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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 2. Die Gliederung des Stoffes.
aus, ordnet sie gemäss dem heutigen System der Rechtswissenschaft
in grössere Gruppen und behandelt jedes einzelne Rechtsinstitut ohne
Unterbrechung vom Anfang bis zum Ausgang seiner Geschichte. Ihr
oberster Einteilungsgrund ist die Gliederung der Rechtswissenschaft.
Sie teilt zunächst das Recht und dann erst die Geschichte, die
historische Methode dagegen zunächst die Geschichte und dann das
Recht ab.

Die Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte ging aus der
Verbindung von zwei ursprünglich getrennten Disziplinen hervor, deren
eine als Geschichte des Reiches und des Reichsstaatsrechtes ihren Stoff
historisch gliederte, wogegen die dem Staatsrechte fremden Institutionen
als Antiquitates juris meist ohne jegliche historische Perspektive nach
mehr oder minder systematischer Anordnung dargestellt wurden. Als
dann durch die Vereinigung dieser beiden Disziplinen die deutsche
Staats- und Rechtsgeschichte erwuchs, musste man ihr schon mit
Rücksicht auf die Masse des unjuristischen Stoffes die historische
Einteilungsmethode zu Grunde legen 1. Erst die in neuerer Zeit voll-
zogene Abspaltung der politischen Geschichte veranlasste den gleich-
zeitigen Übergang zur systematischen Methode.

So sehr jene Trennung die Rechtsgeschichte förderte, so kann
doch der Wechsel der Methode nicht als ein dauernder Fortschritt
bezeichnet werden. Die systematische Darstellungsweise vermag nicht
zur Anschauung zu bringen, wie die Rechtsinstitute eines Zeitalters
sich in ihrem Dasein und in ihrer Ausgestaltung gegenseitig bedingen.
Indem sie moderne Einteilungsrubriken und Begriffe, die selbst erst
ein Ergebnis der historischen Entwicklung sind, in Perioden hinein-
trägt, denen sie völlig fremd waren, verstösst sie gegen das in der
Rechtsgeschichte waltende Grundgesetz der Differenzierung der Rechts-
institute. Dieses Gesetz äussert sich darin, dass ein Rechtsinstitut im
Laufe der Zeit mit Rücksicht auf die verschiedenen Funktionen, die
es übernimmt, sich in mehrere Rechtsinstitute zerspaltet, dass Rechts-
begriffe und Rechtsgebilde, die sich in jüngerer Zeit mit scharf
ausgeprägten Gegensätzen gegenüberstehen, anfänglich in einer un-
geschiedenen Einheit vereinigt sind. Erst auf einer gewissen Kultur-
stufe scheiden sich z. B. die Institute des öffentlichen Rechts von
denen des Privatrechts, zweit sich der Rechtsgang in ein Strafverfahren
und in ein Zivilverfahren, trennen sich die verschiedenen Arten der
Vormundschaft, fällt das Recht an der Sache in eine Reihe dinglicher
Rechte auseinander. Will man dem Differenzierungsgesetze einiger-

1 So verfuhren u. a. Eichhorn, Phillips, Hillebrand, v. Daniels.

§ 2. Die Gliederung des Stoffes.
aus, ordnet sie gemäſs dem heutigen System der Rechtswissenschaft
in gröſsere Gruppen und behandelt jedes einzelne Rechtsinstitut ohne
Unterbrechung vom Anfang bis zum Ausgang seiner Geschichte. Ihr
oberster Einteilungsgrund ist die Gliederung der Rechtswissenschaft.
Sie teilt zunächst das Recht und dann erst die Geschichte, die
historische Methode dagegen zunächst die Geschichte und dann das
Recht ab.

Die Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte ging aus der
Verbindung von zwei ursprünglich getrennten Disziplinen hervor, deren
eine als Geschichte des Reiches und des Reichsstaatsrechtes ihren Stoff
historisch gliederte, wogegen die dem Staatsrechte fremden Institutionen
als Antiquitates juris meist ohne jegliche historische Perspektive nach
mehr oder minder systematischer Anordnung dargestellt wurden. Als
dann durch die Vereinigung dieser beiden Disziplinen die deutsche
Staats- und Rechtsgeschichte erwuchs, muſste man ihr schon mit
Rücksicht auf die Masse des unjuristischen Stoffes die historische
Einteilungsmethode zu Grunde legen 1. Erst die in neuerer Zeit voll-
zogene Abspaltung der politischen Geschichte veranlaſste den gleich-
zeitigen Übergang zur systematischen Methode.

