Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

was dem anhängig seyn mag / weil selbige zu Unsern Glaubens-Articuln nicht gehöret / auf den Cantzeln so wol als sonsten gäntzlich abstrahiren und damit weder publice noch privatim jemanden irre machen.

9. Deßgleichen sollen sowol die Prediger als die Schuelbediente bey ihren Predigten und Informationen sich aller Böhmistischer Dinge und Redens-Arten durchaus enthalten / die Prediger auch in ihren Predigten von ihren eigenen Personalien, sonderbahren Begegnissen und dergleichen / wodurch ein ohnanständiger eigen Ruhm gezeiget wird / nichtes überall anführen.

10. So soll auch keiner sich unternehmen / was ein ander öffentlich geprediget und gelehret / unter dem praetext, als ob es zu weiterer Erleuterung dienete / auf den Cantzeln zu wiederlegen / oder nach seinem Sinn anders vorzustellen / noch auch etwas Schrifftliches darüber abzufassen und kund zu machen; sondern / wenn er vermeinet daß jemand etwas geprediget / so der heilsahmen Lehre und denen Libris Symbolicis nicht allerdings gemäß erachtet werden könte / hat er solches zufoderst bey Unserm Consistorio anzuzeigen / und die Sache auf dessen Verordnung zu verstellen / sich aber keiner eigenmächtigen öffentlichen Privat-Censur zu unterfangen.

11. Und als die bißherige Erfahrung bezeuget / daß durch die Privat- und mehrentheils heimliche Zusammenkunfsten allerhand Irrthümer und Neurungen erwecket und fortgepflantzet werden; So ermahnen Wir zwar alle und jede / daß sie bey täglichen Conversationen an statt eines unnützen ungöttlichen Geschwätzes sich gottseeliger und erbaulicher Unterredung befleissigen / Wir würden auch niemanden von Unsern Geistlichen / wann sonsten ohne Verabsäumung nohtwendiger Vorbereitung zu der ordentlichen Ambts-Arbeit es geschehen möchte / verwehren Privat-Collegia mit jungen Studiosis Theologiae anzustellen: Weil aber bey jetzigen Zeiten allerdings zu verhüten nöhtig / daß auch nicht die Unserige zugleich mit andern auswärtigen in die böse Concepte gerahten / als ob vorberührte hin und

was dem anhängig seyn mag / weil selbige zu Unsern Glaubens-Articuln nicht gehöret / auf den Cantzeln so wol als sonsten gäntzlich abstrahiren und damit weder publice noch privatim jemanden irre machen.

9. Deßgleichen sollen sowol die Prediger als die Schuelbediente bey ihren Predigten und Informationen sich aller Böhmistischer Dinge und Redens-Arten durchaus enthalten / die Prediger auch in ihren Predigten von ihren eigenen Personalien, sonderbahren Begegnissen und dergleichen / wodurch ein ohnanständiger eigen Ruhm gezeiget wird / nichtes überall anführen.

10. So soll auch keiner sich unternehmen / was ein ander öffentlich geprediget und gelehret / unter dem praetext, als ob es zu weiterer Erleuterung dienete / auf den Cantzeln zu wiederlegen / oder nach seinem Sinn anders vorzustellen / noch auch etwas Schrifftliches darüber abzufassen und kund zu machen; sondern / wenn er vermeinet daß jemand etwas geprediget / so der heilsahmen Lehre und denen Libris Symbolicis nicht allerdings gemäß erachtet werden könte / hat er solches zufoderst bey Unserm Consistorio anzuzeigen / und die Sache auf dessen Verordnung zu verstellen / sich aber keiner eigenmächtigen öffentlichen Privat-Censur zu unterfangen.

