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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 50. Die Lex Romana Wisigothorum.
rex Francorum, vermutlich weil die Einschiebung in der Zeit der
fränkischen Herrschaft erfolgte, unter welcher die Beziehung auf den
ostgotischen Theoderich unverständlich geworden war.

§ 50. Die Lex Romana Wisigothorum.

Herausgegeben von G. Haenel, Lex Romana Visigothorum, 1849.
Zur Litteratur: Haenels Prolegomena. v. Savigny, Gesch. des röm. Rechts II
37 ff. Karlowa, Röm. Rechtsgesch. I 976. Fitting, Über einige Rechtsquellen
der vorjustinianischen spätern Kaiserzeit, Z f. RG X 317, XI 222.

Im westgotischen Reiche lebten bis zur Mitte des siebenten Jahr-
hunderts die Westgoten nach gotischem, die Römer nach römischem
Rechte. Nachdem Eurich den Goten ein Gesetzbuch gegeben, liess
sein Nachfolger Alarich II., der mit Rücksicht auf den drohenden
Angriff der Franken 1 ein Interesse hatte, den römischen Provinzialen
entgegenzukommen, für diese eine umfassende Rechtssammlung her-
stellen. Nachrichten über die Ausführung dieses Unternehmens ent-
hält ein königliches Dekret, mit welchem die vollendete Lex Romana
an die einzelnen Grafen des Reiches versendet wurde 2. Aus dem-
selben geht hervor, dass Alarich eine Kommission von Rechts-
verständigen einsetzte, welche durch Exzerpierung und Erläuterung
römischer Rechtsquellen ein Rechtsbuch herstellen sollte. Nachdem
dieselbe ihr Werk im Jahre 506 zu Aire in der Gascogne vollendet
hatte, wurde es einer Versammlung von Bischöfen und Provinzialen
zur Zustimmung vorgelegt und von ihr genehmigt. Von dem im
königlichen Schatz aufbewahrten Original liess man Abschriften
nehmen, welche mit der Beglaubigung des königlichen Referendars

1 Dass dem Kriege Jahre feindseliger Spannung vorausgingen, bezeugen die
diplomatischen Verhandlungen Theoderichs d. Gr. Richter, Annalen des fränk.
Reichs I 38.
2 Es bezeichnet sich als auctoritas Alarici regis und wurde in die einzelnen
offiziellen Abschriften der Lex eingetragen mit folgender Inskriptio, welche den
Namen des Adressaten enthielt: In hoc corpore continentur leges sive species iuris
de Theodosiano et diversis libris electae et sicut praeceptum est explanatae anno
XXII regnante domino Alarico rege. Ordinante viro illustri Goiarico comite exem-
plar auctoritatis commonitorium (Timotheo v. s. comiti). Aus den Worten ordinante
viro illustri Goiarico comite hat man gefolgert, dass Gojarich den Vorsitz in der
Redaktionskommission oder die Leitung der Redaktionsarbeit gehabt habe. Allein
sie sind nicht auf die Abfassung der Lex, sondern auf das folgende zu beziehen.
Gojarich hatte für die Verbreitung der Lex zu sorgen und bestimmte die Adressen,
an die sie versendet werden sollte. Das exemplar auctoritatis wurde ordinante
Goiarico dem einzelnen als commonitorium zugeschickt. Erst durch die Benennung
des Adressaten wurde es zum commonitorium, welches begrifflich einen solchen
voraussetzt.

§ 50. Die Lex Romana Wisigothorum.
rex Francorum, vermutlich weil die Einschiebung in der Zeit der
fränkischen Herrschaft erfolgte, unter welcher die Beziehung auf den
ostgotischen Theoderich unverständlich geworden war.

§ 50. Die Lex Romana Wisigothorum.

Herausgegeben von G. Haenel, Lex Romana Visigothorum, 1849.
Zur Litteratur: Haenels Prolegomena. v. Savigny, Gesch. des röm. Rechts II
37 ff. Karlowa, Röm. Rechtsgesch. I 976. Fitting, Über einige Rechtsquellen
der vorjustinianischen spätern Kaiserzeit, Z f. RG X 317, XI 222.

Im westgotischen Reiche lebten bis zur Mitte des siebenten Jahr-
hunderts die Westgoten nach gotischem, die Römer nach römischem
Rechte. Nachdem Eurich den Goten ein Gesetzbuch gegeben, lieſs
sein Nachfolger Alarich II., der mit Rücksicht auf den drohenden
Angriff der Franken 1 ein Interesse hatte, den römischen Provinzialen
entgegenzukommen, für diese eine umfassende Rechtssammlung her-
stellen. Nachrichten über die Ausführung dieses Unternehmens ent-
hält ein königliches Dekret, mit welchem die vollendete Lex Romana
an die einzelnen Grafen des Reiches versendet wurde 2. Aus dem-
selben geht hervor, daſs Alarich eine Kommission von Rechts-
verständigen einsetzte, welche durch Exzerpierung und Erläuterung
römischer Rechtsquellen ein Rechtsbuch herstellen sollte. Nachdem
dieselbe ihr Werk im Jahre 506 zu Aire in der Gascogne vollendet
hatte, wurde es einer Versammlung von Bischöfen und Provinzialen
zur Zustimmung vorgelegt und von ihr genehmigt. Von dem im
königlichen Schatz aufbewahrten Original lieſs man Abschriften
nehmen, welche mit der Beglaubigung des königlichen Referendars

