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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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VII. Und weil auf den Dörffern die Einfältigen durch die Leich-Predigten zu erbauen insonderheit vonnöhten ist / so soll es daselbsten bey der bisherigen observants gelassen / jedoch keinem / so nicht 14. Jahr erreichet / eine Predigt gehalten werden.

VIII. Als auch unter andern vorkommen daß einige Prediger in denen Leich-Predigen auch wol solchen Leuten / die doch kundtbahrlich einen unchristlichen Wandel geführet / um ihres privat Nutzens willen einen besondern Nachruhm beylegen oder wenigstens deren im besten gedencken / durch solche wieder die Kundtbahrkeit lauffende Heucheley aber die Ruchlosen in ihrem bösen Leben gestärcket und hingegen die Gottesfürchtigen geärgert werden / So verbiehten Wir hiemit Unsern Predigern ernstlich und bey Verlust ihrer Pfarr-Dienste daß sie niemanden / der es nicht kundtbahrlich meritiret / auf der Cantzel loben / sondern wann sie jemanden / der ein ärgerliches Leben geführet / auf der Anverwandten Instants und des Consistorii Bewilligung / eine Leich-Predig halten / Sie alsdann für der Christlichen Gemeine des Verstorbenen bösen Lebens und Wandels Erwehnung thun / dabey aber auch nicht verschweigen sollen / Wie er endlich durch die Gnade und Barmhertzigkeit GOttes zum Erkändtniß und hertzlicher Bereuung aller seiner Sünden gebracht wäre / und seine Bußfertigkeit und das Vertrauen auf das Verdienst JEsu Christi bezeuget hätte / und daß dannenhero / ob zwar an seiner Seeligkeit nicht zu zweiffeln / dennoch ein jeder / dem die

VII. Und weil auf den Dörffern die Einfältigen durch die Leich-Predigten zu erbauen insonderheit vonnöhten ist / so soll es daselbsten bey der bisherigen observants gelassen / jedoch keinem / so nicht 14. Jahr erreichet / eine Predigt gehalten werden.

VIII. Als auch unter andern vorkommen daß einige Prediger in denen Leich-Predigen auch wol solchen Leuten / die doch kundtbahrlich einen unchristlichen Wandel geführet / um ihres privat Nutzens willen einen besondern Nachruhm beylegen oder wenigstens deren im besten gedencken / durch solche wieder die Kundtbahrkeit lauffende Heucheley aber die Ruchlosen in ihrem bösen Leben gestärcket und hingegen die Gottesfürchtigen geärgert werden / So verbiehten Wir hiemit Unsern Predigern ernstlich und bey Verlust ihrer Pfarr-Dienste daß sie niemanden / der es nicht kundtbahrlich meritiret / auf der Cantzel loben / sondern wann sie jemanden / der ein ärgerliches Leben geführet / auf der Anverwandten Instants und des Consistorii Bewilligung / eine Leich-Predig halten / Sie alsdann für der Christlichen Gemeine des Verstorbenen bösen Lebens und Wandels Erwehnung thun / dabey aber auch nicht verschweigen sollen / Wie er endlich durch die Gnade und Barmhertzigkeit GOttes zum Erkändtniß und hertzlicher Bereuung aller seiner Sünden gebracht wäre / und seine Bußfertigkeit und das Vertrauen auf das Verdienst JEsu Christi bezeuget hätte / und daß dannenhero / ob zwar an seiner Seeligkeit nicht zu zweiffeln / dennoch ein jeder / dem die

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[82/0082] VII. Und weil auf den Dörffern die Einfältigen durch die Leich-Predigten zu erbauen insonderheit vonnöhten ist / so soll es daselbsten bey der bisherigen observants gelassen / jedoch keinem / so nicht 14. Jahr erreichet / eine Predigt gehalten werden. VIII. Als auch unter andern vorkommen daß einige Prediger in denen Leich-Predigen auch wol solchen Leuten / die doch kundtbahrlich einen unchristlichen Wandel geführet / um ihres privat Nutzens willen einen besondern Nachruhm beylegen oder wenigstens deren im besten gedencken / durch solche wieder die Kundtbahrkeit lauffende Heucheley aber die Ruchlosen in ihrem bösen Leben gestärcket und hingegen die Gottesfürchtigen geärgert werden / So verbiehten Wir hiemit Unsern Predigern ernstlich und bey Verlust ihrer Pfarr-Dienste daß sie niemanden / der es nicht kundtbahrlich meritiret / auf der Cantzel loben / sondern wann sie jemanden / der ein ärgerliches Leben geführet / auf der Anverwandten Instants und des Consistorii Bewilligung / eine Leich-Predig halten / Sie alsdann für der Christlichen Gemeine des Verstorbenen bösen Lebens und Wandels Erwehnung thun / dabey aber auch nicht verschweigen sollen / Wie er endlich durch die Gnade und Barmhertzigkeit GOttes zum Erkändtniß und hertzlicher Bereuung aller seiner Sünden gebracht wäre / und seine Bußfertigkeit und das Vertrauen auf das Verdienst JEsu Christi bezeuget hätte / und daß dannenhero / ob zwar an seiner Seeligkeit nicht zu zweiffeln / dennoch ein jeder / dem die

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/82>, abgerufen am 21.11.2024.