Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.Herrn entpfahen / er sei Knecht oder Herr / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3. Jr Knecht seind vnderthon mit aller forcht den Herrn / nicht allein den güttigen vnd gelinden / sonder auch den wunderlichen. 1. Petri. 2.1. Pet. 2. Den Haupherrn. Jr Herrn thünd auch dasselbig gegen jnen / vnd laßt ewer tröwen / vnnd wißt das jr auch ein Herrn im Himmel haben / vnd ist bei jm kein ansehen der person / vnd beweisen den Knechten was recht vnd billich ist / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3. Der gmeinen Jugend vnd andern. Lassend eüch nit verfüren: weder die Hürer / noch die Abgötti- Herrn entpfahen / er sei Knecht oder Herr / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3. Jr Knecht seind vnderthon mit aller forcht den Herrn / nicht allein den güttigen vnd gelinden / sonder auch den wunderlichen. 1. Petri. 2.1. Pet. 2. Den Haupherrn. Jr Herrn thünd auch dasselbig gegen jnen / vnd laßt ewer tröwen / vnnd wißt das jr auch ein Herrn im Himmel haben / vnd ist bei jm kein ansehen der person / vnd beweisen den Knechten was recht vnd billich ist / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3. Der gmeinen Jugend vnd andern. Lassend eüch nit verfüren: weder die Hürer / noch die Abgötti- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0059" n="XXVIII"/> Herrn entpfahen / er sei Knecht oder Herr / Ephes. 6. Coloss. 3.<note place="right">Ephes. 6. Coloss. 3.</note></p> <p>Jr Knecht seind vnderthon mit aller forcht den Herrn / nicht allein den güttigen vnd gelinden / sonder auch den wunderlichen. 1. Petri. 2.<note place="right">1. Pet. 2.</note></p> </div> <div> <head>Den Haupherrn.</head><lb/> <p>Jr Herrn thünd auch dasselbig gegen jnen / vnd laßt ewer tröwen / vnnd wißt das jr auch ein Herrn im Himmel haben / vnd ist bei jm kein ansehen der person / vnd beweisen den Knechten was recht vnd billich ist / Ephes. 6. Coloss. 3.<note place="right">Ephes. 6. Coloss. 3.</note></p> </div> <div> <head>Der gmeinen Jugend vnd andern.</head><lb/> <p>Lassend eüch nit verfüren: weder die Hürer / noch die Abgötti- </p> </div> </body> </text> </TEI> [XXVIII/0059]
Herrn entpfahen / er sei Knecht oder Herr / Ephes. 6. Coloss. 3.
Ephes. 6. Coloss. 3. Jr Knecht seind vnderthon mit aller forcht den Herrn / nicht allein den güttigen vnd gelinden / sonder auch den wunderlichen. 1. Petri. 2.
1. Pet. 2. Den Haupherrn.
Jr Herrn thünd auch dasselbig gegen jnen / vnd laßt ewer tröwen / vnnd wißt das jr auch ein Herrn im Himmel haben / vnd ist bei jm kein ansehen der person / vnd beweisen den Knechten was recht vnd billich ist / Ephes. 6. Coloss. 3.
Ephes. 6. Coloss. 3. Der gmeinen Jugend vnd andern.
Lassend eüch nit verfüren: weder die Hürer / noch die Abgötti-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XXVIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/59>, abgerufen am 16.02.2025. |