1 Daſs dem Kriege Jahre feindseliger Spannung vorausgingen, bezeugen die
diplomatischen Verhandlungen Theoderichs d. Gr. Richter, Annalen des fränk.
Reichs I 38.
2 Es bezeichnet sich als auctoritas Alarici regis und wurde in die einzelnen
offiziellen Abschriften der Lex eingetragen mit folgender Inskriptio, welche den
Namen des Adressaten enthielt: In hoc corpore continentur leges sive species iuris
de Theodosiano et diversis libris electae et sicut praeceptum est explanatae anno
XXII regnante domino Alarico rege. Ordinante viro illustri Goiarico comite exem-
plar auctoritatis commonitorium (Timotheo v. s. comiti). Aus den Worten ordinante
viro illustri Goiarico comite hat man gefolgert, daſs Gojarich den Vorsitz in der
Redaktionskommission oder die Leitung der Redaktionsarbeit gehabt habe. Allein
sie sind nicht auf die Abfassung der Lex, sondern auf das folgende zu beziehen.
Gojarich hatte für die Verbreitung der Lex zu sorgen und bestimmte die Adressen,
an die sie versendet werden sollte. Das exemplar auctoritatis wurde ordinante
Goiarico dem einzelnen als commonitorium zugeschickt. Erst durch die Benennung
des Adressaten wurde es zum commonitorium, welches begrifflich einen solchen
voraussetzt.
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[358/0376] § 50. Die Lex Romana Wisigothorum. rex Francorum, vermutlich weil die Einschiebung in der Zeit der fränkischen Herrschaft erfolgte, unter welcher die Beziehung auf den ostgotischen Theoderich unverständlich geworden war. § 50. Die Lex Romana Wisigothorum. Herausgegeben von G. Haenel, Lex Romana Visigothorum, 1849. Zur Litteratur: Haenels Prolegomena. v. Savigny, Gesch. des röm. Rechts II 37 ff. Karlowa, Röm. Rechtsgesch. I 976. Fitting, Über einige Rechtsquellen der vorjustinianischen spätern Kaiserzeit, Z f. RG X 317, XI 222. Im westgotischen Reiche lebten bis zur Mitte des siebenten Jahr- hunderts die Westgoten nach gotischem, die Römer nach römischem Rechte. Nachdem Eurich den Goten ein Gesetzbuch gegeben, lieſs sein Nachfolger Alarich II., der mit Rücksicht auf den drohenden Angriff der Franken 1 ein Interesse hatte, den römischen Provinzialen entgegenzukommen, für diese eine umfassende Rechtssammlung her- stellen. Nachrichten über die Ausführung dieses Unternehmens ent- hält ein königliches Dekret, mit welchem die vollendete Lex Romana an die einzelnen Grafen des Reiches versendet wurde 2. Aus dem- selben geht hervor, daſs Alarich eine Kommission von Rechts- verständigen einsetzte, welche durch Exzerpierung und Erläuterung römischer Rechtsquellen ein Rechtsbuch herstellen sollte. Nachdem dieselbe ihr Werk im Jahre 506 zu Aire in der Gascogne vollendet hatte, wurde es einer Versammlung von Bischöfen und Provinzialen zur Zustimmung vorgelegt und von ihr genehmigt. Von dem im königlichen Schatz aufbewahrten Original lieſs man Abschriften nehmen, welche mit der Beglaubigung des königlichen Referendars 1 Daſs dem Kriege Jahre feindseliger Spannung vorausgingen, bezeugen die diplomatischen Verhandlungen Theoderichs d. Gr. Richter, Annalen des fränk. Reichs I 38. 2 Es bezeichnet sich als auctoritas Alarici regis und wurde in die einzelnen offiziellen Abschriften der Lex eingetragen mit folgender Inskriptio, welche den Namen des Adressaten enthielt: In hoc corpore continentur leges sive species iuris de Theodosiano et diversis libris electae et sicut praeceptum est explanatae anno XXII regnante domino Alarico rege. Ordinante viro illustri Goiarico comite exem- plar auctoritatis commonitorium (Timotheo v. s. comiti). Aus den Worten ordinante viro illustri Goiarico comite hat man gefolgert, daſs Gojarich den Vorsitz in der Redaktionskommission oder die Leitung der Redaktionsarbeit gehabt habe. Allein sie sind nicht auf die Abfassung der Lex, sondern auf das folgende zu beziehen. Gojarich hatte für die Verbreitung der Lex zu sorgen und bestimmte die Adressen, an die sie versendet werden sollte. Das exemplar auctoritatis wurde ordinante Goiarico dem einzelnen als commonitorium zugeschickt. Erst durch die Benennung des Adressaten wurde es zum commonitorium, welches begrifflich einen solchen voraussetzt.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/376>, abgerufen am 22.11.2024.