Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen. VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen. IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen. X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu- Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen. VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen. IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen. X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0021" n="21"/> Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen.</p> <p>VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen.</p> <p>IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen.</p> <p>X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu- </p> </div> </body> </text> </TEI> [21/0021]
Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen.
VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen.
IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen.
X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu-
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