Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.eines jeden Jahrs schliessen / und selbige darauf bey Vermeidung fünff Rthler Straffe ihren vorsetzten Obern innerhalb Monats frist einschicken; welche Geld-Straffe bey fernerem Seumnißfall von Monathen zu Monathen dupliret werden soll. CAP. XXII. Von Ehe-sachen / und was die Prediger dabey in acht zu nehmen haben. I. NAchdem wir im Jahr 1704. den 2. Jan. eine ausführliche erneuerte Constition und Verordnung wegen der Ehe-Versprechung und Verlöbnissen publiciren und selbiger eine Specification, in welchen Fällen der nahen Verwandtschafften halben die Ehen nicht zu verstatten / annectiren lassen / So lassen Wir es dabey bewenden / und wollen daß dieselbe bey vorkommenden Fällen wol nachgesehen und darüber beständig gehalten werden soll. II. Wir ordnen auch ferner und wollen daß Eltern und Vormünder ihre Kinder und pupillen in deren zarten Jugend / da sie noch nicht wissen mit Verstande zu leben / nicht sollen verheyrahten; Wie dann denen Predigern dergleichen junge Leute / es sey dann die Manns-Persohn 18. und die Weibes-Persohn 15. Jahr alt / zu eines jeden Jahrs schliessen / und selbige darauf bey Vermeidung fünff Rthler Straffe ihren vorsetzten Obern innerhalb Monats frist einschicken; welche Geld-Straffe bey fernerem Seumnißfall von Monathen zu Monathen dupliret werden soll. CAP. XXII. Von Ehe-sachen / und was die Prediger dabey in acht zu nehmen haben. I. NAchdem wir im Jahr 1704. den 2. Jan. eine ausführliche erneuerte Constition und Verordnung wegen der Ehe-Versprechung und Verlöbnissen publiciren und selbiger eine Specification, in welchen Fällen der nahen Verwandtschafften halben die Ehen nicht zu verstatten / annectiren lassen / So lassen Wir es dabey bewenden / und wollen daß dieselbe bey vorkommenden Fällen wol nachgesehen und darüber beständig gehalten werden soll. II. Wir ordnen auch ferner und wollen daß Eltern und Vormünder ihre Kinder und pupillen in deren zarten Jugend / da sie noch nicht wissen mit Verstande zu leben / nicht sollen verheyrahten; Wie dann denen Predigern dergleichen junge Leute / es sey dann die Manns-Persohn 18. und die Weibes-Persohn 15. Jahr alt / zu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0075" n="75"/> eines jeden Jahrs schliessen / und selbige darauf bey Vermeidung fünff Rthler Straffe ihren vorsetzten Obern innerhalb Monats frist einschicken; welche Geld-Straffe bey fernerem Seumnißfall von Monathen zu Monathen dupliret werden soll.</p> </div> <div> <head>CAP. XXII. Von Ehe-sachen / und was die Prediger dabey in acht zu nehmen haben.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>NAchdem wir im Jahr 1704. den 2. Jan. eine ausführliche erneuerte Constition und Verordnung wegen der Ehe-Versprechung und Verlöbnissen publiciren und selbiger eine Specification, in welchen Fällen der nahen Verwandtschafften halben die Ehen nicht zu verstatten / annectiren lassen / So lassen Wir es dabey bewenden / und wollen daß dieselbe bey vorkommenden Fällen wol nachgesehen und darüber beständig gehalten werden soll.</p> <p>II. Wir ordnen auch ferner und wollen daß Eltern und Vormünder ihre Kinder und pupillen in deren zarten Jugend / da sie noch nicht wissen mit Verstande zu leben / nicht sollen verheyrahten; Wie dann denen Predigern dergleichen junge Leute / es sey dann die Manns-Persohn 18. und die Weibes-Persohn 15. Jahr alt / zu </p> </div> </body> </text> </TEI> [75/0075]
eines jeden Jahrs schliessen / und selbige darauf bey Vermeidung fünff Rthler Straffe ihren vorsetzten Obern innerhalb Monats frist einschicken; welche Geld-Straffe bey fernerem Seumnißfall von Monathen zu Monathen dupliret werden soll.
CAP. XXII. Von Ehe-sachen / und was die Prediger dabey in acht zu nehmen haben.
I.
NAchdem wir im Jahr 1704. den 2. Jan. eine ausführliche erneuerte Constition und Verordnung wegen der Ehe-Versprechung und Verlöbnissen publiciren und selbiger eine Specification, in welchen Fällen der nahen Verwandtschafften halben die Ehen nicht zu verstatten / annectiren lassen / So lassen Wir es dabey bewenden / und wollen daß dieselbe bey vorkommenden Fällen wol nachgesehen und darüber beständig gehalten werden soll.
II. Wir ordnen auch ferner und wollen daß Eltern und Vormünder ihre Kinder und pupillen in deren zarten Jugend / da sie noch nicht wissen mit Verstande zu leben / nicht sollen verheyrahten; Wie dann denen Predigern dergleichen junge Leute / es sey dann die Manns-Persohn 18. und die Weibes-Persohn 15. Jahr alt / zu
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/75>, abgerufen am 16.02.2025. |