Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 47. Die Lex Angliorum et Werinorum. zu den Rechten der unterworfenen Stämme schlechterdings wider-sprechen. Da die Benutzung der Lex Ribuaria für die Abfassung des sächsischen Volksrechtes ausser Zweifel steht, ist es mehr wie wahr- scheinlich, dass man bei dieser Gelegenheit auch die Ergänzung be- rücksichtigte, welche das ribuarische Volksrecht durch das Kapitular von 803 erhielt. Hat sich aus den obigen Ausführungen ergeben, dass die Lex Saxonum jedenfalls nicht vor dem Jahre 797 entstanden sei, so zeigt ihr Verhältnis zum ribuarischen Kapitulare, dass sie nicht älter sein kann als dieses. Das von 803 datierte Kapitular zur Lex Ribuaria ist vermutlich schon auf dem im Oktober 802 zu Aachen abgehaltenen Reichstage beschlossen worden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch die Lex Saxonum auf diesem Reichstage zustande gekommen sei 17. § 47. Die Lex Angliorum et Werinorum. Von den Ausgaben kommt neben dem Heroldschen Drucke nur noch die Von dem Volksrechte der Angeln und Warnen sind uns zwei 17 Diese Ansicht hat Waitz für die ganze Lex, hat Boretius für die Ka- pitel 21--66 verfochten. -- Zwei Fragmente eines für Sachsen bestimmten Kapitu- lars sind uns bei Ansegisus App. II c. 34. 35 überliefert, sie betreffen eine Be- weisregel und die Pfandwehrung und stammen aus den Jahren 803--814. Vgl. v. Richthofen, Zur Lex Sax. S 356. 1 Derselben, welche auch die Lex Saxonum enthält. S. oben S 345 Anm 1.
In beiden Texten hat eine Vermengung der Lex mit anderen Rechtsquellen statt- gefunden. Bei Herold ist ein Bestandteil der Lex Frisionum, das Stück mit der Überschrift: Haec iudicia Wulemarus dictavit, in die Lex Angliorum hineingeraten. S. oben S 341. Die Corveier Handschrift verbindet c. 26--61 der Lex Angl. mit der Lex Saxonum. Nur den ersten Teil des Heroldschen Textes, c. 1--25, giebt sie als Lex Thuringorum. § 47. Die Lex Angliorum et Werinorum. zu den Rechten der unterworfenen Stämme schlechterdings wider-sprechen. Da die Benutzung der Lex Ribuaria für die Abfassung des sächsischen Volksrechtes auſser Zweifel steht, ist es mehr wie wahr- scheinlich, daſs man bei dieser Gelegenheit auch die Ergänzung be- rücksichtigte, welche das ribuarische Volksrecht durch das Kapitular von 803 erhielt. Hat sich aus den obigen Ausführungen ergeben, daſs die Lex Saxonum jedenfalls nicht vor dem Jahre 797 entstanden sei, so zeigt ihr Verhältnis zum ribuarischen Kapitulare, daſs sie nicht älter sein kann als dieses. Das von 803 datierte Kapitular zur Lex Ribuaria ist vermutlich schon auf dem im Oktober 802 zu Aachen abgehaltenen Reichstage beschlossen worden. Es ist nicht unwahrscheinlich, daſs auch die Lex Saxonum auf diesem Reichstage zustande gekommen sei 17. § 47. Die Lex Angliorum et Werinorum. Von den Ausgaben kommt neben dem Heroldschen Drucke nur noch die Von dem Volksrechte der Angeln und Warnen sind uns zwei 17 Diese Ansicht hat Waitz für die ganze Lex, hat Boretius für die Ka- pitel 21—66 verfochten. — Zwei Fragmente eines für Sachsen bestimmten Kapitu- lars sind uns bei Ansegisus App. II c. 34. 35 überliefert, sie betreffen eine Be- weisregel und die Pfandwehrung und stammen aus den Jahren 803—814. Vgl. v. Richthofen, Zur Lex Sax. S 356. 1 Derselben, welche auch die Lex Saxonum enthält. S. oben S 345 Anm 1.
