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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 45. Die Lex Frisionum.
friedens, die Vornahme des Losordals in der Kirche, der Eid auf die
Reliquien, das Verbot Unfreie an Heiden zu verkaufen und die Tren-
nung unerlaubter Ehen 6. Andrerseits begegnen uns Stellen, welche
eine volksrechtliche Anerkennung des Heidentums in sich schliessen.
So sagt Titel 5, dass der Tempelschänder von jedermann, das neu-
geborne Kind von der Mutter busslos getötet werden könne. Und
Titel 11 der Additio überliefert den ostfriesischen Rechtsbrauch, dass
man den Tempelräuber ans Meer führen, ihm auf dem Sande, den
die Flut bespült, die Ohren schlitzen, ihn entmannen und dann den
Göttern opfern solle, deren Heiligtum er verletzt habe.

Verschiedenartiger Ursprung einzelner Teile der Lex ergiebt sich
aus der Mannigfaltigkeit der Münzverhältnisse 7 und aus der damit
zusammenhängenden Verschiedenartigkeit der Beträge, in welchen die
Wergelder der friesischen Stände angegeben sind 8.

6 Vgl. Lex Fr. 18; 17, 2; Add. 1, 1; 14, 1. 3; 17, 5; Add. 3, 77.
7 Die Lex Fr. kennt in Tit. 15 veteres denarii, bei welchen wohl an die Ein-
teilung des vor der fränkischen Münzreform in Friesland geltenden Goldsolidus zu
denken ist. Sie kennt ferner denarii novi, novae monetae, deren in Mittelfriesland
drei, in Westfriesland zweieinhalb, in Ostfriesland zwei einen Solidus ausmachen.
Tit. 14 setzt die fränkische Einteilung des Pfundes in zwanzig Silbersolidi voraus.
Tit. 15 rechnet nach Pfunden, die in zwölf Unzen zerfallen. An Stelle des Denars
erscheint in den oben S 215 Anm 13 angeführten Stellen der Tremissis. Da in der
Additio ausserdem nach halben und viertel solidi gerechnet wird und gelegentlich
fünf Denare genannt werden, so scheint ihr bereits die fränkische Einteilung des
Solidus in zwölf Denare zu Grunde zu liegen.
8 Tit. 1, der die Überschrift trägt: haec est simpla compositio de homicidiis,
nennt als Wergeld des freien Mannes den Betrag von 53 1/3 solidi. v. Richthofen
und mit ihm die herrschende Ansicht nehmen an, dass in Friesland zunächst eine
Verdoppelung, dann eine Verdreifachung dieses Wergeldes stattgefunden habe. Die
Verdoppelung wird aus Tit. 15 gefolgert, der sich nur auf Ostfriesland bezieht.
Hier ist das Wergeld des Freien auf 51/2 Pfund angegeben, die in veteres denarii
bezahlt werden sollen. Unter den Pfunden sind nicht Gewichts-, sondern Rechnungs-
pfunde zu verstehen. Vgl. Wilda, Strafrecht S 334. 432. Noch die jüngeren
friesischen Rechtsquellen kennen das in 12 Unzen zerfallende Pfund als eine Rech-
nungsmünze. v. Richthofen, WB S 982. Nach solchen Pfunden berechnet eine
westerlauwersche Rechtsaufzeichnung die Wergeldbeträge. v. Richthofen, RQ
S 410, Z2 f. RG III 25. Der Zusatz per veteres denarios in Tit. 15 kann kaum
etwas anderes sagen wollen, als dass so viel alte Denare auf das Pfund gezahlt
werden sollen, als dieses neue Denare enthält. Siehe Gaupp, Abh. S 25. Da
uns aber der Wert der alten Denare unbekannt ist, so bleiben die Wergeldsätze
des Tit. 15 eine unbekannte Grösse, und ist es noch das Wahrscheinlichste, dass
in ihnen nur eine Umrechnung der sonst genannten Wergeldsätze vorliegt. Ent-
sprechen die Wergeldsätze des Tit. 15 der dreifachen compositio des Tit. 1, so hatte
der alte Denar etwa den 11/2fachen Werth des neuen. Die angebliche Verdrei-
fachung des Wergeldes dürfte sich, wie schon oben S 225 f. bemerkt wurde, aus der

