Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend. OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich stricte nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669. XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend. OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0146" n="155"/> </div> <div> <head>XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend.<lb/></head> <p>OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.</p> </div> </body> </text> </TEI> [155/0146]
XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend.
OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/146>, abgerufen am 16.02.2025. |