§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
dessen Organe den handhaften Verbrecher festnehmen und binden. Die Festnahme war auf Seite der öffentlichen Beamten nicht bloss allgemeine Unterthanenpflicht, sondern Amtspflicht. Da der Über- führungsbeweis die Rechtmässigkeit der Festnahme dem Richter dar- zuthun hatte -- von einem Anspruch des Gefangenen, dass sie ihm bewiesen werde, kann dabei keine Rede sein --, so mochte in den Fällen, in welchen der Richter selbst die Festnahme veranlasst oder etwa auf das Gerüfte hin herbeigeeilt war, von einem Überführungs- beweise vollständig abgesehen werden. Dieser konnte auch als ent- behrlich erscheinen, wenn ausser der öffentlichen Festnahme hin- reichende Verdachtsgründe gegen den handhaften Missethäter vor- lagen, während bei Geständnis von vornherein eine Überführung über- flüssig war 38.
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 511, V 97. Siegel RG § 183. Schröder, RG S. 356. 369. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problemes, 1885, S. 455 Von Daniels, Ursprung und Wert der Geschwornenanstalt 1848, S. 28 ff. Dove, Untersuchungen über die Sendgerichte in der Z. f. DR XIX 321. Derselbe, Die fränkischen Sendgerichte in Doves und Friedbergs Z. f. KR IV 1 ff. V 1 ff. Biener, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionsprozesses und der Ge- schwornengerichte 1827 S. 129. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte 1872, S. 458 ff. Beaudouin, La participation des hommes libres au jugement 1888, S. 252 ff. Siegel, Das pflichtmässige Rügen auf den Jahrdingen 1891 (Wiener SB 125).
Der Steigerung der Staatsgewalt, wie sie sich seit Beginn der fränkischen Monarchie geltend macht, entspricht die schärfere Aus- prägung und strengere Durchführung des Gedankens, dass der Staat als solcher berufen sei, die Missethat zu bestrafen. Folgesätze dieser Idee treten uns nicht nur in der Geschichte des Strafrechtes, sondern auch in der des Strafverfahrens entgegen. Die überlieferten Formen des Rechtsganges reichten aus, die Handhabung der Strafjustiz sicher- zustellen, sofern eine Anklage erhoben wurde oder handhafte That vor- lag. An der Erhebung von Privatklagen hatte der Staat schon wegen der Friedensgelder ein fiskalisches Interesse. Ihm zu Liebe wurden
38 Jüngere Quellen lassen mitunter den Überführungsbeweis völlig vermissen. Planck, Gerichtsverfahren II 155 zu Anm. 4. 5. Bennecke a. O. S. 86 ff. Siehe oben Anm. 37.
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
dessen Organe den handhaften Verbrecher festnehmen und binden. Die Festnahme war auf Seite der öffentlichen Beamten nicht bloſs allgemeine Unterthanenpflicht, sondern Amtspflicht. Da der Über- führungsbeweis die Rechtmäſsigkeit der Festnahme dem Richter dar- zuthun hatte — von einem Anspruch des Gefangenen, daſs sie ihm bewiesen werde, kann dabei keine Rede sein —, so mochte in den Fällen, in welchen der Richter selbst die Festnahme veranlaſst oder etwa auf das Gerüfte hin herbeigeeilt war, von einem Überführungs- beweise vollständig abgesehen werden. Dieser konnte auch als ent- behrlich erscheinen, wenn auſser der öffentlichen Festnahme hin- reichende Verdachtsgründe gegen den handhaften Missethäter vor- lagen, während bei Geständnis von vornherein eine Überführung über- flüssig war 38.
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 511, V 97. Siegel RG § 183. Schröder, RG S. 356. 369. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes, 1885, S. 455 Von Daniels, Ursprung und Wert der Geschwornenanstalt 1848, S. 28 ff. Dove, Untersuchungen über die Sendgerichte in der Z. f. DR XIX 321. Derselbe, Die fränkischen Sendgerichte in Doves und Friedbergs Z. f. KR IV 1 ff. V 1 ff. Biener, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionsprozesses und der Ge- schwornengerichte 1827 S. 129. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte 1872, S. 458 ff. Beaudouin, La participation des hommes libres au jugement 1888, S. 252 ff. Siegel, Das pflichtmäſsige Rügen auf den Jahrdingen 1891 (Wiener SB 125).