In beiden Texten hat eine Vermengung der Lex mit anderen Rechtsquellen statt- gefunden. Bei Herold ist ein Bestandteil der Lex Frisionum, das Stück mit der Überschrift: Haec iudicia Wulemarus dictavit, in die Lex Angliorum hineingeraten. S. oben S 341. Die Corveier Handschrift verbindet c. 26—61 der Lex Angl. mit der Lex Saxonum. Nur den ersten Teil des Heroldschen Textes, c. 1—25, giebt sie als Lex Thuringorum. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0367" n="349"/><fw place="top" type="header">§ 47. Die Lex Angliorum et Werinorum.</fw><lb/> zu den Rechten der unterworfenen Stämme schlechterdings wider-<lb/> sprechen. Da die Benutzung der Lex Ribuaria für die Abfassung des<lb/> sächsischen Volksrechtes auſser Zweifel steht, ist es mehr wie wahr-<lb/> scheinlich, daſs man bei dieser Gelegenheit auch die Ergänzung be-<lb/> rücksichtigte, welche das ribuarische Volksrecht durch das Kapitular<lb/> von 803 erhielt. Hat sich aus den obigen Ausführungen ergeben,<lb/> daſs die Lex Saxonum jedenfalls nicht vor dem Jahre 797 entstanden<lb/> sei, so zeigt ihr Verhältnis zum ribuarischen Kapitulare, daſs sie<lb/> nicht älter sein kann als dieses. Das von 803 datierte Kapitular zur<lb/> Lex Ribuaria ist vermutlich schon auf dem im Oktober 802 zu<lb/> Aachen abgehaltenen Reichstage beschlossen worden. Es ist nicht<lb/> unwahrscheinlich, daſs auch die Lex Saxonum auf diesem Reichstage<lb/> zustande gekommen sei <note place="foot" n="17">Diese Ansicht hat <hi rendition="#g">Waitz</hi> für die ganze Lex, hat <hi rendition="#g">Boretius</hi> für die Ka-<lb/> pitel 21—66 verfochten. — Zwei Fragmente eines für Sachsen bestimmten Kapitu-<lb/> lars sind uns bei Ansegisus App. II c. 34. 35 überliefert, sie betreffen eine Be-<lb/> weisregel und die Pfandwehrung und stammen aus den Jahren 803—814. Vgl.<lb/> v. <hi rendition="#g">Richthofen</hi>, Zur Lex Sax. S 356.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§ 47. <hi rendition="#g">Die Lex Angliorum et Werinorum</hi>.</head><lb/> <p> <bibl>Von den <hi rendition="#g">Ausgaben</hi> kommt neben dem <hi rendition="#g">Herold</hi>schen Drucke nur noch die<lb/><hi rendition="#c">des jüngeren v. <hi rendition="#g">Richthofen</hi> in Mon. Germ. LL V 103 ff. in Betracht.</hi><lb/><hi rendition="#g">Litteratur: Gaupp</hi>, Das alte Gesetz der Thüringer oder die Lex Angl. et Wer.<lb/> hoc est Thuringorum in ihrer Verwandtschaft mit der Lex Salica und Lex Ripuaria<lb/> dargestellt, 1834. H. <hi rendition="#g">Müller</hi>, Der Lex Salica und der Lex Angl. et Wer. Alter<lb/> und Heimat, 1840. K. v. <hi rendition="#g">Richthofen</hi>, Zur Lex Saxonum, Beil. 5: das sächs. Nord-<lb/> thüringen und die Lex Thuringorum, S 394 ff. K. F. v. <hi rendition="#g">Richthofen</hi>, Praef. in<lb/> LL V 103 ff. v. <hi rendition="#g">Amira</hi> in v. Sybels Hist. Z NF IV 310 ff. R. <hi rendition="#g">Schröder</hi>, Zur<lb/><hi rendition="#c">Kunde deutscher Volksrechte, Z<hi rendition="#sup">2</hi> f. RG VII 19.</hi></bibl> </p><lb/> <p>Von dem Volksrechte der Angeln und Warnen sind uns zwei<lb/> Texte überliefert, der eine in Herolds Ausgabe der Volksrechte, der<lb/> andere in einer Corveier Handschrift <note place="foot" n="1">Derselben, welche auch die Lex Saxonum enthält. S. oben S 345 Anm 1.<lb/> In beiden Texten hat eine Vermengung der Lex mit anderen Rechtsquellen statt-<lb/> gefunden. Bei <hi rendition="#g">Herold</hi> ist ein Bestandteil der Lex Frisionum, das Stück mit der<lb/> Überschrift: Haec iudicia Wulemarus dictavit, in die Lex Angliorum hineingeraten.<lb/> S. oben S 341. Die Corveier Handschrift verbindet c. 26—61 der Lex Angl. mit<lb/> der Lex Saxonum. Nur den ersten Teil des <hi rendition="#g">Herold</hi>schen Textes, c. 1—25, giebt<lb/> sie als Lex Thuringorum.</note>. Herold bringt es unter der<lb/> Überschrift: Lex Angliorum et Werinorum hoc est Thuringorum. Als<lb/> Lex Thuringorum ist es in dem Corveier Kodex überschrieben. Die<lb/> Spur einer dritten Handschrift, in der das Volksrecht als Lex Werinorum<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [349/0367]
§ 47. Die Lex Angliorum et Werinorum.