So sehr jene Trennung die Rechtsgeschichte förderte, so kann
doch der Wechsel der Methode nicht als ein dauernder Fortschritt
bezeichnet werden. Die systematische Darstellungsweise vermag nicht
zur Anschauung zu bringen, wie die Rechtsinstitute eines Zeitalters
sich in ihrem Dasein und in ihrer Ausgestaltung gegenseitig bedingen.
Indem sie moderne Einteilungsrubriken und Begriffe, die selbst erst
ein Ergebnis der historischen Entwicklung sind, in Perioden hinein-
trägt, denen sie völlig fremd waren, verstöſst sie gegen das in der
Rechtsgeschichte waltende Grundgesetz der Differenzierung der Rechts-
institute. Dieses Gesetz äuſsert sich darin, daſs ein Rechtsinstitut im
Laufe der Zeit mit Rücksicht auf die verschiedenen Funktionen, die
es übernimmt, sich in mehrere Rechtsinstitute zerspaltet, daſs Rechts-
begriffe und Rechtsgebilde, die sich in jüngerer Zeit mit scharf
ausgeprägten Gegensätzen gegenüberstehen, anfänglich in einer un-
geschiedenen Einheit vereinigt sind. Erst auf einer gewissen Kultur-
stufe scheiden sich z. B. die Institute des öffentlichen Rechts von
denen des Privatrechts, zweit sich der Rechtsgang in ein Strafverfahren
und in ein Zivilverfahren, trennen sich die verschiedenen Arten der
Vormundschaft, fällt das Recht an der Sache in eine Reihe dinglicher
Rechte auseinander. Will man dem Differenzierungsgesetze einiger-

1 So verfuhren u. a. Eichhorn, Phillips, Hillebrand, v. Daniels.
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[5/0023] § 2. Die Gliederung des Stoffes. aus, ordnet sie gemäſs dem heutigen System der Rechtswissenschaft in gröſsere Gruppen und behandelt jedes einzelne Rechtsinstitut ohne Unterbrechung vom Anfang bis zum Ausgang seiner Geschichte. Ihr oberster Einteilungsgrund ist die Gliederung der Rechtswissenschaft. Sie teilt zunächst das Recht und dann erst die Geschichte, die historische Methode dagegen zunächst die Geschichte und dann das Recht ab. Die Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte ging aus der Verbindung von zwei ursprünglich getrennten Disziplinen hervor, deren eine als Geschichte des Reiches und des Reichsstaatsrechtes ihren Stoff historisch gliederte, wogegen die dem Staatsrechte fremden Institutionen als Antiquitates juris meist ohne jegliche historische Perspektive nach mehr oder minder systematischer Anordnung dargestellt wurden. Als dann durch die Vereinigung dieser beiden Disziplinen die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte erwuchs, muſste man ihr schon mit Rücksicht auf die Masse des unjuristischen Stoffes die historische Einteilungsmethode zu Grunde legen 1. Erst die in neuerer Zeit voll- zogene Abspaltung der politischen Geschichte veranlaſste den gleich- zeitigen Übergang zur systematischen Methode. So sehr jene Trennung die Rechtsgeschichte förderte, so kann doch der Wechsel der Methode nicht als ein dauernder Fortschritt bezeichnet werden. Die systematische Darstellungsweise vermag nicht zur Anschauung zu bringen, wie die Rechtsinstitute eines Zeitalters sich in ihrem Dasein und in ihrer Ausgestaltung gegenseitig bedingen. Indem sie moderne Einteilungsrubriken und Begriffe, die selbst erst ein Ergebnis der historischen Entwicklung sind, in Perioden hinein- trägt, denen sie völlig fremd waren, verstöſst sie gegen das in der Rechtsgeschichte waltende Grundgesetz der Differenzierung der Rechts- institute. Dieses Gesetz äuſsert sich darin, daſs ein Rechtsinstitut im Laufe der Zeit mit Rücksicht auf die verschiedenen Funktionen, die es übernimmt, sich in mehrere Rechtsinstitute zerspaltet, daſs Rechts- begriffe und Rechtsgebilde, die sich in jüngerer Zeit mit scharf ausgeprägten Gegensätzen gegenüberstehen, anfänglich in einer un- geschiedenen Einheit vereinigt sind. Erst auf einer gewissen Kultur- stufe scheiden sich z. B. die Institute des öffentlichen Rechts von denen des Privatrechts, zweit sich der Rechtsgang in ein Strafverfahren und in ein Zivilverfahren, trennen sich die verschiedenen Arten der Vormundschaft, fällt das Recht an der Sache in eine Reihe dinglicher Rechte auseinander. Will man dem Differenzierungsgesetze einiger- 1 So verfuhren u. a. Eichhorn, Phillips, Hillebrand, v. Daniels.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/23>, abgerufen am 23.11.2024.