Der Steigerung der Staatsgewalt, wie sie sich seit Beginn der fränkischen Monarchie geltend macht, entspricht die schärfere Aus- prägung und strengere Durchführung des Gedankens, daſs der Staat als solcher berufen sei, die Missethat zu bestrafen. Folgesätze dieser Idee treten uns nicht nur in der Geschichte des Strafrechtes, sondern auch in der des Strafverfahrens entgegen. Die überlieferten Formen des Rechtsganges reichten aus, die Handhabung der Strafjustiz sicher- zustellen, sofern eine Anklage erhoben wurde oder handhafte That vor- lag. An der Erhebung von Privatklagen hatte der Staat schon wegen der Friedensgelder ein fiskalisches Interesse. Ihm zu Liebe wurden
38 Jüngere Quellen lassen mitunter den Überführungsbeweis völlig vermissen. Planck, Gerichtsverfahren II 155 zu Anm. 4. 5. Bennecke a. O. S. 86 ff. Siehe oben Anm. 37.
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[488/0506]
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
dessen Organe den handhaften Verbrecher festnehmen und binden.
Die Festnahme war auf Seite der öffentlichen Beamten nicht bloſs
allgemeine Unterthanenpflicht, sondern Amtspflicht. Da der Über-
führungsbeweis die Rechtmäſsigkeit der Festnahme dem Richter dar-
zuthun hatte — von einem Anspruch des Gefangenen, daſs sie ihm
bewiesen werde, kann dabei keine Rede sein —, so mochte in den
Fällen, in welchen der Richter selbst die Festnahme veranlaſst oder
etwa auf das Gerüfte hin herbeigeeilt war, von einem Überführungs-
beweise vollständig abgesehen werden. Dieser konnte auch als ent-
behrlich erscheinen, wenn auſser der öffentlichen Festnahme hin-
reichende Verdachtsgründe gegen den handhaften Missethäter vor-
lagen, während bei Geständnis von vornherein eine Überführung über-
flüssig war 38.
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das
Rügeverfahren.
Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 511, V 97. Siegel RG § 183. Schröder,
RG S. 356. 369. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes,
1885, S. 455 Von Daniels, Ursprung und Wert der Geschwornenanstalt 1848,
S. 28 ff. Dove, Untersuchungen über die Sendgerichte in der Z. f. DR XIX 321.
Derselbe, Die fränkischen Sendgerichte in Doves und Friedbergs Z. f. KR IV 1 ff.
V 1 ff. Biener, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionsprozesses und der Ge-
schwornengerichte 1827 S. 129. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte
1872, S. 458 ff. Beaudouin, La participation des hommes libres au jugement
1888, S. 252 ff. Siegel, Das pflichtmäſsige Rügen auf den Jahrdingen 1891
(Wiener SB 125).
Der Steigerung der Staatsgewalt, wie sie sich seit Beginn der
fränkischen Monarchie geltend macht, entspricht die schärfere Aus-
prägung und strengere Durchführung des Gedankens, daſs der Staat
als solcher berufen sei, die Missethat zu bestrafen. Folgesätze dieser
Idee treten uns nicht nur in der Geschichte des Strafrechtes, sondern
auch in der des Strafverfahrens entgegen. Die überlieferten Formen
des Rechtsganges reichten aus, die Handhabung der Strafjustiz sicher-
zustellen, sofern eine Anklage erhoben wurde oder handhafte That vor-
lag. An der Erhebung von Privatklagen hatte der Staat schon wegen
der Friedensgelder ein fiskalisches Interesse. Ihm zu Liebe wurden
38 Jüngere Quellen lassen mitunter den Überführungsbeweis völlig vermissen.
Planck, Gerichtsverfahren II 155 zu Anm. 4. 5. Bennecke a. O. S. 86 ff.
Siehe oben Anm. 37.
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/506>, abgerufen am 22.11.2024.
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