Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 1. Von der Eignen Handlung. und Flußfahrt, ein grosser Handelsplaz und gewisser-massen ein Marktplaz werden könne. Die es unter diesen Umständen sind, haben es mehrenteils einer in dem mittlern Zeitalter gewöhnlichen Begünsti- gung der Regenten zu danken, welche ehemals viel mehr wirken konnte, als jezt. Dies war die Ertei- lung des Meß-Privilegiums, wodurch man eine Zusammenkunft der Handelsleute aus entfernten Gegenden veranlaßte, die damals um so viel leichter zu bewirken war, als noch der Kaufmann mit seinen Waaren reisete, nicht so, wie jezt, seine Waaren ohne Begleiter auf jeden Ort versenden konnte, wo deren Abnehmer wohnen, auch nicht aus der Ferne diejenigen, deren er bedurfte, verschreiben konnte, sondern sie selbst holen mußte. Damals eilte er gerne einem jeden Orte zu, welcher ihm durch Ober- herrliche Verordnungen als derjenige ausgezeichnet ward, welcher zu einer Versammlung der Käufer und Verkäufer mit ihren Waaren aus einer unbe- stimmbaren Ferne zu einer gesezten Zeit dienen sollte. Es ist anmerklich, daß zu solchen Meßpläzzen wenig andre, als inländische Städte gewählt wurden; oder, daß, wenn ja einige an der See und grossen Flüssen belegne Städte sich solche Privilegien erteilen liessen, sie ihnen weit weniger, als den inländischen Städten, zu Statten kamen. Aber es ist aus eben denen Ur- sachen leicht zu erklären, aus welchen ich in dem Cap. 1. Von der Eignen Handlung. und Flußfahrt, ein groſſer Handelsplaz und gewiſſer-maſſen ein Marktplaz werden koͤnne. Die es unter dieſen Umſtaͤnden ſind, haben es mehrenteils einer in dem mittlern Zeitalter gewoͤhnlichen Beguͤnſti- gung der Regenten zu danken, welche ehemals viel mehr wirken konnte, als jezt. Dies war die Ertei- lung des Meß-Privilegiums, wodurch man eine Zuſammenkunft der Handelsleute aus entfernten Gegenden veranlaßte, die damals um ſo viel leichter zu bewirken war, als noch der Kaufmann mit ſeinen Waaren reiſete, nicht ſo, wie jezt, ſeine Waaren ohne Begleiter auf jeden Ort verſenden konnte, wo deren Abnehmer wohnen, auch nicht aus der Ferne diejenigen, deren er bedurfte, verſchreiben konnte, ſondern ſie ſelbſt holen mußte. Damals eilte er gerne einem jeden Orte zu, welcher ihm durch Ober- herrliche Verordnungen als derjenige ausgezeichnet ward, welcher zu einer Verſammlung der Kaͤufer und Verkaͤufer mit ihren Waaren aus einer unbe- ſtimmbaren Ferne zu einer geſezten Zeit dienen ſollte. Es iſt anmerklich, daß zu ſolchen Meßplaͤzzen wenig andre, als inlaͤndiſche Staͤdte gewaͤhlt wurden; oder, daß, wenn ja einige an der See und groſſen Fluͤſſen belegne Staͤdte ſich ſolche Privilegien erteilen lieſſen, ſie ihnen weit weniger, als den inlaͤndiſchen Staͤdten, zu Statten kamen. Aber es iſt aus eben denen Ur- ſachen leicht zu erklaͤren, aus welchen ich in dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0225" n="203"/><fw place="top" type="header">Cap. 1. Von der Eignen Handlung.</fw><lb/> und Flußfahrt, ein groſſer Handelsplaz und gewiſſer-<lb/> maſſen ein Marktplaz werden koͤnne. Die es unter<lb/> dieſen Umſtaͤnden ſind, haben es mehrenteils einer<lb/> in dem mittlern Zeitalter gewoͤhnlichen Beguͤnſti-<lb/> gung der Regenten zu danken, welche ehemals viel<lb/> mehr wirken konnte, als jezt. Dies war die Ertei-<lb/> lung des Meß-Privilegiums, wodurch man eine<lb/> Zuſammenkunft der Handelsleute aus entfernten<lb/> Gegenden veranlaßte, die damals um ſo viel leichter<lb/> zu bewirken war, als noch der Kaufmann mit ſeinen<lb/> Waaren reiſete, nicht ſo, wie jezt, ſeine Waaren<lb/> ohne Begleiter auf jeden Ort verſenden konnte, wo<lb/> deren Abnehmer wohnen, auch nicht aus der Ferne<lb/> diejenigen, deren er bedurfte, verſchreiben konnte,<lb/> ſondern ſie ſelbſt holen mußte. Damals eilte er<lb/> gerne einem jeden Orte zu, welcher ihm durch Ober-<lb/> herrliche Verordnungen als derjenige ausgezeichnet<lb/> ward, welcher zu einer Verſammlung der Kaͤufer<lb/> und Verkaͤufer mit ihren Waaren aus einer unbe-<lb/> ſtimmbaren Ferne zu einer geſezten Zeit dienen ſollte.<lb/> Es iſt anmerklich, daß zu ſolchen Meßplaͤzzen wenig<lb/> andre, als inlaͤndiſche Staͤdte gewaͤhlt wurden; oder,<lb/> daß, wenn ja einige an der See und groſſen Fluͤſſen<lb/> belegne Staͤdte ſich ſolche Privilegien erteilen lieſſen,<lb/> ſie ihnen weit weniger, als den inlaͤndiſchen Staͤdten,<lb/> zu Statten kamen. Aber es iſt aus eben denen Ur-<lb/> ſachen leicht zu erklaͤren, aus welchen ich in dem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [203/0225]
Cap. 1. Von der Eignen Handlung.
und Flußfahrt, ein groſſer Handelsplaz und gewiſſer-
maſſen ein Marktplaz werden koͤnne. Die es unter
dieſen Umſtaͤnden ſind, haben es mehrenteils einer
in dem mittlern Zeitalter gewoͤhnlichen Beguͤnſti-
gung der Regenten zu danken, welche ehemals viel
mehr wirken konnte, als jezt. Dies war die Ertei-
lung des Meß-Privilegiums, wodurch man eine
Zuſammenkunft der Handelsleute aus entfernten
Gegenden veranlaßte, die damals um ſo viel leichter
zu bewirken war, als noch der Kaufmann mit ſeinen
Waaren reiſete, nicht ſo, wie jezt, ſeine Waaren
ohne Begleiter auf jeden Ort verſenden konnte, wo
deren Abnehmer wohnen, auch nicht aus der Ferne
diejenigen, deren er bedurfte, verſchreiben konnte,
ſondern ſie ſelbſt holen mußte. Damals eilte er
gerne einem jeden Orte zu, welcher ihm durch Ober-
herrliche Verordnungen als derjenige ausgezeichnet
ward, welcher zu einer Verſammlung der Kaͤufer
und Verkaͤufer mit ihren Waaren aus einer unbe-
ſtimmbaren Ferne zu einer geſezten Zeit dienen ſollte.
Es iſt anmerklich, daß zu ſolchen Meßplaͤzzen wenig
andre, als inlaͤndiſche Staͤdte gewaͤhlt wurden; oder,
daß, wenn ja einige an der See und groſſen Fluͤſſen
belegne Staͤdte ſich ſolche Privilegien erteilen lieſſen,
ſie ihnen weit weniger, als den inlaͤndiſchen Staͤdten,
zu Statten kamen. Aber es iſt aus eben denen Ur-
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