§ 45. Die Lex Frisionum.
friedens, die Vornahme des Losordals in der Kirche, der Eid auf die
Reliquien, das Verbot Unfreie an Heiden zu verkaufen und die Tren-
nung unerlaubter Ehen 6. Andrerseits begegnen uns Stellen, welche
eine volksrechtliche Anerkennung des Heidentums in sich schlieſsen.
So sagt Titel 5, daſs der Tempelschänder von jedermann, das neu-
geborne Kind von der Mutter buſslos getötet werden könne. Und
Titel 11 der Additio überliefert den ostfriesischen Rechtsbrauch, daſs
man den Tempelräuber ans Meer führen, ihm auf dem Sande, den
die Flut bespült, die Ohren schlitzen, ihn entmannen und dann den
Göttern opfern solle, deren Heiligtum er verletzt habe.

Verschiedenartiger Ursprung einzelner Teile der Lex ergiebt sich
aus der Mannigfaltigkeit der Münzverhältnisse 7 und aus der damit
zusammenhängenden Verschiedenartigkeit der Beträge, in welchen die
Wergelder der friesischen Stände angegeben sind 8.

6 Vgl. Lex Fr. 18; 17, 2; Add. 1, 1; 14, 1. 3; 17, 5; Add. 3, 77.
7 Die Lex Fr. kennt in Tit. 15 veteres denarii, bei welchen wohl an die Ein-
teilung des vor der fränkischen Münzreform in Friesland geltenden Goldsolidus zu
denken ist. Sie kennt ferner denarii novi, novae monetae, deren in Mittelfriesland
drei, in Westfriesland zweieinhalb, in Ostfriesland zwei einen Solidus ausmachen.
Tit. 14 setzt die fränkische Einteilung des Pfundes in zwanzig Silbersolidi voraus.
Tit. 15 rechnet nach Pfunden, die in zwölf Unzen zerfallen. An Stelle des Denars
erscheint in den oben S 215 Anm 13 angeführten Stellen der Tremissis. Da in der
Additio auſserdem nach halben und viertel solidi gerechnet wird und gelegentlich
fünf Denare genannt werden, so scheint ihr bereits die fränkische Einteilung des
Solidus in zwölf Denare zu Grunde zu liegen.
8 Tit. 1, der die Überschrift trägt: haec est simpla compositio de homicidiis,
nennt als Wergeld des freien Mannes den Betrag von 53⅓ solidi. v. Richthofen
und mit ihm die herrschende Ansicht nehmen an, daſs in Friesland zunächst eine
Verdoppelung, dann eine Verdreifachung dieses Wergeldes stattgefunden habe. Die
Verdoppelung wird aus Tit. 15 gefolgert, der sich nur auf Ostfriesland bezieht.
Hier ist das Wergeld des Freien auf 5½ Pfund angegeben, die in veteres denarii
bezahlt werden sollen. Unter den Pfunden sind nicht Gewichts-, sondern Rechnungs-
pfunde zu verstehen. Vgl. Wilda, Strafrecht S 334. 432. Noch die jüngeren
friesischen Rechtsquellen kennen das in 12 Unzen zerfallende Pfund als eine Rech-
nungsmünze. v. Richthofen, WB S 982. Nach solchen Pfunden berechnet eine
westerlauwersche Rechtsaufzeichnung die Wergeldbeträge. v. Richthofen, RQ
S 410, Z2 f. RG III 25. Der Zusatz per veteres denarios in Tit. 15 kann kaum
etwas anderes sagen wollen, als daſs so viel alte Denare auf das Pfund gezahlt
werden sollen, als dieses neue Denare enthält. Siehe Gaupp, Abh. S 25. Da
uns aber der Wert der alten Denare unbekannt ist, so bleiben die Wergeldsätze
des Tit. 15 eine unbekannte Gröſse, und ist es noch das Wahrscheinlichste, daſs
in ihnen nur eine Umrechnung der sonst genannten Wergeldsätze vorliegt. Ent-
sprechen die Wergeldsätze des Tit. 15 der dreifachen compositio des Tit. 1, so hatte
der alte Denar etwa den 1½fachen Werth des neuen. Die angebliche Verdrei-
