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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 71. Hof und Hofstaat.
an die des Seneschalls und des Kämmerers hinan. Zu eigentlichen
Staatsgeschäften wird er nicht zugezogen. Ebensowenig der oberste
Schenke, der princeps pincernarum, in karolingischer Zeit auch buti-
cularius, dem mehrere pincernae untergeben sind. Die genannten
vier Hausämter waren häufig mehrfach besetzt. Die Karolinger
nahmen bei der Besetzung darauf Rücksicht, dass in den einzelnen
Hofämtern verschiedene Reichsteile vertreten seien, auf dass deren Be-
wohner, wenn sie bei Hofe zu thun hätten, leichtere Anknüpfung
fänden 43.

Am karolingischen Hofe gab es einen summus ostiarius oder
magister ostiariorum, einen obersten Thürwart, der als Ceremonien-
meister fungierte 44, und einen mansionarius, einen Quartiermeister, der
den Empfang und Unterhalt des Königs und seines Gefolges vor-
zubereiten hatte, so oft er die Pfalz wechselte oder sich sonst auf
Reisen begab 45.

Ausserdem findet sich am fränkischen Hofe das Amt eines Schwert-
trägers, spatarius 46. Als Hofdiener untergeordneter Bedeutung sind
dann noch zu nennen die Jäger und Falkner, die Köche, die Thür-
steher, ostiarii, die Läufer, cursores, der Leibarzt und der karolin-
gische bibliothecarius 47.

Einer besonderen Erörterung bedürfen jene Beamten des Königs-
hofes, deren Bedeutung vorwiegend auf dem Gebiete der Reichs-
verwaltung liegt, der major domus, der Pfalzgraf und die Beamten
der königlichen Kanzlei. Ebenso soll den königlichen Domänen-
beamten eine gesonderte Darstellung gewidmet werden. Von der
Hofgeistlichkeit wird im Anschluss an das Kanzleiwesen die Rede sein.

Vorzugsweise mit den Spitzen des Hofstaates pflegte sich der
König über Angelegenheiten der Reichs- und Hofverwaltung zu be-
raten 48. In dieser Funktion heissen sie consiliarii, einmal auch con-

43 Hincmar, De ordine pal. c. 18.
44 Waitz, VG III 505.
45 Hincmar, De ordine pal. c. 23. Waitz, VG III 507.
46 Über den ostgotischen und römischen spatharius Mommsen, NA XIV
513. Das Hofamt ist germanisch trotz des entlehnten Namens.
47 Die creditarii bei Fredegar II 57, III 11 und bei Fortunat, Vita Rade-
gundis I 8, sind Diener, welche das besondere Vertrauen ihres Herrn geniessen und
daher zu Geschäften verwendet werden, die Vertrauen erfordern. Ein besonderes
Amt ist damit nicht gemeint. In gleichem Sinne bringt das Wort noch Vita Hlu-
dowici, c. 23 MG SS II 619: fideles ac creditarios a latere suo misit. A. A. Waitz,
VG II 2, S. 75, Anm. 6; III 538, Anm. 1.
48 Waitz, VG II 2, S. 104; III 532 f.

§ 71. Hof und Hofstaat.
an die des Seneschalls und des Kämmerers hinan. Zu eigentlichen
Staatsgeschäften wird er nicht zugezogen. Ebensowenig der oberste
Schenke, der princeps pincernarum, in karolingischer Zeit auch buti-
cularius, dem mehrere pincernae untergeben sind. Die genannten
vier Hausämter waren häufig mehrfach besetzt. Die Karolinger
nahmen bei der Besetzung darauf Rücksicht, daſs in den einzelnen
Hofämtern verschiedene Reichsteile vertreten seien, auf daſs deren Be-
wohner, wenn sie bei Hofe zu thun hätten, leichtere Anknüpfung
fänden 43.

Am karolingischen Hofe gab es einen summus ostiarius oder
magister ostiariorum, einen obersten Thürwart, der als Ceremonien-
meister fungierte 44, und einen mansionarius, einen Quartiermeister, der
den Empfang und Unterhalt des Königs und seines Gefolges vor-
zubereiten hatte, so oft er die Pfalz wechselte oder sich sonst auf
Reisen begab 45.

Auſserdem findet sich am fränkischen Hofe das Amt eines Schwert-
trägers, spatarius 46. Als Hofdiener untergeordneter Bedeutung sind
dann noch zu nennen die Jäger und Falkner, die Köche, die Thür-
steher, ostiarii, die Läufer, cursores, der Leibarzt und der karolin-
gische bibliothecarius 47.