11. Und als die bißherige Erfahrung bezeuget / daß durch die Privat- und mehrentheils heimliche Zusammenkunfsten allerhand Irrthümer und Neurungen erwecket und fortgepflantzet werden; So ermahnen Wir zwar alle und jede / daß sie bey täglichen Conversationen an statt eines unnützen ungöttlichen Geschwätzes sich gottseeliger und erbaulicher Unterredung befleissigen / Wir würden auch niemanden von Unsern Geistlichen / wann sonsten ohne Verabsäumung nohtwendiger Vorbereitung zu der ordentlichen Ambts-Arbeit es geschehen möchte / verwehren Privat-Collegia mit jungen Studiosis Theologiae anzustellen: Weil aber bey jetzigen Zeiten allerdings zu verhüten nöhtig / daß auch nicht die Unserige zugleich mit andern auswärtigen in die böse Concepte gerahten / als ob vorberührte hin und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0095" n="95"/>
was                      dem anhängig seyn mag / weil selbige zu Unsern Glaubens-Articuln nicht gehöret /                      auf den Cantzeln so wol als sonsten gäntzlich abstrahiren und damit weder                      publice noch privatim jemanden irre machen.</p>
        <p>9. Deßgleichen sollen sowol die Prediger als die Schuelbediente bey ihren                      Predigten und Informationen sich aller Böhmistischer Dinge und Redens-Arten                      durchaus enthalten / die Prediger auch in ihren Predigten von ihren eigenen                      Personalien, sonderbahren Begegnissen und dergleichen / wodurch ein                      ohnanständiger eigen Ruhm gezeiget wird / nichtes überall anführen.</p>
        <p>10. So soll auch keiner sich unternehmen / was ein ander öffentlich geprediget                      und gelehret / unter dem praetext, als ob es zu weiterer Erleuterung dienete /                      auf den Cantzeln zu wiederlegen / oder nach seinem Sinn anders vorzustellen /                      noch auch etwas Schrifftliches darüber abzufassen und kund zu machen; sondern /                      wenn er vermeinet daß jemand etwas geprediget / so der heilsahmen Lehre und                      denen Libris Symbolicis nicht allerdings gemäß erachtet werden könte / hat er                      solches zufoderst bey Unserm Consistorio anzuzeigen / und die Sache auf dessen                      Verordnung zu verstellen / sich aber keiner eigenmächtigen öffentlichen                      Privat-Censur zu unterfangen.</p>
        <p>11. Und als die bißherige Erfahrung bezeuget / daß durch die Privat- und                      mehrentheils heimliche Zusammenkunfsten allerhand Irrthümer und Neurungen                      erwecket und fortgepflantzet werden; So ermahnen Wir zwar alle und jede / daß                      sie bey täglichen Conversationen an statt eines unnützen ungöttlichen                      Geschwätzes sich gottseeliger und erbaulicher Unterredung befleissigen / Wir                      würden auch niemanden von Unsern Geistlichen / wann sonsten ohne Verabsäumung                      nohtwendiger Vorbereitung zu der ordentlichen Ambts-Arbeit es geschehen möchte /                      verwehren Privat-Collegia mit jungen Studiosis Theologiae anzustellen: Weil aber                      bey jetzigen Zeiten allerdings zu verhüten nöhtig / daß auch nicht die Unserige                      zugleich mit andern auswärtigen in die böse Concepte gerahten / als ob                      vorberührte hin und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[95/0095] was dem anhängig seyn mag / weil selbige zu Unsern Glaubens-Articuln nicht gehöret / auf den Cantzeln so wol als sonsten gäntzlich abstrahiren und damit weder publice noch privatim jemanden irre machen. 9. Deßgleichen sollen sowol die Prediger als die Schuelbediente bey ihren Predigten und Informationen sich aller Böhmistischer Dinge und Redens-Arten durchaus enthalten / die Prediger auch in ihren Predigten von ihren eigenen Personalien, sonderbahren Begegnissen und dergleichen / wodurch ein ohnanständiger eigen Ruhm gezeiget wird / nichtes überall anführen. 10. So soll auch keiner sich unternehmen / was ein ander öffentlich geprediget und gelehret / unter dem praetext, als ob es zu weiterer Erleuterung dienete / auf den Cantzeln zu wiederlegen / oder nach seinem Sinn anders vorzustellen / noch auch etwas Schrifftliches darüber abzufassen und kund zu machen; sondern / wenn er vermeinet daß jemand etwas geprediget / so der heilsahmen Lehre und denen Libris Symbolicis nicht allerdings gemäß erachtet werden könte / hat er solches zufoderst bey Unserm Consistorio anzuzeigen / und die Sache auf dessen Verordnung zu verstellen / sich aber keiner eigenmächtigen öffentlichen Privat-Censur zu unterfangen. 11. Und als die bißherige Erfahrung bezeuget / daß durch die Privat- und mehrentheils heimliche Zusammenkunfsten allerhand Irrthümer und Neurungen erwecket und fortgepflantzet werden; So ermahnen Wir zwar alle und jede / daß sie bey täglichen Conversationen an statt eines unnützen ungöttlichen Geschwätzes sich gottseeliger und erbaulicher Unterredung befleissigen / Wir würden auch niemanden von Unsern Geistlichen / wann sonsten ohne Verabsäumung nohtwendiger Vorbereitung zu der ordentlichen Ambts-Arbeit es geschehen möchte / verwehren Privat-Collegia mit jungen Studiosis Theologiae anzustellen: Weil aber bey jetzigen Zeiten allerdings zu verhüten nöhtig / daß auch nicht die Unserige zugleich mit andern auswärtigen in die böse Concepte gerahten / als ob vorberührte hin und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/95
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/95>, abgerufen am 21.11.2024.