Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen.

VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen.

IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen.

X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu-

Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen.

VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen.

IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen.

X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0021" n="21"/>
Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey                      wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter                      vivos &amp; mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen                      auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb                      Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos                      erkläret seyn sollen.</p>
        <p>VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen                      nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey                      gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher                      gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb                      nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige                      gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen.</p>
        <p>IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr                      als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu                      einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren                      Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so                      nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum                      pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen.</p>
        <p>X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der                      nicht vorher und zu-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[21/0021] Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen. VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen. IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen. X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/21
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/21>, abgerufen am 21.11.2024.