Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 43. Die Leges Wisigothorum. haben unmittelbar oder mittelbar auf die meisten germanischen Legesaus merowingischer Zeit eingewirkt. Schon oben S 301 ist darauf hingewiesen worden, dass die Verwandtschaft der Lex Salica mit der Lex Wisigothorum aus einer Benutzung der Gesetze König Eurichs zu erklären sei. Wie die Burgunder haben nachmals auch die Baiern 21 die älteste westgotische Gesetzgebung als Vorlage verwertet. Auch der Edictus des Langobardenkönigs Rothari zeigt einige Spuren west- gotischen Einflusses. Im Anschluss an die Leges Eurici wurde vermutlich noch in der 21 Siehe oben S 314 f. 22 In der Bibliothek des Lord Leicester zu Holkham. Der Entdecker, A. Gaudenzi, hat die Handschrift eingehend beschrieben, erörtert und teil- weise ediert. 23 Gegen Gaudenzi, der in den Fragmenten Gesetze des Königs Eurich er- blickt, s. Zeumer, NA XII 389. 24 Zeumer a. O., nur dass dieser die Antiqua noch dem König Reccared zuschreibt. 25 Vgl. c. 10 mit Ed. Theod. 2, c. 14. 15 mit Ed. Theod. 51. 52, c. 12 mit Ed. Theod. 131, c. 19 mit Ed. Theod. 80. 26 Cap. 13 vgl. mit Lex Burg. 19, 3. Über Verwandtschaft mit der Lex Rom.
Burg. s. Gaudenzi S 28. 29. § 43. Die Leges Wisigothorum. haben unmittelbar oder mittelbar auf die meisten germanischen Legesaus merowingischer Zeit eingewirkt. Schon oben S 301 ist darauf hingewiesen worden, daſs die Verwandtschaft der Lex Salica mit der Lex Wisigothorum aus einer Benutzung der Gesetze König Eurichs zu erklären sei. Wie die Burgunder haben nachmals auch die Baiern 21 die älteste westgotische Gesetzgebung als Vorlage verwertet. Auch der Edictus des Langobardenkönigs Rothari zeigt einige Spuren west- gotischen Einflusses. Im Anschluſs an die Leges Eurici wurde vermutlich noch in der 21 Siehe oben S 314 f. 22 In der Bibliothek des Lord Leicester zu Holkham. Der Entdecker, A. Gaudenzi, hat die Handschrift eingehend beschrieben, erörtert und teil- weise ediert. 23 Gegen Gaudenzi, der in den Fragmenten Gesetze des Königs Eurich er- blickt, s. Zeumer, NA XII 389. 24 Zeumer a. O., nur daſs dieser die Antiqua noch dem König Reccared zuschreibt. 25 Vgl. c. 10 mit Ed. Theod. 2, c. 14. 15 mit Ed. Theod. 51. 52, c. 12 mit Ed. Theod. 131, c. 19 mit Ed. Theod. 80. 26 Cap. 13 vgl. mit Lex Burg. 19, 3. Über Verwandtschaft mit der Lex Rom.
Burg. s. Gaudenzi S 28. 29. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0343" n="325"/><fw place="top" type="header">§ 43. Die Leges Wisigothorum.</fw><lb/> haben unmittelbar oder mittelbar auf die meisten germanischen Leges<lb/> aus merowingischer Zeit eingewirkt. Schon oben S 301 ist darauf<lb/> hingewiesen worden, daſs die Verwandtschaft der Lex Salica mit der<lb/> Lex Wisigothorum aus einer Benutzung der Gesetze König Eurichs<lb/> zu erklären sei. Wie die Burgunder haben nachmals auch die Baiern <note place="foot" n="21">Siehe oben S 314 f.</note><lb/> die älteste westgotische Gesetzgebung als Vorlage verwertet. Auch<lb/> der Edictus des Langobardenkönigs Rothari zeigt einige Spuren west-<lb/> gotischen Einflusses.</p><lb/> <p>Im Anschluſs an die Leges Eurici wurde vermutlich noch in der<lb/> ersten Hälfte des sechsten Jahrhunderts eine Rechtsaufzeichnung ver-<lb/> faſst, von welcher kürzlich ein Bruchstück in einer ziemlich planlosen<lb/> Kompilation römischer und westgotischer Rechtsquellen entdeckt wor-<lb/> den ist <note place="foot" n="22">In der Bibliothek des Lord Leicester zu Holkham. Der Entdecker,<lb/> A. <hi rendition="#g">Gaudenzi,</hi> hat die Handschrift eingehend beschrieben, erörtert und teil-<lb/> weise ediert.</note>. Daſs sie dem Kreise der gotischen Rechtsquellen angehört,<lb/> beweist der darin genannte Sagio, ein Wort, welches den Gerichts-<lb/> büttel bedeutet und nur den Ost- und Westgoten bekannt ist. Mehr-<lb/> fach wird auf ein königliches Edikt verwiesen, indem es heiſst: sicut<lb/> in edictum scriptum est, secundum edicti seriem, secundum regis<lb/> edictum, eine Ausdrucksweise, welche den Gedanken ausschlieſst, als<lb/> ob die erhaltenen Fragmente selbst ein Teil eines königlichen Ediktes<lb/> seien <note place="foot" n="23">Gegen <hi rendition="#g">Gaudenzi,</hi> der in den Fragmenten Gesetze des Königs Eurich er-<lb/> blickt, s. <hi rendition="#g">Zeumer,</hi> NA XII 389.