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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

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Cap. 6. Von den Wechseln.

Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver-
fahren:

1) Man beredet blos, daß man sich hintennach
einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einläuft,
daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt
worden sei, oder

2) derjenige, der die Bezahlung besorgt, läßt
sich schon sogleich den Wehrt der Schuld bezahlen,
welche an dem entfernten Orte auf seine Anweisung
bezahlt werden soll.

§. 3.

In beiden Fällen muß eine schriftliche Anweisung
gegeben werden, die den hiesigen Schuldner in das
Recht sezt, seinen entfernten Gläubiger an den ent-
fernten Schuldner des hiesigen Gläubigers zu ver-
weisen. Indessen steht in dem ersten Fall der hiesige
Gläubiger dem, welchem er den verlangten Dienst
tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer-
den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm
dafür einstehen, und, wenn die Bezahlung nicht
erfolgt, wenigstens ihm das dafür schon empfangene
Geld unmittelbar wieder auszahlen.

Cap. 6. Von den Wechſeln.

Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver-
fahren:

1) Man beredet blos, daß man ſich hintennach
einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einlaͤuft,
daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt
worden ſei, oder

2) derjenige, der die Bezahlung beſorgt, laͤßt
ſich ſchon ſogleich den Wehrt der Schuld bezahlen,
welche an dem entfernten Orte auf ſeine Anweiſung
bezahlt werden ſoll.

§. 3.

In beiden Faͤllen muß eine ſchriftliche Anweiſung
gegeben werden, die den hieſigen Schuldner in das
Recht ſezt, ſeinen entfernten Glaͤubiger an den ent-
fernten Schuldner des hieſigen Glaͤubigers zu ver-
weiſen. Indeſſen ſteht in dem erſten Fall der hieſige
Glaͤubiger dem, welchem er den verlangten Dienſt
tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer-
den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm
dafuͤr einſtehen, und, wenn die Bezahlung nicht
erfolgt, wenigſtens ihm das dafuͤr ſchon empfangene
Geld unmittelbar wieder auszahlen.

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[55/0077] Cap. 6. Von den Wechſeln. Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver- fahren: 1) Man beredet blos, daß man ſich hintennach einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einlaͤuft, daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt worden ſei, oder 2) derjenige, der die Bezahlung beſorgt, laͤßt ſich ſchon ſogleich den Wehrt der Schuld bezahlen, welche an dem entfernten Orte auf ſeine Anweiſung bezahlt werden ſoll. §. 3. In beiden Faͤllen muß eine ſchriftliche Anweiſung gegeben werden, die den hieſigen Schuldner in das Recht ſezt, ſeinen entfernten Glaͤubiger an den ent- fernten Schuldner des hieſigen Glaͤubigers zu ver- weiſen. Indeſſen ſteht in dem erſten Fall der hieſige Glaͤubiger dem, welchem er den verlangten Dienſt tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer- den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm dafuͤr einſtehen, und, wenn die Bezahlung nicht erfolgt, wenigſtens ihm das dafuͤr ſchon empfangene Geld unmittelbar wieder auszahlen.

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/77>, abgerufen am 24.11.2024.