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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
die Busse des Blutraubes 80, nach altalamannischem 40 Solidi 44,
während die Lex Baiuwariorum zweifachen 45, die Lex Alamannorum
für Beraubung des Ermordeten (nach Analogie des Diebstahls) neun-
fachen Ersatz des Weggenommenen verlangt 46. Die Burgunder straften
die Tötung zum Zwecke des Raubes mit dem Tode und einfachem
Ersatze 47.

Reraub, ahd. hreroub, langob. rairaub, fries. hreraf (von hreo,
Leichnam), war die Beraubung eines Leichnams ohne Konkurrenz mit
erlaubter oder unerlaubter Tötung. Die strafrechtliche Behandlung
der Missethat gestaltete sich verschieden, je nachdem sie am un-
bestatteten oder am bestatteten Leichnam verübt wurde. Im ersten
Falle verwirkte nach fränkischem Rechte der Thäter 100 Solidi,
das halbe Wergeld (nebst capitale und dilatura) 48. Rothari setzte
dafür wie bei Blutraub die Busse von 80 Solidi 49, das bairische Recht
die Diebstahlsbusse 50. Dagegen machte die Beraubung des bestatteten
Leichnams bei den Franken den Thäter friedlos 51. Nach alamannischem
Rechte wurde sie mit neunfachem Ersatz und ausserdem durch eine
Busse gesühnt, die 40 Solidi betrug, wenn die Leiche eines freien
Mannes, 80 wenn die eines freien Weibes, 12 wenn die eines Knechtes
oder einer Magd beraubt wurde 52. Das bairische und das friesische
Recht behandelten das Verbrechen als Diebstahl 53.

Im norwegischen Rechte wurde Walraub mit strenger Friedlosig-
keit geahndet; er galt für ein Neidingswerk 54; ebenso im jüngeren
angelsächsischen Rechte 55.

Anhangsweise sei noch auf einige andere Verbrechen hingewiesen,
die mit dem heidnischen Kultus zusammenhängen. Ein todeswürdiges
Verbrechen war die Verletzung heidnischer Tempel 56, ein Rechtssatz,
den Karl der Grosse in Sachsen auf die christlichen Kirchen über-

44 Pactus Alam. II 44.
45 Lex Baiuw. XIX 4.
46 Lex Alam. 48.
47 Lex Burg. 29.
48 Lex Sal. 14, 8. Lex Rib. 85. Vgl. Lex Rib. 54 und oben § 137. Nach
Lex Sal. 35, 6, Cod. 5 ff. wurde die Beraubung eines toten Knechtes nach Art des
Diebstahls mit 35 oder mit 15 Solidi gebüsst, je nachdem der Wert des Genom-
menen mehr oder weniger als 40 Denare betrug.
49 Roth. 16.
50 Lex Baiuw. XIX 4.
51 Lex Sal. 55, 2. Lex Rib. 85, 2.
52 Lex Alam. 49.
53 Lex Baiuw. XIX 4. Lex Fris. Add. 3, 75.
54 Gulathingslög 178.
55 Nach einer den nordischen Einfluss deutlich verratenden Rechtsaufzeich-
nung, Anhang 15 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 413.
56 Lex Fris. 5, 1; Add. 11.

§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
die Buſse des Blutraubes 80, nach altalamannischem 40 Solidi 44,
während die Lex Baiuwariorum zweifachen 45, die Lex Alamannorum
für Beraubung des Ermordeten (nach Analogie des Diebstahls) neun-
fachen Ersatz des Weggenommenen verlangt 46. Die Burgunder straften
die Tötung zum Zwecke des Raubes mit dem Tode und einfachem
Ersatze 47.

Reraub, ahd. hrêroub, langob. rairaub, fries. hrêrâf (von hrêo,
Leichnam), war die Beraubung eines Leichnams ohne Konkurrenz mit
erlaubter oder unerlaubter Tötung. Die strafrechtliche Behandlung
der Missethat gestaltete sich verschieden, je nachdem sie am un-
bestatteten oder am bestatteten Leichnam verübt wurde. Im ersten
Falle verwirkte nach fränkischem Rechte der Thäter 100 Solidi,
das halbe Wergeld (nebst capitale und dilatura) 48. Rothari setzte
dafür wie bei Blutraub die Buſse von 80 Solidi 49, das bairische Recht
die Diebstahlsbuſse 50. Dagegen machte die Beraubung des bestatteten
Leichnams bei den Franken den Thäter friedlos 51. Nach alamannischem
Rechte wurde sie mit neunfachem Ersatz und auſserdem durch eine
Buſse gesühnt, die 40 Solidi betrug, wenn die Leiche eines freien
Mannes, 80 wenn die eines freien Weibes, 12 wenn die eines Knechtes
oder einer Magd beraubt wurde 52. Das bairische und das friesische
Recht behandelten das Verbrechen als Diebstahl 53.

