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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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implicite noch explicite anders lehren und predigen / als daß dieselbe heilige Schrifft das einige sonst keinen mehrern Beweiß bedürfendes principium incomplexum Unser Christlichen und Evangelischen Religion und der eintzige Grund und alleinige Richtschnur aller Glaubens- und Lebens-Lehre / auch gantz vollkommen und an Ihr selbst gnug sey den Menschen zur Seeligkeit zu unterrichten / Und wann sie die Glaubens Geheimnissen aus der heiligen Schrifft vortragen / sollen sie zufoderst dabey die loca scripturae, welche am hellesten und deutlichsten seyn / gebrauchen / und was etwa an einem Orte dunckel ist durch andere klärere und hellere Sprüche und also Schrifft durch Schrifft erklären / nicht aber auf eine vermeintlich habende innerliche Bezeugung sich beruffen / noch auch andere aus derselben des rechtens Verstandes solcher dunckeln Oerter versichern.

2. Sollen Unsere Prediger lehren / ob gleich solch Heil. GOttes Wort aus GOtt sein Licht mit sich führe und die Augen des Verstandes erleuchte / daß dennoch wegen menschlicher Verderbniß und weil die Göttliche Geheimnissen über alle Vernunfft gehen / auch der natürliche irrdische gesinneter Mensch solchem Worte widerstrebet / GOtt bey Lehrung und Anhörung der H. Schrifft anzurnffen sey / daß er durch seines Geistes Gnade in allem den Verstand gebe und das Hertz zum rechten Glauben und wahrer Gottseeligkeit kräfftiglich bewege.

3. Sollen sie lehren / daß bey Erklärung der Schrifft kein Licht und Erleuchtung gegeben werde / so nicht mit dem wörtlichen Verstande überein komme / und daß daher alle Erleuchtung weiter nicht als zum Verstande des geschriebenen Worts verheissen.

4. Daß auch in Glaubens-Sachen keine andere Erleuchtung von GOtt zu bitten noch zu erwarten / so etwas lehre oder eingebe / welches in dem geschriebenen Worte nicht enthalten / sondern wann jemand etwas so darinn nicht zu finden vorgeben oder lehren wolte / solches / als nicht von GOtt / zu verwerffen sey.

implicitè noch explicitè anders lehren und predigen / als daß dieselbe heilige Schrifft das einige sonst keinen mehrern Beweiß bedürfendes principium incomplexum Unser Christlichen und Evangelischen Religion und der eintzige Grund und alleinige Richtschnur aller Glaubens- und Lebens-Lehre / auch gantz vollkommen und an Ihr selbst gnug sey den Menschen zur Seeligkeit zu unterrichten / Und wann sie die Glaubens Geheimnissen aus der heiligen Schrifft vortragen / sollen sie zufoderst dabey die loca scripturae, welche am hellesten und deutlichsten seyn / gebrauchen / und was etwa an einem Orte dunckel ist durch andere klärere und hellere Sprüche und also Schrifft durch Schrifft erklären / nicht aber auf eine vermeintlich habende innerliche Bezeugung sich beruffen / noch auch andere aus derselben des rechtens Verstandes solcher dunckeln Oerter versichern.

2. Sollen Unsere Prediger lehren / ob gleich solch Heil. GOttes Wort aus GOtt sein Licht mit sich führe und die Augen des Verstandes erleuchte / daß dennoch wegen menschlicher Verderbniß und weil die Göttliche Geheimnissen über alle Vernunfft gehen / auch der natürliche irrdische gesinneter Mensch solchem Worte widerstrebet / GOtt bey Lehrung und Anhörung der H. Schrifft anzurnffen sey / daß er durch seines Geistes Gnade in allem den Verstand gebe und das Hertz zum rechten Glauben und wahrer Gottseeligkeit kräfftiglich bewege.

3. Sollen sie lehren / daß bey Erklärung der Schrifft kein Licht und Erleuchtung gegeben werde / so nicht mit dem wörtlichen Verstande überein komme / und daß daher alle Erleuchtung weiter nicht als zum Verstande des geschriebenen Worts verheissen.

4. Daß auch in Glaubens-Sachen keine andere Erleuchtung von GOtt zu bitten noch zu erwarten / so etwas lehre oder eingebe / welches in dem geschriebenen Worte nicht enthalten / sondern wann jemand etwas so darinn nicht zu finden vorgeben oder lehren wolte / solches / als nicht von GOtt / zu verwerffen sey.

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[93/0093] implicitè noch explicitè anders lehren und predigen / als daß dieselbe heilige Schrifft das einige sonst keinen mehrern Beweiß bedürfendes principium incomplexum Unser Christlichen und Evangelischen Religion und der eintzige Grund und alleinige Richtschnur aller Glaubens- und Lebens-Lehre / auch gantz vollkommen und an Ihr selbst gnug sey den Menschen zur Seeligkeit zu unterrichten / Und wann sie die Glaubens Geheimnissen aus der heiligen Schrifft vortragen / sollen sie zufoderst dabey die loca scripturae, welche am hellesten und deutlichsten seyn / gebrauchen / und was etwa an einem Orte dunckel ist durch andere klärere und hellere Sprüche und also Schrifft durch Schrifft erklären / nicht aber auf eine vermeintlich habende innerliche Bezeugung sich beruffen / noch auch andere aus derselben des rechtens Verstandes solcher dunckeln Oerter versichern. 2. Sollen Unsere Prediger lehren / ob gleich solch Heil. GOttes Wort aus GOtt sein Licht mit sich führe und die Augen des Verstandes erleuchte / daß dennoch wegen menschlicher Verderbniß und weil die Göttliche Geheimnissen über alle Vernunfft gehen / auch der natürliche irrdische gesinneter Mensch solchem Worte widerstrebet / GOtt bey Lehrung und Anhörung der H. Schrifft anzurnffen sey / daß er durch seines Geistes Gnade in allem den Verstand gebe und das Hertz zum rechten Glauben und wahrer Gottseeligkeit kräfftiglich bewege. 3. Sollen sie lehren / daß bey Erklärung der Schrifft kein Licht und Erleuchtung gegeben werde / so nicht mit dem wörtlichen Verstande überein komme / und daß daher alle Erleuchtung weiter nicht als zum Verstande des geschriebenen Worts verheissen. 4. Daß auch in Glaubens-Sachen keine andere Erleuchtung von GOtt zu bitten noch zu erwarten / so etwas lehre oder eingebe / welches in dem geschriebenen Worte nicht enthalten / sondern wann jemand etwas so darinn nicht zu finden vorgeben oder lehren wolte / solches / als nicht von GOtt / zu verwerffen sey.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/93>, abgerufen am 21.11.2024.