Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.wesen in guter Ordnung zu halten / So ist Unser gnädigster und ernster Will daß dieselbe nicht unterlassen noch verabsäumet sondern von denen Superintendenten zu gewissen Zeiten Ordnungs-mäßig verrichtet werden sollen. II. Es sollen aber die visitationes wegen des bey denen meisten Kirchen vorhandenen schlechten Vermögens hinkünfftig öffters nicht als jedesmahl nach verflossenen zwey Jahren angestellet werden. III. Wann nun nach letzt gehaltener visitation zwey Jahre abgelauffen / soll der Superintendens einen terminum dazu berahmen und selbigen dem Pastori vier Wochen vorher notificiren / wie auch dem Magistraten / Gerichts-Herrn oder Beambten davon beyzeiten Nachricht geben. IV. Wobey er dann zugleich von dem Pastore schrifftlich fodern soll daß er (1) von seinen innerhalb denen letzt verflossenen zweyen Jahren gehaltenen concipirten Predigten etliche Stücke (welche der Superintendens nach seinem Gutbefinden zu specificiren hat) zeitig einschicken soll / damit daraus vorher ersehen werden könne was der Prediger für eine Methode gebrauchet / was für themata er tractiret und ob er alles juxta praescriptam Normam der reinen Lehre eingerichtet / ob es auch seine eigene Arbeit oder aus denen Postillen gezogen / und was von ihm darinnen praestiret sey; welche Concepte der Superintendens bey erfolgender visitation dem Prediger wieder einhändigen und dem Befinden nach entweder darüber seine wesen in guter Ordnung zu halten / So ist Unser gnädigster und ernster Will daß dieselbe nicht unterlassen noch verabsäumet sondern von denen Superintendenten zu gewissen Zeiten Ordnungs-mäßig verrichtet werden sollen. II. Es sollen aber die visitationes wegen des bey denen meisten Kirchen vorhandenen schlechten Vermögens hinkünfftig öffters nicht als jedesmahl nach verflossenen zwey Jahren angestellet werden. III. Wann nun nach letzt gehaltener visitation zwey Jahre abgelauffen / soll der Superintendens einen terminum dazu berahmen und selbigen dem Pastori vier Wochen vorher notificiren / wie auch dem Magistraten / Gerichts-Herrn oder Beambten davon beyzeiten Nachricht geben. IV. Wobey er dann zugleich von dem Pastore schrifftlich fodern soll daß er (1) von seinen innerhalb denen letzt verflossenen zweyen Jahren gehaltenen concipirten Predigten etliche Stücke (welche der Superintendens nach seinem Gutbefinden zu specificiren hat) zeitig einschicken soll / damit daraus vorher ersehen werden könne was der Prediger für eine Methode gebrauchet / was für themata er tractiret und ob er alles juxta praescriptam Normam der reinen Lehre eingerichtet / ob es auch seine eigene Arbeit oder aus denen Postillen gezogen / und was von ihm darinnen praestiret sey; welche Concepte der Superintendens bey erfolgender visitation dem Prediger wieder einhändigen und dem Befinden nach entweder darüber seine <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0062" n="62"/> wesen in guter Ordnung zu halten / So ist Unser gnädigster und ernster Will daß dieselbe nicht unterlassen noch verabsäumet sondern von denen Superintendenten zu gewissen Zeiten Ordnungs-mäßig verrichtet werden sollen.</p> <p>II. Es sollen aber die visitationes wegen des bey denen meisten Kirchen vorhandenen schlechten Vermögens hinkünfftig öffters nicht als jedesmahl nach verflossenen zwey Jahren angestellet werden.</p> <p>III. Wann nun nach letzt gehaltener visitation zwey Jahre abgelauffen / soll der Superintendens einen terminum dazu berahmen und selbigen dem Pastori vier Wochen vorher notificiren / wie auch dem Magistraten / Gerichts-Herrn oder Beambten davon beyzeiten Nachricht geben.</p> <p>IV. Wobey er dann zugleich von dem Pastore schrifftlich fodern soll daß er (1) von seinen innerhalb denen letzt verflossenen zweyen Jahren gehaltenen concipirten Predigten etliche Stücke (welche der Superintendens nach seinem Gutbefinden zu specificiren hat) zeitig einschicken soll / damit daraus vorher ersehen werden könne was der Prediger für eine Methode gebrauchet / was für themata er tractiret und ob er alles juxta praescriptam Normam der reinen Lehre eingerichtet / ob es auch seine eigene Arbeit oder aus denen Postillen gezogen / und was von ihm darinnen praestiret sey; welche Concepte der Superintendens bey erfolgender visitation dem Prediger wieder einhändigen und dem Befinden nach entweder darüber seine </p> </div> </body> </text> </TEI> [62/0062]
wesen in guter Ordnung zu halten / So ist Unser gnädigster und ernster Will daß dieselbe nicht unterlassen noch verabsäumet sondern von denen Superintendenten zu gewissen Zeiten Ordnungs-mäßig verrichtet werden sollen.
II. Es sollen aber die visitationes wegen des bey denen meisten Kirchen vorhandenen schlechten Vermögens hinkünfftig öffters nicht als jedesmahl nach verflossenen zwey Jahren angestellet werden.
III. Wann nun nach letzt gehaltener visitation zwey Jahre abgelauffen / soll der Superintendens einen terminum dazu berahmen und selbigen dem Pastori vier Wochen vorher notificiren / wie auch dem Magistraten / Gerichts-Herrn oder Beambten davon beyzeiten Nachricht geben.
IV. Wobey er dann zugleich von dem Pastore schrifftlich fodern soll daß er (1) von seinen innerhalb denen letzt verflossenen zweyen Jahren gehaltenen concipirten Predigten etliche Stücke (welche der Superintendens nach seinem Gutbefinden zu specificiren hat) zeitig einschicken soll / damit daraus vorher ersehen werden könne was der Prediger für eine Methode gebrauchet / was für themata er tractiret und ob er alles juxta praescriptam Normam der reinen Lehre eingerichtet / ob es auch seine eigene Arbeit oder aus denen Postillen gezogen / und was von ihm darinnen praestiret sey; welche Concepte der Superintendens bey erfolgender visitation dem Prediger wieder einhändigen und dem Befinden nach entweder darüber seine
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