nicht gros genug sein könne, um die hohen Zinsen zu tragen.
§. 5.
Contracte, durch welche ein Teil dem andern einen noch nicht bei ihm vorhandenen Vorraht ge- wisser Bedürfnisse zu einer bestimmten Zeit zu lie- fern sich verpflichtet, sind ausser der eigentlichen Handlung insonderheit zum Behuf des Militarwe- sens und öffentlicher Bauunternehmungen sehr ge- wöhnlich. Es bieten sich zu denselben solche Perso- nen an, die nach ihrer Lage die Wege, in welchen der verlangte Vorraht Teilweise sich ankaufen und herbeiführen läßt, besser kennen und zu benuzen wissen, als die Obern im Staat oder selbst die Pri- vatleute, die desselben bedürfen. Rechnet man auf eine Concurrenz solcher Personen, so ruft man sie zu einem Verdinge beisammen, der mit dem Min- destfodernden geschlossen wird. Doch räht oft die Sicherheit der Erfüllung solcher Contracte, eine solche Concurrenz nicht zu erregen oder zu benuzen, sondern mit einzelnen bereits als zuverlässig bekann- ten Personen zu schliessen, von Zeit zu Zeit sie zu erneuern, und den Preis und andre Bedingungen den Umständen nach zu ändern. Friedrich der Grosse verblieb beständig bei eben denselben Lieferanten, da dann für diese der dem König sehr wol bekannte Ge-
Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl.
nicht gros genug ſein koͤnne, um die hohen Zinſen zu tragen.
§. 5.
Contracte, durch welche ein Teil dem andern einen noch nicht bei ihm vorhandenen Vorraht ge- wiſſer Beduͤrfniſſe zu einer beſtimmten Zeit zu lie- fern ſich verpflichtet, ſind auſſer der eigentlichen Handlung inſonderheit zum Behuf des Militarwe- ſens und oͤffentlicher Bauunternehmungen ſehr ge- woͤhnlich. Es bieten ſich zu denſelben ſolche Perſo- nen an, die nach ihrer Lage die Wege, in welchen der verlangte Vorraht Teilweiſe ſich ankaufen und herbeifuͤhren laͤßt, beſſer kennen und zu benuzen wiſſen, als die Obern im Staat oder ſelbſt die Pri- vatleute, die deſſelben beduͤrfen. Rechnet man auf eine Concurrenz ſolcher Perſonen, ſo ruft man ſie zu einem Verdinge beiſammen, der mit dem Min- deſtfodernden geſchloſſen wird. Doch raͤht oft die Sicherheit der Erfuͤllung ſolcher Contracte, eine ſolche Concurrenz nicht zu erregen oder zu benuzen, ſondern mit einzelnen bereits als zuverlaͤſſig bekann- ten Perſonen zu ſchlieſſen, von Zeit zu Zeit ſie zu erneuern, und den Preis und andre Bedingungen den Umſtaͤnden nach zu aͤndern. Friedrich der Groſſe verblieb beſtaͤndig bei eben denſelben Lieferanten, da dann fuͤr dieſe der dem Koͤnig ſehr wol bekannte Ge-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0303"n="281"/><fwplace="top"type="header">Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl.</fw><lb/>
nicht gros genug ſein koͤnne, um die hohen Zinſen<lb/>
zu tragen.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 5.</head><lb/><p>Contracte, durch welche ein Teil dem andern<lb/>
einen noch nicht bei ihm vorhandenen Vorraht ge-<lb/>
wiſſer Beduͤrfniſſe zu einer beſtimmten Zeit zu lie-<lb/>
fern ſich verpflichtet, ſind auſſer der eigentlichen<lb/>
Handlung inſonderheit zum Behuf des Militarwe-<lb/>ſens und oͤffentlicher Bauunternehmungen ſehr ge-<lb/>
woͤhnlich. Es bieten ſich zu denſelben ſolche Perſo-<lb/>
nen an, die nach ihrer Lage die Wege, in welchen<lb/>
der verlangte Vorraht Teilweiſe ſich ankaufen und<lb/>
herbeifuͤhren laͤßt, beſſer kennen und zu benuzen<lb/>
wiſſen, als die Obern im Staat oder ſelbſt die Pri-<lb/>
vatleute, die deſſelben beduͤrfen. Rechnet man auf<lb/>
eine Concurrenz ſolcher Perſonen, ſo ruft man ſie<lb/>
zu einem Verdinge beiſammen, der mit dem Min-<lb/>
deſtfodernden geſchloſſen wird. Doch raͤht oft die<lb/>
Sicherheit der Erfuͤllung ſolcher Contracte, eine<lb/>ſolche Concurrenz nicht zu erregen oder zu benuzen,<lb/>ſondern mit einzelnen bereits als zuverlaͤſſig bekann-<lb/>
ten Perſonen zu ſchlieſſen, von Zeit zu Zeit ſie zu<lb/>
erneuern, und den Preis und andre Bedingungen<lb/>
den Umſtaͤnden nach zu aͤndern. Friedrich der Groſſe<lb/>
verblieb beſtaͤndig bei eben denſelben Lieferanten, da<lb/>
dann fuͤr dieſe der dem Koͤnig ſehr wol bekannte Ge-<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[281/0303]
Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl.
nicht gros genug ſein koͤnne, um die hohen Zinſen
zu tragen.
§. 5.
Contracte, durch welche ein Teil dem andern
einen noch nicht bei ihm vorhandenen Vorraht ge-
wiſſer Beduͤrfniſſe zu einer beſtimmten Zeit zu lie-
fern ſich verpflichtet, ſind auſſer der eigentlichen
Handlung inſonderheit zum Behuf des Militarwe-
ſens und oͤffentlicher Bauunternehmungen ſehr ge-
woͤhnlich. Es bieten ſich zu denſelben ſolche Perſo-
nen an, die nach ihrer Lage die Wege, in welchen
der verlangte Vorraht Teilweiſe ſich ankaufen und
herbeifuͤhren laͤßt, beſſer kennen und zu benuzen
wiſſen, als die Obern im Staat oder ſelbſt die Pri-
vatleute, die deſſelben beduͤrfen. Rechnet man auf
eine Concurrenz ſolcher Perſonen, ſo ruft man ſie
zu einem Verdinge beiſammen, der mit dem Min-
deſtfodernden geſchloſſen wird. Doch raͤht oft die
Sicherheit der Erfuͤllung ſolcher Contracte, eine
ſolche Concurrenz nicht zu erregen oder zu benuzen,
ſondern mit einzelnen bereits als zuverlaͤſſig bekann-
ten Perſonen zu ſchlieſſen, von Zeit zu Zeit ſie zu
erneuern, und den Preis und andre Bedingungen
den Umſtaͤnden nach zu aͤndern. Friedrich der Groſſe
verblieb beſtaͤndig bei eben denſelben Lieferanten, da
dann fuͤr dieſe der dem Koͤnig ſehr wol bekannte Ge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/303>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.