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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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vnd gefahr zü jeder zeit begegnen sol das gemeyn Gebet in der Kirchen mit grossem ernst geübt vnnd nicht vnterlassen werden.

Es sollen aber die Kirchendiener das Volck mit allem fleiß vnterrichten / das das gemeyne Gebet nicht fruchtbar sey / noch Göttliche hülff erlange / es geschehe dann von den büßfertigen / die auß erkantnuß der schwere jrer sünden / von denselben abstehn / bessern jr leben / vnd rüffen Gottes nammen an auß rechtem vertrawen / von wegen vnd im nammen vnsers lieben Herrn Jesu Christi / Damit wir nit hören müssen / wie der Herr bey dem EsaiaEsa. 1. prediget / wann jr schon ewer hend außbreitet / verberge ich doch mein augen vor euch / vnd ob jr schon vil betet / höre ich euch doch nit / dann ewer hende seind vol blüts / etc.

Darumb sollen die Kirchendiener das gemeyn Gebet also vben vnd treiben / das sie darbey dz volck zür büß ermanen / vnd jnen wol einbilden / das keiner könne ein rechter beter sein / er sey dann züuor ein Christlicher büser.

Wiewol nün das Gebet / so vnser Herr Christus gelehret hat / das Vatter vnser genannt / an jm selbs ein gemeyn Gebet ist / sol auch als ein kurtzer begriff vnd summa aller andern Christlichen Gebet / inn allwegen den vorzüg haben / Jedoch nach dem die andern Gebet / so in der heiligen schrifft / vnd sonderlich im Psalter begriffen / oder auß den sprüchen der heiligen schrifft / auff ein gegenwertige not gezogen / ein erklärung vnnd außlegung des Vatter vnsers seind / so sollen sie nit verworffen / sondern neben vnd mit dem Vatter vnser / zü seiner zeit geübt vnd gebraucht werden.

Es seind aber zweyerley Form des gemeynen offentlichen Gebets.

vnd gefahr zü jeder zeit begegnen sol das gemeyn Gebet in der Kirchen mit grossem ernst geübt vnnd nicht vnterlassen werden.

Es sollen aber die Kirchendiener das Volck mit allem fleiß vnterrichten / das das gemeyne Gebet nicht fruchtbar sey / noch Göttliche hülff erlange / es geschehe dañ von den büßfertigẽ / die auß erkantnuß der schwere jrer sünden / von denselben abstehn / bessern jr leben / vnd rüffen Gottes nam̃en an auß rechtem vertrawen / von wegen vnd im nam̃en vnsers lieben Herrn Jesu Christi / Damit wir nit hörẽ müssen / wie der Herr bey dem EsaiaEsa. 1. prediget / wann jr schon ewer hend außbreitet / verberge ich doch mein augen vor euch / vnd ob jr schon vil betet / höre ich euch doch nit / dañ ewer hẽde seind vol blüts / etc.

Darumb sollen die Kirchendiener das gemeyn Gebet also vben vñ treiben / das sie darbey dz volck zür büß ermanen / vnd jnen wol einbilden / das keiner könne ein rechter beter sein / er sey dañ züuor ein Christlicher büser.

Wiewol nün das Gebet / so vnser Herr Christus gelehret hat / das Vatter vnser genañt / an jm selbs ein gemeyn Gebet ist / sol auch als ein kurtzer begriff vnd summa aller andern Christlichen Gebet / inn allwegen den vorzüg haben / Jedoch nach dem die andern Gebet / so in der heiligen schrifft / vñ sonderlich im Psalter begriffen / oder auß den sprüchen der heiligen schrifft / auff ein gegenwertige not gezogen / ein erklärung vnnd außlegung des Vatter vnsers seind / so sollen sie nit verworffen / sondern neben vnd mit dem Vatter vnser / zü seiner zeit geübt vnd gebraucht werden.

Es seind aber zweyerley Form des gemeynen offentlichen Gebets.

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[30/0063] vnd gefahr zü jeder zeit begegnen sol das gemeyn Gebet in der Kirchen mit grossem ernst geübt vnnd nicht vnterlassen werden. Es sollen aber die Kirchendiener das Volck mit allem fleiß vnterrichten / das das gemeyne Gebet nicht fruchtbar sey / noch Göttliche hülff erlange / es geschehe dañ von den büßfertigẽ / die auß erkantnuß der schwere jrer sünden / von denselben abstehn / bessern jr leben / vnd rüffen Gottes nam̃en an auß rechtem vertrawen / von wegen vnd im nam̃en vnsers lieben Herrn Jesu Christi / Damit wir nit hörẽ müssen / wie der Herr bey dem Esaia prediget / wann jr schon ewer hend außbreitet / verberge ich doch mein augen vor euch / vnd ob jr schon vil betet / höre ich euch doch nit / dañ ewer hẽde seind vol blüts / etc. Esa. 1. Darumb sollen die Kirchendiener das gemeyn Gebet also vben vñ treiben / das sie darbey dz volck zür büß ermanen / vnd jnen wol einbilden / das keiner könne ein rechter beter sein / er sey dañ züuor ein Christlicher büser. Wiewol nün das Gebet / so vnser Herr Christus gelehret hat / das Vatter vnser genañt / an jm selbs ein gemeyn Gebet ist / sol auch als ein kurtzer begriff vnd summa aller andern Christlichen Gebet / inn allwegen den vorzüg haben / Jedoch nach dem die andern Gebet / so in der heiligen schrifft / vñ sonderlich im Psalter begriffen / oder auß den sprüchen der heiligen schrifft / auff ein gegenwertige not gezogen / ein erklärung vnnd außlegung des Vatter vnsers seind / so sollen sie nit verworffen / sondern neben vnd mit dem Vatter vnser / zü seiner zeit geübt vnd gebraucht werden. Es seind aber zweyerley Form des gemeynen offentlichen Gebets.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/63>, abgerufen am 21.11.2024.