Im norwegischen Rechte wurde Walraub mit strenger Friedlosig-
keit geahndet; er galt für ein Neidingswerk 54; ebenso im jüngeren
angelsächsischen Rechte 55.

Anhangsweise sei noch auf einige andere Verbrechen hingewiesen,
die mit dem heidnischen Kultus zusammenhängen. Ein todeswürdiges
Verbrechen war die Verletzung heidnischer Tempel 56, ein Rechtssatz,
den Karl der Groſse in Sachsen auf die christlichen Kirchen über-

44 Pactus Alam. II 44.
45 Lex Baiuw. XIX 4.
46 Lex Alam. 48.
47 Lex Burg. 29.
48 Lex Sal. 14, 8. Lex Rib. 85. Vgl. Lex Rib. 54 und oben § 137. Nach
Lex Sal. 35, 6, Cod. 5 ff. wurde die Beraubung eines toten Knechtes nach Art des
Diebstahls mit 35 oder mit 15 Solidi gebüſst, je nachdem der Wert des Genom-
menen mehr oder weniger als 40 Denare betrug.
49 Roth. 16.
50 Lex Baiuw. XIX 4.
51 Lex Sal. 55, 2. Lex Rib. 85, 2.
52 Lex Alam. 49.
53 Lex Baiuw. XIX 4. Lex Fris. Add. 3, 75.
54 Gulaþíngslög 178.
55 Nach einer den nordischen Einfluſs deutlich verratenden Rechtsaufzeich-
nung, Anhang 15 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 413.
56 Lex Fris. 5, 1; Add. 11.
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[684/0702] § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. die Buſse des Blutraubes 80, nach altalamannischem 40 Solidi 44, während die Lex Baiuwariorum zweifachen 45, die Lex Alamannorum für Beraubung des Ermordeten (nach Analogie des Diebstahls) neun- fachen Ersatz des Weggenommenen verlangt 46. Die Burgunder straften die Tötung zum Zwecke des Raubes mit dem Tode und einfachem Ersatze 47. Reraub, ahd. hrêroub, langob. rairaub, fries. hrêrâf (von hrêo, Leichnam), war die Beraubung eines Leichnams ohne Konkurrenz mit erlaubter oder unerlaubter Tötung. Die strafrechtliche Behandlung der Missethat gestaltete sich verschieden, je nachdem sie am un- bestatteten oder am bestatteten Leichnam verübt wurde. Im ersten Falle verwirkte nach fränkischem Rechte der Thäter 100 Solidi, das halbe Wergeld (nebst capitale und dilatura) 48. Rothari setzte dafür wie bei Blutraub die Buſse von 80 Solidi 49, das bairische Recht die Diebstahlsbuſse 50. Dagegen machte die Beraubung des bestatteten Leichnams bei den Franken den Thäter friedlos 51. Nach alamannischem Rechte wurde sie mit neunfachem Ersatz und auſserdem durch eine Buſse gesühnt, die 40 Solidi betrug, wenn die Leiche eines freien Mannes, 80 wenn die eines freien Weibes, 12 wenn die eines Knechtes oder einer Magd beraubt wurde 52. Das bairische und das friesische Recht behandelten das Verbrechen als Diebstahl 53. Im norwegischen Rechte wurde Walraub mit strenger Friedlosig- keit geahndet; er galt für ein Neidingswerk 54; ebenso im jüngeren angelsächsischen Rechte 55. Anhangsweise sei noch auf einige andere Verbrechen hingewiesen, die mit dem heidnischen Kultus zusammenhängen. Ein todeswürdiges Verbrechen war die Verletzung heidnischer Tempel 56, ein Rechtssatz, den Karl der Groſse in Sachsen auf die christlichen Kirchen über- 44 Pactus Alam. II 44. 45 Lex Baiuw. XIX 4. 46 Lex Alam. 48. 47 Lex Burg. 29. 48 Lex Sal. 14, 8. Lex Rib. 85. Vgl. Lex Rib. 54 und oben § 137. Nach Lex Sal. 35, 6, Cod. 5 ff. wurde die Beraubung eines toten Knechtes nach Art des Diebstahls mit 35 oder mit 15 Solidi gebüſst, je nachdem der Wert des Genom- menen mehr oder weniger als 40 Denare betrug. 49 Roth. 16. 50 Lex Baiuw. XIX 4. 51 Lex Sal. 55, 2. Lex Rib. 85, 2. 52 Lex Alam. 49. 53 Lex Baiuw. XIX 4. Lex Fris. Add. 3, 75. 54 Gulaþíngslög 178. 55 Nach einer den nordischen Einfluſs deutlich verratenden Rechtsaufzeich- nung, Anhang 15 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 413. 56 Lex Fris. 5, 1; Add. 11.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/702>, abgerufen am 22.11.2024.