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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

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2. Buch. Von dem Waarenhandel.

c) Der Speditions-Handel, welcher bloß
in Besorgung der Versendung fremder Waaren,
die nur durchgehen sollen, besteht. Dieser sezt den
sogenannten Transit-Handel voraus.

Ich erwähne diese drei Arten hier nur vorläufig,
und werde noch öfter von denselben in mehr als
Einer Absicht zu reden haben.

§. 6.

Die Fischerei und der daraus entstehende Handel
ist zum Producten-Handel zu rechnen, auch dann
noch, wenn die Fischerei in einem entfernten Meere
betrieben wird, wie z. Ex. der Wallfischfang und
Heeringsfang der Holländer, Hamburger und
anderer. Denn der Fisch ist ein Naturproduct, und
wird ein Gegenstand des Productenhandels derjeni-
gen Nation, welche ihn gefangen hat, es sei, wo
es wolle, es sei im freier oder in einer für beschlossen
geachteten See, unter völliger Begünstigung des Völ-
kerrechts, oder in Folge gewisser Tractaten oder nicht,
in einem nahen oder entfernten Meere.

Den Heeringsfang nennen die Holländer die
grosse
, und den Wallfischfang die kleine Fi-
scherei
, wegen der ehemals für grösser gehaltenen
Wichtigkeit von jenem.

2. Buch. Von dem Waarenhandel.

c) Der Speditions-Handel, welcher bloß
in Beſorgung der Verſendung fremder Waaren,
die nur durchgehen ſollen, beſteht. Dieſer ſezt den
ſogenannten Tranſit-Handel voraus.

Ich erwaͤhne dieſe drei Arten hier nur vorlaͤufig,
und werde noch oͤfter von denſelben in mehr als
Einer Abſicht zu reden haben.

§. 6.

Die Fiſcherei und der daraus entſtehende Handel
iſt zum Producten-Handel zu rechnen, auch dann
noch, wenn die Fiſcherei in einem entfernten Meere
betrieben wird, wie z. Ex. der Wallfiſchfang und
Heeringsfang der Hollaͤnder, Hamburger und
anderer. Denn der Fiſch iſt ein Naturproduct, und
wird ein Gegenſtand des Productenhandels derjeni-
gen Nation, welche ihn gefangen hat, es ſei, wo
es wolle, es ſei im freier oder in einer fuͤr beſchloſſen
geachteten See, unter voͤlliger Beguͤnſtigung des Voͤl-
kerrechts, oder in Folge gewiſſer Tractaten oder nicht,
in einem nahen oder entfernten Meere.

Den Heeringsfang nennen die Hollaͤnder die
groſſe
, und den Wallfiſchfang die kleine Fi-
ſcherei
, wegen der ehemals fuͤr groͤſſer gehaltenen
Wichtigkeit von jenem.

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[158/0180] 2. Buch. Von dem Waarenhandel. c) Der Speditions-Handel, welcher bloß in Beſorgung der Verſendung fremder Waaren, die nur durchgehen ſollen, beſteht. Dieſer ſezt den ſogenannten Tranſit-Handel voraus. Ich erwaͤhne dieſe drei Arten hier nur vorlaͤufig, und werde noch oͤfter von denſelben in mehr als Einer Abſicht zu reden haben. §. 6. Die Fiſcherei und der daraus entſtehende Handel iſt zum Producten-Handel zu rechnen, auch dann noch, wenn die Fiſcherei in einem entfernten Meere betrieben wird, wie z. Ex. der Wallfiſchfang und Heeringsfang der Hollaͤnder, Hamburger und anderer. Denn der Fiſch iſt ein Naturproduct, und wird ein Gegenſtand des Productenhandels derjeni- gen Nation, welche ihn gefangen hat, es ſei, wo es wolle, es ſei im freier oder in einer fuͤr beſchloſſen geachteten See, unter voͤlliger Beguͤnſtigung des Voͤl- kerrechts, oder in Folge gewiſſer Tractaten oder nicht, in einem nahen oder entfernten Meere. Den Heeringsfang nennen die Hollaͤnder die groſſe, und den Wallfiſchfang die kleine Fi- ſcherei, wegen der ehemals fuͤr groͤſſer gehaltenen Wichtigkeit von jenem.

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/180>, abgerufen am 24.11.2024.