Siegel, Gerichtsverfahren S. 245. Sohm, Process der Lex Salica S. 163. 199. Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 80. 117 ff. v. Bethmann-Holl- weg, Civilprozess IV 515, V 173. Schröder, RG S. 365 ff. Waitz, Das alte Recht der salischen Franken S. 179 ff. v. Meibom, Pfandrecht S. 39 ff. Beh- rend, Zum Prozess der Lex Salica in den Festgaben für Heffter S. 68 ff. Die zu § 110 angeführten Schriften von Wilda, R. Loening und Cohn. Seerp Gratama, Een Bijdrage tot de rechtsgeschiedenis van Drenthe 1883, S. 258 ff. v. Amira, Recht S. 199. Derselbe, Norwegisches Vollstreckungsverfahren S. 256 ff. 280. Derselbe, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109 ff. II 140.
Neben der aussergerichtlichen Pfändung durch den Gläubiger oder als Ersatz dafür hat sich bei den germanischen Stämmen im Laufe der Zeit hier früher, dort später eine gerichtliche oder richterliche Pfändung ausgebildet. Ihr geschichtlicher Ausgangspunkt ist ein ver- schiedener. Entweder entwickelte sie sich als ein wahres Exekutions- verfahren aus der vermögensrechtlichen Geltendmachung der Fried- losigkeit, oder sie entstand im Anschluss an die Privatpfändung, indem der Richter oder der Fronbote dem Gläubiger als Organ der Pfän- dung zur Verfügung gestellt wurde.
Die Friedlosigkeit erfasste, wie bereits oben I 168 ausgeführt worden ist, Person und Vermögen des Friedlosen. Eine Abspaltung der vermögensrechtlichen Wirkung der Friedlosigkeit ist die richter- liche oder gerichtliche Auspfändung, wie sie uns bei manchen Stäm- men begegnet. Den Übergang zeigen deutlich das angelsächsische Recht und nordische Rechte. Wenn jemand sich hartnäckig weigert, zu Recht zu stehen, so sollen nach dem Rechte der Angelsachsen 1 die Vornehmsten aus der Gerichtsversammlung zu ihm reiten und ihm nehmen was er hat. Kann er keinen Bürgen finden, so bemäch- tigt man sich seiner Person. Von dem Vermögen nimmt der Kläger sein Ersatzgeld, dann die Hälfte der König, die Hälfte die Hundert- schaft. Im Falle des Widerstandes ist straflose Tötung gestattet. Gemäss
tem nostram bannum nostrum conponat. Noch ein Kapitular Pippins v. 782--786, c. 6, I 192, hatte die consuetudo pignerandi als geltendes Recht anerkannt. Anderer- seits wird die aussergerichtliche Pfändung als zulässig vorausgesetzt in Cap. Olonn. v. J. 825, c. 5, I 330: de liberis hominibus, qui in aliena potestate mobilem suum transferunt, ut causator eorum eos pignerare non possit .. Ebenso in den Pacta Veneta Lothars I. und seiner Nachfolger c. 19. 21. 22. Siehe Wach, Arrest- prozess S. 24 ff. Nani, Studii II 156 f.
1 Aethelstan II 20. Edgar III 7. Knut II 25. Wilhelm I 47. Leges Hen- rici primi 53, § 1.
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 245. Sohm, Proceſs der Lex Salica S. 163. 199. Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 80. 117 ff. v. Bethmann-Holl- weg, Civilprozeſs IV 515, V 173. Schröder, RG S. 365 ff. Waitz, Das alte Recht der salischen Franken S. 179 ff. v. Meibom, Pfandrecht S. 39 ff. Beh- rend, Zum Prozeſs der Lex Salica in den Festgaben für Heffter S. 68 ff. Die zu § 110 angeführten Schriften von Wilda, R. Loening und Cohn. Seerp Gratama, Een Bijdrage tot de rechtsgeschiedenis van Drenthe 1883, S. 258 ff. v. Amira, Recht S. 199. Derselbe, Norwegisches Vollstreckungsverfahren S. 256 ff. 280. Derselbe, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109 ff. II 140.
Neben der auſsergerichtlichen Pfändung durch den Gläubiger oder als Ersatz dafür hat sich bei den germanischen Stämmen im Laufe der Zeit hier früher, dort später eine gerichtliche oder richterliche Pfändung ausgebildet. Ihr geschichtlicher Ausgangspunkt ist ein ver- schiedener. Entweder entwickelte sie sich als ein wahres Exekutions- verfahren aus der vermögensrechtlichen Geltendmachung der Fried- losigkeit, oder sie entstand im Anschluſs an die Privatpfändung, indem der Richter oder der Fronbote dem Gläubiger als Organ der Pfän- dung zur Verfügung gestellt wurde.
