Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. dürfen, tragen in denselben eine bestimmte Summeauf Actien zusammen, welche erfoderlichen Falls zum Ersaz der von der Companie versicherten Schä- den angewandt werden soll und muß. Sie stellen das Geschäfte unter die Direction einzelner dazu er- wählter Mitglieder. Aber die Schwierigkeit, welche ich oben §. 11. 12. in Ansehung der Entscheidung über die Grösse der Gefahr angegeben habe, hat hier eben so wol Statt, und macht die Anstellung Eines Bevollmächtigten nothwendig, unter welchem sich jene wandelbare Gesellschaft eben so, wie unter dem Privat-Assecuradör, sammelt und nach Willkühr verändert. Mit den Actien einer Assecuranz-Companie hat 3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl. duͤrfen, tragen in denſelben eine beſtimmte Summeauf Actien zuſammen, welche erfoderlichen Falls zum Erſaz der von der Companie verſicherten Schaͤ- den angewandt werden ſoll und muß. Sie ſtellen das Geſchaͤfte unter die Direction einzelner dazu er- waͤhlter Mitglieder. Aber die Schwierigkeit, welche ich oben §. 11. 12. in Anſehung der Entſcheidung uͤber die Groͤſſe der Gefahr angegeben habe, hat hier eben ſo wol Statt, und macht die Anſtellung Eines Bevollmaͤchtigten nothwendig, unter welchem ſich jene wandelbare Geſellſchaft eben ſo, wie unter dem Privat-Aſſecuradoͤr, ſammelt und nach Willkuͤhr veraͤndert. Mit den Actien einer Aſſecuranz-Companie hat <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0290" n="268"/><fw place="top" type="header">3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.</fw><lb/> duͤrfen, tragen in denſelben eine beſtimmte Summe<lb/> auf Actien zuſammen, welche erfoderlichen Falls<lb/> zum Erſaz der von der Companie verſicherten Schaͤ-<lb/> den angewandt werden ſoll und muß. Sie ſtellen<lb/> das Geſchaͤfte unter die Direction einzelner dazu er-<lb/> waͤhlter Mitglieder. Aber die Schwierigkeit, welche<lb/> ich oben §. 11. 12. in Anſehung der Entſcheidung<lb/> uͤber die Groͤſſe der Gefahr angegeben habe, hat hier<lb/> eben ſo wol Statt, und macht die Anſtellung Eines<lb/> Bevollmaͤchtigten nothwendig, unter welchem ſich<lb/> jene wandelbare Geſellſchaft eben ſo, wie unter dem<lb/> Privat-Aſſecuradoͤr, ſammelt und nach Willkuͤhr<lb/> veraͤndert.</p><lb/> <p>Mit den Actien einer Aſſecuranz-Companie hat<lb/> es jedoch eine andre Bewandnis, als mit denen der<lb/> Handlungs-Companien. Dieſe beduͤrfen des ganzen<lb/> Capitals, zur Betreibung ihrer Geſchaͤfte, ſo bald<lb/> ſie in Gang geſezt ſind. Jene beduͤrfen deſſelben<lb/> nur auf den Fall der Noht. Es wird alſo nur ein<lb/> Teil des Belaufs der Actien zu Anfang eingeſchoſſen,<lb/> und weil es unbeſtimmbar iſt, ob und wie bald das<lb/> Beduͤrfnis der Companie durch erfolgende Schaͤden<lb/> ein mehreres erfodern werde, den Inhabern der Actien<lb/> die Verpflichtung aufgelegt, das uͤbrige nachzutra-<lb/> gen, aber auch Zinſen fuͤr den bereits eingeſchoſſenen<lb/> Teil verſprochen und bezahlt, wenn die Companie<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [268/0290]
3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.
duͤrfen, tragen in denſelben eine beſtimmte Summe
auf Actien zuſammen, welche erfoderlichen Falls
zum Erſaz der von der Companie verſicherten Schaͤ-
den angewandt werden ſoll und muß. Sie ſtellen
das Geſchaͤfte unter die Direction einzelner dazu er-
waͤhlter Mitglieder. Aber die Schwierigkeit, welche
ich oben §. 11. 12. in Anſehung der Entſcheidung
uͤber die Groͤſſe der Gefahr angegeben habe, hat hier
eben ſo wol Statt, und macht die Anſtellung Eines
Bevollmaͤchtigten nothwendig, unter welchem ſich
jene wandelbare Geſellſchaft eben ſo, wie unter dem
Privat-Aſſecuradoͤr, ſammelt und nach Willkuͤhr
veraͤndert.
Mit den Actien einer Aſſecuranz-Companie hat
es jedoch eine andre Bewandnis, als mit denen der
Handlungs-Companien. Dieſe beduͤrfen des ganzen
Capitals, zur Betreibung ihrer Geſchaͤfte, ſo bald
ſie in Gang geſezt ſind. Jene beduͤrfen deſſelben
nur auf den Fall der Noht. Es wird alſo nur ein
Teil des Belaufs der Actien zu Anfang eingeſchoſſen,
und weil es unbeſtimmbar iſt, ob und wie bald das
Beduͤrfnis der Companie durch erfolgende Schaͤden
ein mehreres erfodern werde, den Inhabern der Actien
die Verpflichtung aufgelegt, das uͤbrige nachzutra-
gen, aber auch Zinſen fuͤr den bereits eingeſchoſſenen
Teil verſprochen und bezahlt, wenn die Companie
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