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[342/0360] § 45. Die Lex Frisionum. friedens, die Vornahme des Losordals in der Kirche, der Eid auf die Reliquien, das Verbot Unfreie an Heiden zu verkaufen und die Tren- nung unerlaubter Ehen 6. Andrerseits begegnen uns Stellen, welche eine volksrechtliche Anerkennung des Heidentums in sich schlieſsen. So sagt Titel 5, daſs der Tempelschänder von jedermann, das neu- geborne Kind von der Mutter buſslos getötet werden könne. Und Titel 11 der Additio überliefert den ostfriesischen Rechtsbrauch, daſs man den Tempelräuber ans Meer führen, ihm auf dem Sande, den die Flut bespült, die Ohren schlitzen, ihn entmannen und dann den Göttern opfern solle, deren Heiligtum er verletzt habe. Verschiedenartiger Ursprung einzelner Teile der Lex ergiebt sich aus der Mannigfaltigkeit der Münzverhältnisse 7 und aus der damit zusammenhängenden Verschiedenartigkeit der Beträge, in welchen die Wergelder der friesischen Stände angegeben sind 8. 6 Vgl. Lex Fr. 18; 17, 2; Add. 1, 1; 14, 1. 3; 17, 5; Add. 3, 77. 7 Die Lex Fr. kennt in Tit. 15 veteres denarii, bei welchen wohl an die Ein- teilung des vor der fränkischen Münzreform in Friesland geltenden Goldsolidus zu denken ist. Sie kennt ferner denarii novi, novae monetae, deren in Mittelfriesland drei, in Westfriesland zweieinhalb, in Ostfriesland zwei einen Solidus ausmachen. Tit. 14 setzt die fränkische Einteilung des Pfundes in zwanzig Silbersolidi voraus. Tit. 15 rechnet nach Pfunden, die in zwölf Unzen zerfallen. An Stelle des Denars erscheint in den oben S 215 Anm 13 angeführten Stellen der Tremissis. Da in der Additio auſserdem nach halben und viertel solidi gerechnet wird und gelegentlich fünf Denare genannt werden, so scheint ihr bereits die fränkische Einteilung des Solidus in zwölf Denare zu Grunde zu liegen. 8 Tit. 1, der die Überschrift trägt: haec est simpla compositio de homicidiis, nennt als Wergeld des freien Mannes den Betrag von 53⅓ solidi. v. Richthofen und mit ihm die herrschende Ansicht nehmen an, daſs in Friesland zunächst eine Verdoppelung, dann eine Verdreifachung dieses Wergeldes stattgefunden habe. Die Verdoppelung wird aus Tit. 15 gefolgert, der sich nur auf Ostfriesland bezieht. Hier ist das Wergeld des Freien auf 5½ Pfund angegeben, die in veteres denarii bezahlt werden sollen. Unter den Pfunden sind nicht Gewichts-, sondern Rechnungs- pfunde zu verstehen. Vgl. Wilda, Strafrecht S 334. 432. Noch die jüngeren friesischen Rechtsquellen kennen das in 12 Unzen zerfallende Pfund als eine Rech- nungsmünze. v. Richthofen, WB S 982. Nach solchen Pfunden berechnet eine westerlauwersche Rechtsaufzeichnung die Wergeldbeträge. v. Richthofen, RQ S 410, Z2 f. RG III 25. Der Zusatz per veteres denarios in Tit. 15 kann kaum etwas anderes sagen wollen, als daſs so viel alte Denare auf das Pfund gezahlt werden sollen, als dieses neue Denare enthält. Siehe Gaupp, Abh. S 25. Da uns aber der Wert der alten Denare unbekannt ist, so bleiben die Wergeldsätze des Tit. 15 eine unbekannte Gröſse, und ist es noch das Wahrscheinlichste, daſs in ihnen nur eine Umrechnung der sonst genannten Wergeldsätze vorliegt. Ent- sprechen die Wergeldsätze des Tit. 15 der dreifachen compositio des Tit. 1, so hatte der alte Denar etwa den 1½fachen Werth des neuen. Die angebliche Verdrei- fachung des Wergeldes dürfte sich, wie schon oben S 225 f. bemerkt wurde, aus der

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/360>, abgerufen am 22.11.2024.