kleine Grundherr persönlich, der große durch einen Meier (villicus). Das unmittelbar zum Hofe gehörige Salland wird durch dauernd mit demselben verbundene Eigenleute bewirtschaftet, die in den Hofgebäuden Wohnung und Unter- halt empfangen und in vielseitiger landwirtschaftlicher und gewerblicher Arbeitsgliederung für die Produktion, den Haushalt und den persönlichen Dienst der Herrschaft Ver- wendung finden. Das Salland liegt im Gemenge mit den Landstellen einer größeren oder geringeren Zahl grund- höriger Bauern, von denen jeder seine Hufe selbständig bewirtschaftet, während alle mit dem Hofe den Genuß von Weide, Wald und Wasser gemein haben. Zugleich aber verpflichtet jede Bauernstelle ihren Inhaber zur Leistung gewisser Dienste und Naturalzinsen an den Hof. Die Dienste sind anfangs nach Bedürfnis, später nach Zeit be- messene Arbeiten, sei es auf dem Felde zur Saat- und Erntezeit, auf der Wiese, im Weinberg, im Garten, im Walde, sei es in den Werkstätten des Hofes oder im Frauen- hause desselben, wo auch die unfreien Mägde mit Spinnen, Weben, Nähen, Backen, Bierbrauen u. dgl. beschäftigt wurden. An den Frontagen erhalten die hörigen Arbeiter die Kost auf dem Hofe, wie die Eigenleute. Auch sind sie verpflichtet, die Umzäunung des Hofes und seiner Felder im Stande zu halten, für den Hof zu wachen, Botengänge
höfe, Inama-Sternegg, Die Ausbildung der großen Grund- herrschaften in Deutschland und Lamprecht, Deutsches Wirtschafts- leben im MA., besonders I, S. 719 ff. verwiesen werden.
kleine Grundherr perſönlich, der große durch einen Meier (villicus). Das unmittelbar zum Hofe gehörige Salland wird durch dauernd mit demſelben verbundene Eigenleute bewirtſchaftet, die in den Hofgebäuden Wohnung und Unter- halt empfangen und in vielſeitiger landwirtſchaftlicher und gewerblicher Arbeitsgliederung für die Produktion, den Haushalt und den perſönlichen Dienſt der Herrſchaft Ver- wendung finden. Das Salland liegt im Gemenge mit den Landſtellen einer größeren oder geringeren Zahl grund- höriger Bauern, von denen jeder ſeine Hufe ſelbſtändig bewirtſchaftet, während alle mit dem Hofe den Genuß von Weide, Wald und Waſſer gemein haben. Zugleich aber verpflichtet jede Bauernſtelle ihren Inhaber zur Leiſtung gewiſſer Dienſte und Naturalzinſen an den Hof. Die Dienſte ſind anfangs nach Bedürfnis, ſpäter nach Zeit be- meſſene Arbeiten, ſei es auf dem Felde zur Saat- und Erntezeit, auf der Wieſe, im Weinberg, im Garten, im Walde, ſei es in den Werkſtätten des Hofes oder im Frauen- hauſe deſſelben, wo auch die unfreien Mägde mit Spinnen, Weben, Nähen, Backen, Bierbrauen u. dgl. beſchäftigt wurden. An den Frontagen erhalten die hörigen Arbeiter die Koſt auf dem Hofe, wie die Eigenleute. Auch ſind ſie verpflichtet, die Umzäunung des Hofes und ſeiner Felder im Stande zu halten, für den Hof zu wachen, Botengänge
höfe, Inama-Sternegg, Die Ausbildung der großen Grund- herrſchaften in Deutſchland und Lamprecht, Deutſches Wirtſchafts- leben im MA., beſonders I, S. 719 ff. verwieſen werden.
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kleine Grundherr perſönlich, der große durch einen Meier
(villicus). Das unmittelbar zum Hofe gehörige Salland
wird durch dauernd mit demſelben verbundene Eigenleute
bewirtſchaftet, die in den Hofgebäuden Wohnung und Unter-
halt empfangen und in vielſeitiger landwirtſchaftlicher und
gewerblicher Arbeitsgliederung für die Produktion, den
Haushalt und den perſönlichen Dienſt der Herrſchaft Ver-
wendung finden. Das Salland liegt im Gemenge mit den
Landſtellen einer größeren oder geringeren Zahl grund-
höriger Bauern, von denen jeder ſeine Hufe ſelbſtändig
bewirtſchaftet, während alle mit dem Hofe den Genuß von
Weide, Wald und Waſſer gemein haben. Zugleich aber
verpflichtet jede Bauernſtelle ihren Inhaber zur Leiſtung
gewiſſer Dienſte und Naturalzinſen an den Hof. Die
Dienſte ſind anfangs nach Bedürfnis, ſpäter nach Zeit be-
meſſene Arbeiten, ſei es auf dem Felde zur Saat- und
Erntezeit, auf der Wieſe, im Weinberg, im Garten, im
Walde, ſei es in den Werkſtätten des Hofes oder im Frauen-
hauſe deſſelben, wo auch die unfreien Mägde mit Spinnen,
Weben, Nähen, Backen, Bierbrauen u. dgl. beſchäftigt
wurden. An den Frontagen erhalten die hörigen Arbeiter
die Koſt auf dem Hofe, wie die Eigenleute. Auch ſind ſie
verpflichtet, die Umzäunung des Hofes und ſeiner Felder
im Stande zu halten, für den Hof zu wachen, Botengänge
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1) höfe, Inama-Sternegg, Die Ausbildung der großen Grund-
herrſchaften in Deutſchland und Lamprecht, Deutſches Wirtſchafts-
leben im MA., beſonders I, S. 719 ff. verwieſen werden.
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Bücher, Karl: Die Entstehung der Volkswirtschaft. Sechs Vorträge. Tübingen, 1893, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buecher_volkswirtschaft_1893/45>, abgerufen am 16.07.2024.
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