</note>. Die Aufzeichnung stellt sich als eine die Leges Eurici ergän-<lb/> zende Privatarbeit dar <note place="foot" n="24"><hi rendition="#g">Zeumer</hi> a. O., nur daſs dieser die Antiqua noch dem König Reccared<lb/> zuschreibt.</note>. Aus Anlaſs des Rechtssatzes, daſs Neffen und<lb/> Nichten sich in die Erbschaft des Ohms und der Muhme nicht nach<lb/> Stämmen, sondern nach Köpfen teilen, beruft sie sich mit den Worten:<lb/> sicut in edictum scriptum est, wahrscheinlich auf Fr. 331 des Pariser<lb/> Palimpsestes. hauptsächlich römisch-rechtlichen Inhalts benutzt sie<lb/> die westgotische Interpretatio, während sie an anderen Stellen<lb/> Rechtssätze aus dem Edikt des Ostgotenkönigs Theoderich auf-<lb/> nimmt <note place="foot" n="25">Vgl. c. 10 mit Ed. Theod. 2, c. 14. 15 mit Ed. Theod. 51. 52, c. 12 mit<lb/> Ed. Theod. 131, c. 19 mit Ed. Theod. 80.</note> und auch unverkennbare Anklänge an burgundische Rechts-<lb/> quellen verrät <note place="foot" n="26">Cap. 13 vgl. mit Lex Burg. 19, 3. Über Verwandtschaft mit der Lex Rom.<lb/> Burg. s. <hi rendition="#g">Gaudenzi</hi> S 28. 29.</note>. Die Rechtsaufzeichnung kann daher nur in Gallien<lb/> und zwar nur in einem Gebiete entstanden sein, wo westgotisches,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [325/0343]
§ 43. Die Leges Wisigothorum.
haben unmittelbar oder mittelbar auf die meisten germanischen Leges
aus merowingischer Zeit eingewirkt. Schon oben S 301 ist darauf
hingewiesen worden, daſs die Verwandtschaft der Lex Salica mit der
Lex Wisigothorum aus einer Benutzung der Gesetze König Eurichs
zu erklären sei. Wie die Burgunder haben nachmals auch die Baiern 21
die älteste westgotische Gesetzgebung als Vorlage verwertet. Auch
der Edictus des Langobardenkönigs Rothari zeigt einige Spuren west-
gotischen Einflusses.
Im Anschluſs an die Leges Eurici wurde vermutlich noch in der
ersten Hälfte des sechsten Jahrhunderts eine Rechtsaufzeichnung ver-
faſst, von welcher kürzlich ein Bruchstück in einer ziemlich planlosen
Kompilation römischer und westgotischer Rechtsquellen entdeckt wor-
den ist 22. Daſs sie dem Kreise der gotischen Rechtsquellen angehört,
beweist der darin genannte Sagio, ein Wort, welches den Gerichts-
büttel bedeutet und nur den Ost- und Westgoten bekannt ist. Mehr-
fach wird auf ein königliches Edikt verwiesen, indem es heiſst: sicut
in edictum scriptum est, secundum edicti seriem, secundum regis
edictum, eine Ausdrucksweise, welche den Gedanken ausschlieſst, als
ob die erhaltenen Fragmente selbst ein Teil eines königlichen Ediktes
seien 23. Die Aufzeichnung stellt sich als eine die Leges Eurici ergän-
zende Privatarbeit dar 24. Aus Anlaſs des Rechtssatzes, daſs Neffen und
Nichten sich in die Erbschaft des Ohms und der Muhme nicht nach
Stämmen, sondern nach Köpfen teilen, beruft sie sich mit den Worten:
sicut in edictum scriptum est, wahrscheinlich auf Fr. 331 des Pariser
Palimpsestes. hauptsächlich römisch-rechtlichen Inhalts benutzt sie
die westgotische Interpretatio, während sie an anderen Stellen
Rechtssätze aus dem Edikt des Ostgotenkönigs Theoderich auf-
nimmt 25 und auch unverkennbare Anklänge an burgundische Rechts-
quellen verrät 26. Die Rechtsaufzeichnung kann daher nur in Gallien
und zwar nur in einem Gebiete entstanden sein, wo westgotisches,
21 Siehe oben S 314 f.
22 In der Bibliothek des Lord Leicester zu Holkham. Der Entdecker,
A. Gaudenzi, hat die Handschrift eingehend beschrieben, erörtert und teil-
weise ediert.
23 Gegen Gaudenzi, der in den Fragmenten Gesetze des Königs Eurich er-
blickt, s. Zeumer, NA XII 389.
24 Zeumer a. O., nur daſs dieser die Antiqua noch dem König Reccared
zuschreibt.
25 Vgl. c. 10 mit Ed. Theod. 2, c. 14. 15 mit Ed. Theod. 51. 52, c. 12 mit
Ed. Theod. 131, c. 19 mit Ed. Theod. 80.
26 Cap. 13 vgl. mit Lex Burg. 19, 3. Über Verwandtschaft mit der Lex Rom.
Burg. s. Gaudenzi S 28. 29.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |