmst richten und obangezogenen Land-Tages-Abschiede hierunter geziemende Folge leisten müsse. Dessen versehen wir Uns und seynd etc. Geben Wolffenbüttel den 13. Apr. 1683. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. X. Extract. Aus dem Land-Tags Abscheide de Anno 1682. NAchdem auch / zum zwantzigsten / die von der Ritterschafft inständig angehalten / daß ihnen nach der benachbahrten Provincien bekandten Observantz verstatter werden möchte / Ihre Kinder auf Ihren Häusern tauffen / auch Ihre und der Ihrigen Eheliche Trauung daselbsten verrichten zu lassen; So sehen zwar Se. Durchl. lieber daß / wo es füglich geschehen kan / solche Octob. 1682. gehaltenen Land-Tages-Abschiede unter andern unterthänigst an und vorgebrachte General- und Special-Gravamina wegen der Adelichen privat-Copulation, Kind-Tauffen und Trauer-Geläute gnädigst verwilliget und publiciren lassen / solches geben Wir Euch ob den angeschlossenen copeylichen extract hiermit in mehren zu vernehmen / Als nun die Nohtdurfft erfodert / daß solches denen Superintendenten und Pastoribus jedes Orts gleichfals kund gethan werde / So begehren nomine Sereniss. Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir an Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend daß Ihr bey denen Euch untergebenen Superintendenten und Pastoribus, wo es nöhtig / die fernere Verfügung thut / damit ein jeder bey solchen ereugenden specificirten Fällen sich hiernächst gehorsahmst richten und obangezogenen Land-Tages-Abschiede hierunter geziemende Folge leisten müsse. Dessen versehen wir Uns und seynd etc. Geben Wolffenbüttel den 13. Apr. 1683. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. X. Extract. Aus dem Land-Tags Abscheide de Anno 1682. NAchdem auch / zum zwantzigsten / die von der Ritterschafft inständig angehalten / daß ihnen nach der benachbahrten Provincien bekandten Observantz verstatter werden möchte / Ihre Kinder auf Ihren Häusern tauffen / auch Ihre und der Ihrigen Eheliche Trauung daselbsten verrichten zu lassen; So sehen zwar Se. Durchl. lieber daß / wo es füglich geschehen kan / solche <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0119" n="128"/> Octob. 1682. gehaltenen Land-Tages-Abschiede unter andern unterthänigst an und vorgebrachte General- und Special-Gravamina wegen der Adelichen privat-Copulation, Kind-Tauffen und Trauer-Geläute gnädigst verwilliget und publiciren lassen / solches geben Wir Euch ob den angeschlossenen copeylichen extract hiermit in mehren zu vernehmen / Als nun die Nohtdurfft erfodert / daß solches denen Superintendenten und Pastoribus jedes Orts gleichfals kund gethan werde / So begehren nomine Sereniss. Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir an Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend daß Ihr bey denen Euch untergebenen Superintendenten und Pastoribus, wo es nöhtig / die fernere Verfügung thut / damit ein jeder bey solchen ereugenden specificirten Fällen sich hiernächst gehorsahmst richten und obangezogenen Land-Tages-Abschiede hierunter geziemende Folge leisten müsse. Dessen versehen wir Uns und seynd etc. Geben Wolffenbüttel den 13. Apr. 1683.</p> <p>Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.</p> </div> <div> <head>X. Extract. Aus dem Land-Tags Abscheide de Anno 1682.<lb/></head> <p>NAchdem auch / zum zwantzigsten / die von der Ritterschafft inständig angehalten / daß ihnen nach der benachbahrten Provincien bekandten Observantz verstatter werden möchte / Ihre Kinder auf Ihren Häusern tauffen / auch Ihre und der Ihrigen Eheliche Trauung daselbsten verrichten zu lassen; So sehen zwar Se. Durchl. lieber daß / wo es füglich geschehen kan / solche </p> </div> </body> </text> </TEI> [128/0119]
Octob. 1682. gehaltenen Land-Tages-Abschiede unter andern unterthänigst an und vorgebrachte General- und Special-Gravamina wegen der Adelichen privat-Copulation, Kind-Tauffen und Trauer-Geläute gnädigst verwilliget und publiciren lassen / solches geben Wir Euch ob den angeschlossenen copeylichen extract hiermit in mehren zu vernehmen / Als nun die Nohtdurfft erfodert / daß solches denen Superintendenten und Pastoribus jedes Orts gleichfals kund gethan werde / So begehren nomine Sereniss. Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir an Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend daß Ihr bey denen Euch untergebenen Superintendenten und Pastoribus, wo es nöhtig / die fernere Verfügung thut / damit ein jeder bey solchen ereugenden specificirten Fällen sich hiernächst gehorsahmst richten und obangezogenen Land-Tages-Abschiede hierunter geziemende Folge leisten müsse. Dessen versehen wir Uns und seynd etc. Geben Wolffenbüttel den 13. Apr. 1683.
Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.
X. Extract. Aus dem Land-Tags Abscheide de Anno 1682.
NAchdem auch / zum zwantzigsten / die von der Ritterschafft inständig angehalten / daß ihnen nach der benachbahrten Provincien bekandten Observantz verstatter werden möchte / Ihre Kinder auf Ihren Häusern tauffen / auch Ihre und der Ihrigen Eheliche Trauung daselbsten verrichten zu lassen; So sehen zwar Se. Durchl. lieber daß / wo es füglich geschehen kan / solche
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