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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ausgeführten Reformation und Reinigung der Religion ein gewisses Corpus Doctrinae publiciren lassen / Also sollen die jetzige und künfftige Prediger und Dienere am Göttlichen Worte auf die in solchen Corpore Symbolico zusammen gefassete Normam Doctrinae hiemit gewiesen / dabey jedoch hiedurch bedeutet seyn / daß / wann sie zum Predig- und Kirchen-Ambt aufgenommen / sie eigentlich auf die Summam Doctrinae und die von allen Irrthümeren gereinigte Lehre sich verbündlich gemachet / keines weges aber sich zu denen dero Zeit denen Reformatoribus ex justo dolore in die Feder gefallen und gegen die Widersacher gebrauchte herbe expressiones obligiret; Deßwegen sie dann allein auf die vorgeschriebene zur Seeligkeit führende Lehre / wie sie dieselbe ihren Gemeinen rein und lauter inculciren mögen / sich treulich appliciren / von denen gedachten herben expressionen aber / bevorab da in denen Reichs-Constitutionen und dem Friedens-Instrument de Anno 1648. dergleichen Anzügligkeiten verboten / gäntzlich abstrahiren sollen.

III. Allermassen wir dann oberwehntes Corpus Doctrinae und mithin Unser an 2. Mart. 1692. wieder die herumschleichende Sectarey publicirtes Edict hiemit nochmahlen bekräfftigen / und wollen daß die Examina so wol der Candidatorum Ministerii als der Schuel-Bedienten darnach eingerichtet / und ein jeder subscribent sich auf das Corpus Doctrinae und die darinnen begriffene articulos credendorum & agendorum, und zwar so weit

ausgeführten Reformation und Reinigung der Religion ein gewisses Corpus Doctrinae publiciren lassen / Also sollen die jetzige und künfftige Prediger und Dienere am Göttlichen Worte auf die in solchen Corpore Symbolico zusammen gefassete Normam Doctrinae hiemit gewiesen / dabey jedoch hiedurch bedeutet seyn / daß / wann sie zum Predig- und Kirchen-Ambt aufgenommen / sie eigentlich auf die Summam Doctrinae und die von allen Irrthümeren gereinigte Lehre sich verbündlich gemachet / keines weges aber sich zu denen dero Zeit denen Reformatoribus ex justo dolore in die Feder gefallen und gegen die Widersacher gebrauchte herbe expressiones obligiret; Deßwegen sie dann allein auf die vorgeschriebene zur Seeligkeit führende Lehre / wie sie dieselbe ihren Gemeinen rein und lauter inculciren mögen / sich treulich appliciren / von denen gedachten herben expressionen aber / bevorab da in denen Reichs-Constitutionen und dem Friedens-Instrument de Anno 1648. dergleichen Anzügligkeiten verboten / gäntzlich abstrahiren sollen.

III. Allermassen wir dann oberwehntes Corpus Doctrinae und mithin Unser an 2. Mart. 1692. wieder die herumschleichende Sectarey publicirtes Edict hiemit nochmahlen bekräfftigen / und wollen daß die Examina so wol der Candidatorum Ministerii als der Schuel-Bedienten darnach eingerichtet / und ein jeder subscribent sich auf das Corpus Doctrinae und die darinnen begriffene articulos credendorum & agendorum, und zwar so weit

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[9/0009] ausgeführten Reformation und Reinigung der Religion ein gewisses Corpus Doctrinae publiciren lassen / Also sollen die jetzige und künfftige Prediger und Dienere am Göttlichen Worte auf die in solchen Corpore Symbolico zusammen gefassete Normam Doctrinae hiemit gewiesen / dabey jedoch hiedurch bedeutet seyn / daß / wann sie zum Predig- und Kirchen-Ambt aufgenommen / sie eigentlich auf die Summam Doctrinae und die von allen Irrthümeren gereinigte Lehre sich verbündlich gemachet / keines weges aber sich zu denen dero Zeit denen Reformatoribus ex justo dolore in die Feder gefallen und gegen die Widersacher gebrauchte herbe expressiones obligiret; Deßwegen sie dann allein auf die vorgeschriebene zur Seeligkeit führende Lehre / wie sie dieselbe ihren Gemeinen rein und lauter inculciren mögen / sich treulich appliciren / von denen gedachten herben expressionen aber / bevorab da in denen Reichs-Constitutionen und dem Friedens-Instrument de Anno 1648. dergleichen Anzügligkeiten verboten / gäntzlich abstrahiren sollen. III. Allermassen wir dann oberwehntes Corpus Doctrinae und mithin Unser an 2. Mart. 1692. wieder die herumschleichende Sectarey publicirtes Edict hiemit nochmahlen bekräfftigen / und wollen daß die Examina so wol der Candidatorum Ministerii als der Schuel-Bedienten darnach eingerichtet / und ein jeder subscribent sich auf das Corpus Doctrinae und die darinnen begriffene articulos credendorum & agendorum, und zwar so weit

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/9>, abgerufen am 23.11.2024.