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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Für Uns / Unser Erben und Successoren an der Landes-Fürstl. Regierung fügen hiemit zu wissen / als Wir Uns jederzeit sorgfältig zu Gemühte führen / welcher gestalt die durch GOttes Gnade Uns angestammete Landes-Fürstliche Regierung mit dem hohen Jure Sacrorum und davon dependirenden Episcopal-Rechten ohn zertrennlich verknüpffet / und Uns als einem Evangelischen in so weit von aller frembden geistlichen Botmäßigkeit eximirten Fürsten die Cura Ecclesiae und Krafft derselben die Kirche zu beschützen / deren Rechte zu bewahren / und so wol darüber als des euserlichen Gottesdienste halber heilsame den Göttlichen Willen gemässe Gesetze und Verordnung zu machen allerdings zustehet / oblieget und gebühret; Wir auch Unsere Landes-Fürstliche Regierungs-Sorgen vornemlich dahin zu richten haben / wie Wir

VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Für Uns / Unser Erben und Successoren an der Landes-Fürstl. Regierung fügen hiemit zu wissen / als Wir Uns jederzeit sorgfältig zu Gemühte führen / welcher gestalt die durch GOttes Gnade Uns angestammete Landes-Fürstliche Regierung mit dem hohen Jure Sacrorum und davon dependirenden Episcopal-Rechten ohn zertrennlich verknüpffet / und Uns als einem Evangelischen in so weit von aller frembden geistlichen Botmäßigkeit eximirten Fürsten die Cura Ecclesiae und Krafft derselben die Kirche zu beschützen / deren Rechte zu bewahren / und so wol darüber als des euserlichen Gottesdienste halber heilsame den Göttlichen Willen gemässe Gesetze und Verordnung zu machen allerdings zustehet / oblieget und gebühret; Wir auch Unsere Landes-Fürstliche Regierungs-Sorgen vornemlich dahin zu richten haben / wie Wir

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[0003] VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Für Uns / Unser Erben und Successoren an der Landes-Fürstl. Regierung fügen hiemit zu wissen / als Wir Uns jederzeit sorgfältig zu Gemühte führen / welcher gestalt die durch GOttes Gnade Uns angestammete Landes-Fürstliche Regierung mit dem hohen Jure Sacrorum und davon dependirenden Episcopal-Rechten ohn zertrennlich verknüpffet / und Uns als einem Evangelischen in so weit von aller frembden geistlichen Botmäßigkeit eximirten Fürsten die Cura Ecclesiae und Krafft derselben die Kirche zu beschützen / deren Rechte zu bewahren / und so wol darüber als des euserlichen Gottesdienste halber heilsame den Göttlichen Willen gemässe Gesetze und Verordnung zu machen allerdings zustehet / oblieget und gebühret; Wir auch Unsere Landes-Fürstliche Regierungs-Sorgen vornemlich dahin zu richten haben / wie Wir

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/3>, abgerufen am 23.11.2024.