Die Friedlosigkeit erfaſste, wie bereits oben I 168 ausgeführt worden ist, Person und Vermögen des Friedlosen. Eine Abspaltung der vermögensrechtlichen Wirkung der Friedlosigkeit ist die richter- liche oder gerichtliche Auspfändung, wie sie uns bei manchen Stäm- men begegnet. Den Übergang zeigen deutlich das angelsächsische Recht und nordische Rechte. Wenn jemand sich hartnäckig weigert, zu Recht zu stehen, so sollen nach dem Rechte der Angelsachsen 1 die Vornehmsten aus der Gerichtsversammlung zu ihm reiten und ihm nehmen was er hat. Kann er keinen Bürgen finden, so bemäch- tigt man sich seiner Person. Von dem Vermögen nimmt der Kläger sein Ersatzgeld, dann die Hälfte der König, die Hälfte die Hundert- schaft. Im Falle des Widerstandes ist straflose Tötung gestattet. Gemäſs
tem nostram bannum nostrum conponat. Noch ein Kapitular Pippins v. 782—786, c. 6, I 192, hatte die consuetudo pignerandi als geltendes Recht anerkannt. Anderer- seits wird die auſsergerichtliche Pfändung als zulässig vorausgesetzt in Cap. Olonn. v. J. 825, c. 5, I 330: de liberis hominibus, qui in aliena potestate mobilem suum transferunt, ut causator eorum eos pignerare non possit .. Ebenso in den Pacta Veneta Lothars I. und seiner Nachfolger c. 19. 21. 22. Siehe Wach, Arrest- prozeſs S. 24 ff. Nani, Studii II 156 f.
1 Aethelstan II 20. Edgar III 7. Knut II 25. Wilhelm I 47. Leges Hen- rici primi 53, § 1.
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[452/0470]
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 245. Sohm, Proceſs der Lex Salica S. 163. 199.
Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 80. 117 ff. v. Bethmann-Holl-
weg, Civilprozeſs IV 515, V 173. Schröder, RG S. 365 ff. Waitz, Das alte
Recht der salischen Franken S. 179 ff. v. Meibom, Pfandrecht S. 39 ff. Beh-
rend, Zum Prozeſs der Lex Salica in den Festgaben für Heffter S. 68 ff. Die
zu § 110 angeführten Schriften von Wilda, R. Loening und Cohn. Seerp
Gratama, Een Bijdrage tot de rechtsgeschiedenis van Drenthe 1883, S. 258 ff.
v. Amira, Recht S. 199. Derselbe, Norwegisches Vollstreckungsverfahren S. 256 ff.
280. Derselbe, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109 ff. II 140.
Neben der auſsergerichtlichen Pfändung durch den Gläubiger oder
als Ersatz dafür hat sich bei den germanischen Stämmen im Laufe
der Zeit hier früher, dort später eine gerichtliche oder richterliche
Pfändung ausgebildet. Ihr geschichtlicher Ausgangspunkt ist ein ver-
schiedener. Entweder entwickelte sie sich als ein wahres Exekutions-
verfahren aus der vermögensrechtlichen Geltendmachung der Fried-
losigkeit, oder sie entstand im Anschluſs an die Privatpfändung, indem
der Richter oder der Fronbote dem Gläubiger als Organ der Pfän-
dung zur Verfügung gestellt wurde.
Die Friedlosigkeit erfaſste, wie bereits oben I 168 ausgeführt
worden ist, Person und Vermögen des Friedlosen. Eine Abspaltung
der vermögensrechtlichen Wirkung der Friedlosigkeit ist die richter-
liche oder gerichtliche Auspfändung, wie sie uns bei manchen Stäm-
men begegnet. Den Übergang zeigen deutlich das angelsächsische
Recht und nordische Rechte. Wenn jemand sich hartnäckig weigert,
zu Recht zu stehen, so sollen nach dem Rechte der Angelsachsen 1
die Vornehmsten aus der Gerichtsversammlung zu ihm reiten und
ihm nehmen was er hat. Kann er keinen Bürgen finden, so bemäch-
tigt man sich seiner Person. Von dem Vermögen nimmt der Kläger
sein Ersatzgeld, dann die Hälfte der König, die Hälfte die Hundert-
schaft. Im Falle des Widerstandes ist straflose Tötung gestattet. Gemäſs
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1 Aethelstan II 20. Edgar III 7. Knut II 25. Wilhelm I 47. Leges Hen-
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39 tem nostram bannum nostrum conponat. Noch ein Kapitular Pippins v. 782—786,
c. 6, I 192, hatte die consuetudo pignerandi als geltendes Recht anerkannt. Anderer-
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v. J. 825, c. 5, I 330: de liberis hominibus, qui in aliena potestate mobilem suum
transferunt, ut causator eorum eos pignerare non possit .. Ebenso in den Pacta
Veneta Lothars I. und seiner Nachfolger c. 19. 21. 22. Siehe Wach, Arrest-
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/470>, abgerufen am 22.11.2024.
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