Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

len / wie die heilige Christliche Kirche von Alters her dafür gehalten / daß durch der gantzen Kirchen andächtiges Gebet und durch Auflegung der Hände die Gabe des H. Geistes von GOtt dem Allmächtigen über diese Kinder desto mehr erlanget würde.

III. Wir wollen auch daß die Prediger niemand von jungen Leuten / sie seyn welches Standes sie wollen / zum Heil. Nachtmahl des HErrn lassen sollen / welche nicht vorher dieser Unser Ordnung zu Folge ihr öffentliches Bekäntniß abgestattet haben.

IV. Wann nun darauf etliche Kinder angemeldet oder auch von den Pastoren bey denen Kinder-Lehren einige Geschickte befunden werden / ob diese schon von ihren Eltern / Vormündern / Herrn und Frauen nicht angemeldet werden möchten / so soll derselbe solche Kinder in ein Buch / welches er bey der künfftigen Visitation vorlegen kan / mit Nahmen verzeichnen / darauf durch die gantze Fasten-Zeit alle und jede Tage in der Woche das Examen vornehmen / die vorige Information wiederholen / und dabey allen möglichen Fleiß anwenden.

V. Ob dann woll in Unsern Fürstenthum und Landen der bißherige Gebrauch gewesen / daß solcher Actus Confirmationis von denen General- oder Special-Superintendenten gehalten worden; dieweil Wir jedoch vernehmen daß solcher modus bißher viel Ungelegenheit und Kosten mit sich geführet / von den Predigern aber so die Kinder gelehret und unterrichtet / denen auch dahero eines jeden Kindes profectus am besten bekant / und für

len / wie die heilige Christliche Kirche von Alters her dafür gehalten / daß durch der gantzen Kirchen andächtiges Gebet und durch Auflegung der Hände die Gabe des H. Geistes von GOtt dem Allmächtigen über diese Kinder desto mehr erlanget würde.

III. Wir wollen auch daß die Prediger niemand von jungen Leuten / sie seyn welches Standes sie wollen / zum Heil. Nachtmahl des HErrn lassen sollen / welche nicht vorher dieser Unser Ordnung zu Folge ihr öffentliches Bekäntniß abgestattet haben.

IV. Wann nun darauf etliche Kinder angemeldet oder auch von den Pastoren bey denen Kinder-Lehren einige Geschickte befunden werden / ob diese schon von ihren Eltern / Vormündern / Herrn und Frauen nicht angemeldet werden möchten / so soll derselbe solche Kinder in ein Buch / welches er bey der künfftigen Visitation vorlegen kan / mit Nahmen verzeichnen / darauf durch die gantze Fasten-Zeit alle und jede Tage in der Woche das Examen vornehmen / die vorige Information wiederholen / und dabey allen möglichen Fleiß anwenden.

V. Ob dann woll in Unsern Fürstenthum und Landen der bißherige Gebrauch gewesen / daß solcher Actus Confirmationis von denen General- oder Special-Superintendenten gehalten worden; dieweil Wir jedoch vernehmen daß solcher modus bißher viel Ungelegenheit und Kosten mit sich geführet / von den Predigern aber so die Kinder gelehret und unterrichtet / denen auch dahero eines jeden Kindes profectus am besten bekant / und für

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0034" n="34"/>
len / wie die heilige Christliche Kirche von                      Alters her dafür gehalten / daß durch der gantzen Kirchen andächtiges Gebet und                      durch Auflegung der Hände die Gabe des H. Geistes von GOtt dem Allmächtigen über                      diese Kinder desto mehr erlanget würde.</p>
        <p>III. Wir wollen auch daß die Prediger niemand von jungen Leuten / sie seyn                      welches Standes sie wollen / zum Heil. Nachtmahl des HErrn lassen sollen /                      welche nicht vorher dieser Unser Ordnung zu Folge ihr öffentliches Bekäntniß                      abgestattet haben.</p>
        <p>IV. Wann nun darauf etliche Kinder angemeldet oder auch von den Pastoren bey                      denen Kinder-Lehren einige Geschickte befunden werden / ob diese schon von ihren                      Eltern / Vormündern / Herrn und Frauen nicht angemeldet werden möchten / so soll                      derselbe solche Kinder in ein Buch / welches er bey der künfftigen Visitation                      vorlegen kan / mit Nahmen verzeichnen / darauf durch die gantze Fasten-Zeit alle                      und jede Tage in der Woche das Examen vornehmen / die vorige Information                      wiederholen / und dabey allen möglichen Fleiß anwenden.</p>
        <p>V. Ob dann woll in Unsern Fürstenthum und Landen der bißherige Gebrauch gewesen /                      daß solcher Actus Confirmationis von denen General- oder                      Special-Superintendenten gehalten worden; dieweil Wir jedoch vernehmen daß                      solcher modus bißher viel Ungelegenheit und Kosten mit sich geführet / von den                      Predigern aber so die Kinder gelehret und unterrichtet / denen auch dahero eines                      jeden Kindes profectus am besten bekant / und für
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[34/0034] len / wie die heilige Christliche Kirche von Alters her dafür gehalten / daß durch der gantzen Kirchen andächtiges Gebet und durch Auflegung der Hände die Gabe des H. Geistes von GOtt dem Allmächtigen über diese Kinder desto mehr erlanget würde. III. Wir wollen auch daß die Prediger niemand von jungen Leuten / sie seyn welches Standes sie wollen / zum Heil. Nachtmahl des HErrn lassen sollen / welche nicht vorher dieser Unser Ordnung zu Folge ihr öffentliches Bekäntniß abgestattet haben. IV. Wann nun darauf etliche Kinder angemeldet oder auch von den Pastoren bey denen Kinder-Lehren einige Geschickte befunden werden / ob diese schon von ihren Eltern / Vormündern / Herrn und Frauen nicht angemeldet werden möchten / so soll derselbe solche Kinder in ein Buch / welches er bey der künfftigen Visitation vorlegen kan / mit Nahmen verzeichnen / darauf durch die gantze Fasten-Zeit alle und jede Tage in der Woche das Examen vornehmen / die vorige Information wiederholen / und dabey allen möglichen Fleiß anwenden. V. Ob dann woll in Unsern Fürstenthum und Landen der bißherige Gebrauch gewesen / daß solcher Actus Confirmationis von denen General- oder Special-Superintendenten gehalten worden; dieweil Wir jedoch vernehmen daß solcher modus bißher viel Ungelegenheit und Kosten mit sich geführet / von den Predigern aber so die Kinder gelehret und unterrichtet / denen auch dahero eines jeden Kindes profectus am besten bekant / und für

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/34
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/34>, abgerufen am 03.12.2024.