Als ich mich vor acht Jahren verpflichtete, für Bindings Hand- buch der Deutschen Rechtswissenschaft die Geschichte des Deutschen Rechtes zu bearbeiten, wurde in Aussicht genommen, dass der erste Band in etwa vierzig Bogen die germanische und die fränkische Zeit umfassen werde. Da sich der Abschluss der Arbeit aus Gründen, die zum Teil in der Sache, zum Teil in meinen persönlichen Verhältnissen beruhten, länger hinausschob, als ursprünglich zu erwarten stand, so entschloss ich mich im Einverständnis mit dem Herrn Herausgeber und mit dem Herrn Verleger, zunächst einen minder umfangreichen Band zu veröffentlichen, in demselben nur die germanische Zeit und die allgemeine Rechtsgeschichte der fränkischen Zeit zu behandeln, dagegen die besondere Rechtsgeschichte der fränkischen Periode dem zweiten Bande vorzubehalten.
Dass eine zusammenfassende, nicht an den Rahmen eines kurzen Lehrbuches gebundene Darstellung der deutschen Rechtsgeschichte nachgerade ein dringendes Bedürfnis geworden war, ist eine nicht bloss in Fachkreisen allgemein anerkannte Thatsache. Der Versuch, die seit einem halben Jahrhundert durch Spezialuntersuchungen gewonnenen Ergebnisse unter Dach und Fach zu bringen, konnte nur gewagt werden auf die Gefahr hin, dass die Ausführung im einzelnen mancherlei Mängel und Lücken aufweisen werde. In dem Bewusst- sein, diese Gefahr nicht scheuen zu dürfen, hatte ich andererseits den redlichen Willen, nicht mehr wissen zu wollen, als wir bei dem heutigen Stande der Forschung wissen können.
Vorwort.
Als ich mich vor acht Jahren verpflichtete, für Bindings Hand- buch der Deutschen Rechtswissenschaft die Geschichte des Deutschen Rechtes zu bearbeiten, wurde in Aussicht genommen, daſs der erste Band in etwa vierzig Bogen die germanische und die fränkische Zeit umfassen werde. Da sich der Abschluſs der Arbeit aus Gründen, die zum Teil in der Sache, zum Teil in meinen persönlichen Verhältnissen beruhten, länger hinausschob, als ursprünglich zu erwarten stand, so entschloſs ich mich im Einverständnis mit dem Herrn Herausgeber und mit dem Herrn Verleger, zunächst einen minder umfangreichen Band zu veröffentlichen, in demselben nur die germanische Zeit und die allgemeine Rechtsgeschichte der fränkischen Zeit zu behandeln, dagegen die besondere Rechtsgeschichte der fränkischen Periode dem zweiten Bande vorzubehalten.
Daſs eine zusammenfassende, nicht an den Rahmen eines kurzen Lehrbuches gebundene Darstellung der deutschen Rechtsgeschichte nachgerade ein dringendes Bedürfnis geworden war, ist eine nicht bloſs in Fachkreisen allgemein anerkannte Thatsache. Der Versuch, die seit einem halben Jahrhundert durch Spezialuntersuchungen gewonnenen Ergebnisse unter Dach und Fach zu bringen, konnte nur gewagt werden auf die Gefahr hin, daſs die Ausführung im einzelnen mancherlei Mängel und Lücken aufweisen werde. In dem Bewuſst- sein, diese Gefahr nicht scheuen zu dürfen, hatte ich andererseits den redlichen Willen, nicht mehr wissen zu wollen, als wir bei dem heutigen Stande der Forschung wissen können.
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Vorwort.
Als ich mich vor acht Jahren verpflichtete, für Bindings Hand-
buch der Deutschen Rechtswissenschaft die Geschichte des Deutschen
Rechtes zu bearbeiten, wurde in Aussicht genommen, daſs der erste
Band in etwa vierzig Bogen die germanische und die fränkische Zeit
umfassen werde. Da sich der Abschluſs der Arbeit aus Gründen, die
zum Teil in der Sache, zum Teil in meinen persönlichen Verhältnissen
beruhten, länger hinausschob, als ursprünglich zu erwarten stand, so
entschloſs ich mich im Einverständnis mit dem Herrn Herausgeber
und mit dem Herrn Verleger, zunächst einen minder umfangreichen
Band zu veröffentlichen, in demselben nur die germanische Zeit und
die allgemeine Rechtsgeschichte der fränkischen Zeit zu behandeln,
dagegen die besondere Rechtsgeschichte der fränkischen Periode dem
zweiten Bande vorzubehalten.
Daſs eine zusammenfassende, nicht an den Rahmen eines kurzen
Lehrbuches gebundene Darstellung der deutschen Rechtsgeschichte
nachgerade ein dringendes Bedürfnis geworden war, ist eine nicht bloſs
in Fachkreisen allgemein anerkannte Thatsache. Der Versuch, die seit
einem halben Jahrhundert durch Spezialuntersuchungen gewonnenen
Ergebnisse unter Dach und Fach zu bringen, konnte nur gewagt
werden auf die Gefahr hin, daſs die Ausführung im einzelnen
mancherlei Mängel und Lücken aufweisen werde. In dem Bewuſst-
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. [V]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/11>, abgerufen am 21.11.2024.
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