zu den Rechten der unterworfenen Stämme schlechterdings wider-
sprechen. Da die Benutzung der Lex Ribuaria für die Abfassung des
sächsischen Volksrechtes auſser Zweifel steht, ist es mehr wie wahr-
scheinlich, daſs man bei dieser Gelegenheit auch die Ergänzung be-
rücksichtigte, welche das ribuarische Volksrecht durch das Kapitular
von 803 erhielt. Hat sich aus den obigen Ausführungen ergeben,
daſs die Lex Saxonum jedenfalls nicht vor dem Jahre 797 entstanden
sei, so zeigt ihr Verhältnis zum ribuarischen Kapitulare, daſs sie
nicht älter sein kann als dieses. Das von 803 datierte Kapitular zur
Lex Ribuaria ist vermutlich schon auf dem im Oktober 802 zu
Aachen abgehaltenen Reichstage beschlossen worden. Es ist nicht
unwahrscheinlich, daſs auch die Lex Saxonum auf diesem Reichstage
zustande gekommen sei 17.
§ 47. Die Lex Angliorum et Werinorum.
Von den Ausgaben kommt neben dem Heroldschen Drucke nur noch die
des jüngeren v. Richthofen in Mon. Germ. LL V 103 ff. in Betracht.
Litteratur: Gaupp, Das alte Gesetz der Thüringer oder die Lex Angl. et Wer.
hoc est Thuringorum in ihrer Verwandtschaft mit der Lex Salica und Lex Ripuaria
dargestellt, 1834. H. Müller, Der Lex Salica und der Lex Angl. et Wer. Alter
und Heimat, 1840. K. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum, Beil. 5: das sächs. Nord-
thüringen und die Lex Thuringorum, S 394 ff. K. F. v. Richthofen, Praef. in
LL V 103 ff. v. Amira in v. Sybels Hist. Z NF IV 310 ff. R. Schröder, Zur
Kunde deutscher Volksrechte, Z2 f. RG VII 19.
Von dem Volksrechte der Angeln und Warnen sind uns zwei
Texte überliefert, der eine in Herolds Ausgabe der Volksrechte, der
andere in einer Corveier Handschrift 1. Herold bringt es unter der
Überschrift: Lex Angliorum et Werinorum hoc est Thuringorum. Als
Lex Thuringorum ist es in dem Corveier Kodex überschrieben. Die
Spur einer dritten Handschrift, in der das Volksrecht als Lex Werinorum
17 Diese Ansicht hat Waitz für die ganze Lex, hat Boretius für die Ka-
pitel 21—66 verfochten. — Zwei Fragmente eines für Sachsen bestimmten Kapitu-
lars sind uns bei Ansegisus App. II c. 34. 35 überliefert, sie betreffen eine Be-
weisregel und die Pfandwehrung und stammen aus den Jahren 803—814. Vgl.
v. Richthofen, Zur Lex Sax. S 356.
1 Derselben, welche auch die Lex Saxonum enthält. S. oben S 345 Anm 1.
In beiden Texten hat eine Vermengung der Lex mit anderen Rechtsquellen statt-
gefunden. Bei Herold ist ein Bestandteil der Lex Frisionum, das Stück mit der
Überschrift: Haec iudicia Wulemarus dictavit, in die Lex Angliorum hineingeraten.
S. oben S 341. Die Corveier Handschrift verbindet c. 26—61 der Lex Angl. mit
der Lex Saxonum. Nur den ersten Teil des Heroldschen Textes, c. 1—25, giebt
sie als Lex Thuringorum.
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