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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Der frid des Herrn sei mit dir vnd mit vns allen / Amen.

Wurden aber die Leüt / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wißten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / vil weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethon hetten / so mache man nur nicht vil disputierens / sonder tauffe es / on meldung eincherlei Condition obgeschribner ordnung gemeß / wie alle ander vngetäuffte Kinder getäufft werden.

Von dem Catechismo.

Catechismus in dem Christenlichen glauben / ist ein mündtlicher bericht / darinn die fürnembste vnd nöttige stuck / der rechten war-

Der frid des Herrn sei mit dir vnd mit vns allen / Amen.

Wurden aber die Leüt / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wißten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / vil weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethon hetten / so mache man nur nicht vil disputierens / sonder tauffe es / on meldung eincherlei Condition obgeschribner ordnung gemeß / wie alle ander vngetäuffte Kinder getäufft werden.

Von dem Catechismo.

Catechismus in dem Christenlichen glauben / ist ein mündtlicher bericht / darinn die fürnembste vnd nöttige stuck / der rechten war-

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[XXII/0047] Der frid des Herrn sei mit dir vnd mit vns allen / Amen. Wurden aber die Leüt / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wißten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / vil weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethon hetten / so mache man nur nicht vil disputierens / sonder tauffe es / on meldung eincherlei Condition obgeschribner ordnung gemeß / wie alle ander vngetäuffte Kinder getäufft werden. Von dem Catechismo. Catechismus in dem Christenlichen glauben / ist ein mündtlicher bericht / darinn die fürnembste vnd nöttige stuck / der rechten war-

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XXII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/47>, abgerufen am 23.11.2024.