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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch Gott vmb verzeihung der Sünden / vnd abwendung der straff / auff das demütigst zübitten / nach außweisung der Letaney oder gmeins Gebets / so jnen jetz gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen.

Oder so ein gmeine theürung / pestilentz / krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das Volck ermanen / das sie sollich vnglück für Gottes straaff halten / vnd dardurch jre Sünde vnd laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als bald die obgeschribne Letaney / nach jhrer gebürenden weiß /

Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch Gott vmb verzeihung der Sünden / vnd abwendung der straff / auff das demütigst zübitten / nach außweisung der Letaney oder gmeins Gebets / so jnen jetz gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen.

Oder so ein gmeine theürung / pestilentz / krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das Volck ermanen / das sie sollich vnglück für Gottes straaff halten / vnd dardurch jre Sünde vnd laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als bald die obgeschribne Letaney / nach jhrer gebürenden weiß /

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[LXXII/0147] Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch Gott vmb verzeihung der Sünden / vnd abwendung der straff / auff das demütigst zübitten / nach außweisung der Letaney oder gmeins Gebets / so jnen jetz gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen. Oder so ein gmeine theürung / pestilentz / krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das Volck ermanen / das sie sollich vnglück für Gottes straaff halten / vnd dardurch jre Sünde vnd laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als bald die obgeschribne Letaney / nach jhrer gebürenden weiß /

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/147>, abgerufen am 21.11.2024.