Einer besonderen Erörterung bedürfen jene Beamten des Königs-
hofes, deren Bedeutung vorwiegend auf dem Gebiete der Reichs-
verwaltung liegt, der major domus, der Pfalzgraf und die Beamten
der königlichen Kanzlei. Ebenso soll den königlichen Domänen-
beamten eine gesonderte Darstellung gewidmet werden. Von der
Hofgeistlichkeit wird im Anschluſs an das Kanzleiwesen die Rede sein.

Vorzugsweise mit den Spitzen des Hofstaates pflegte sich der
König über Angelegenheiten der Reichs- und Hofverwaltung zu be-
raten 48. In dieser Funktion heiſsen sie consiliarii, einmal auch con-

43 Hincmar, De ordine pal. c. 18.
44 Waitz, VG III 505.
45 Hincmar, De ordine pal. c. 23. Waitz, VG III 507.
46 Über den ostgotischen und römischen spatharius Mommsen, NA XIV
513. Das Hofamt ist germanisch trotz des entlehnten Namens.
47 Die creditarii bei Fredegar II 57, III 11 und bei Fortunat, Vita Rade-
gundis I 8, sind Diener, welche das besondere Vertrauen ihres Herrn genieſsen und
daher zu Geschäften verwendet werden, die Vertrauen erfordern. Ein besonderes
Amt ist damit nicht gemeint. In gleichem Sinne bringt das Wort noch Vita Hlu-
dowici, c. 23 MG SS II 619: fideles ac creditarios a latere suo misit. A. A. Waitz,
VG II 2, S. 75, Anm. 6; III 538, Anm. 1.
48 Waitz, VG II 2, S. 104; III 532 f.
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[102/0120] § 71. Hof und Hofstaat. an die des Seneschalls und des Kämmerers hinan. Zu eigentlichen Staatsgeschäften wird er nicht zugezogen. Ebensowenig der oberste Schenke, der princeps pincernarum, in karolingischer Zeit auch buti- cularius, dem mehrere pincernae untergeben sind. Die genannten vier Hausämter waren häufig mehrfach besetzt. Die Karolinger nahmen bei der Besetzung darauf Rücksicht, daſs in den einzelnen Hofämtern verschiedene Reichsteile vertreten seien, auf daſs deren Be- wohner, wenn sie bei Hofe zu thun hätten, leichtere Anknüpfung fänden 43. Am karolingischen Hofe gab es einen summus ostiarius oder magister ostiariorum, einen obersten Thürwart, der als Ceremonien- meister fungierte 44, und einen mansionarius, einen Quartiermeister, der den Empfang und Unterhalt des Königs und seines Gefolges vor- zubereiten hatte, so oft er die Pfalz wechselte oder sich sonst auf Reisen begab 45. Auſserdem findet sich am fränkischen Hofe das Amt eines Schwert- trägers, spatarius 46. Als Hofdiener untergeordneter Bedeutung sind dann noch zu nennen die Jäger und Falkner, die Köche, die Thür- steher, ostiarii, die Läufer, cursores, der Leibarzt und der karolin- gische bibliothecarius 47. Einer besonderen Erörterung bedürfen jene Beamten des Königs- hofes, deren Bedeutung vorwiegend auf dem Gebiete der Reichs- verwaltung liegt, der major domus, der Pfalzgraf und die Beamten der königlichen Kanzlei. Ebenso soll den königlichen Domänen- beamten eine gesonderte Darstellung gewidmet werden. Von der Hofgeistlichkeit wird im Anschluſs an das Kanzleiwesen die Rede sein. Vorzugsweise mit den Spitzen des Hofstaates pflegte sich der König über Angelegenheiten der Reichs- und Hofverwaltung zu be- raten 48. In dieser Funktion heiſsen sie consiliarii, einmal auch con- 43 Hincmar, De ordine pal. c. 18. 44 Waitz, VG III 505. 45 Hincmar, De ordine pal. c. 23. Waitz, VG III 507. 46 Über den ostgotischen und römischen spatharius Mommsen, NA XIV 513. Das Hofamt ist germanisch trotz des entlehnten Namens. 47 Die creditarii bei Fredegar II 57, III 11 und bei Fortunat, Vita Rade- gundis I 8, sind Diener, welche das besondere Vertrauen ihres Herrn genieſsen und daher zu Geschäften verwendet werden, die Vertrauen erfordern. Ein besonderes Amt ist damit nicht gemeint. In gleichem Sinne bringt das Wort noch Vita Hlu- dowici, c. 23 MG SS II 619: fideles ac creditarios a latere suo misit. A. A. Waitz, VG II 2, S. 75, Anm. 6; III 538, Anm. 1. 48 Waitz, VG II 2, S. 104; III 532 f.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/120>, abgerufen am 21.11.2024.