Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 6. Von den Wechseln. gewiesen werden darf, in welchem Verhältnis derPräsentant mit dem Trassanten stehe, sondern der auf guten Glauben in dessen Rechte getreten ist. §. 9. Ein dritter Fall ist, wenn ein Mann von einem Cap. 6. Von den Wechſeln. gewieſen werden darf, in welchem Verhaͤltnis derPraͤſentant mit dem Traſſanten ſtehe, ſondern der auf guten Glauben in deſſen Rechte getreten iſt. §. 9. Ein dritter Fall iſt, wenn ein Mann von einem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0083" n="61"/><fw place="top" type="header">Cap. 6. Von den Wechſeln.</fw><lb/> gewieſen werden darf, in welchem Verhaͤltnis der<lb/> Praͤſentant mit dem Traſſanten ſtehe, ſondern der<lb/> auf guten Glauben in deſſen Rechte getreten iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 9.</head><lb/> <p>Ein dritter Fall iſt, wenn ein Mann von einem<lb/> andern Geld aufnimmt, oder etwas kauft, und ihm<lb/> daruͤber einen Wechſel ausſtellt, der von ihm ſelbſt<lb/> zahlbar iſt, folglich ſeinen Namen als Acceptant<lb/> ſelbſt unterſchreibt. Dieſer Fall entſteht gewoͤhnlich,<lb/> wenn der Glaͤubiger dem Borgenden nicht trauet,<lb/> und ihn durch die Form des Wechſels ſtrenger binden<lb/> will, als er es durch bloſſe Schuld-Verſchreibung<lb/> tuhn kann. Solche Wechſel nennt man <hi rendition="#g">trokkene</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">eigne Wechſel</hi> (<hi rendition="#aq">Cambio Secco</hi>). Bei<lb/> dieſen fehlt aller Grund des Wechſelrechts, und ſie<lb/> werden daher in den beſten Wechſel-Ordnungen we-<lb/> nig beſſer als bloſſe Obligationen geachtet, wenn ſie<lb/> gleich ſchon indoſſirt ſind. Indeſſen haben bis hieher<lb/> faſt alle bekannte Lehrbuͤcher vom Wechſelrecht ihre<lb/> Erklaͤrung von dieſem troknen Wechſel angefangen,<lb/> weil ihnen derſelbe einfacher als die uͤbrigen zu ſein<lb/> ſchien; ſie haben aber eben daher den Grund der<lb/> Sache ganz verfehlt.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [61/0083]
Cap. 6. Von den Wechſeln.
gewieſen werden darf, in welchem Verhaͤltnis der
Praͤſentant mit dem Traſſanten ſtehe, ſondern der
auf guten Glauben in deſſen Rechte getreten iſt.
§. 9.
Ein dritter Fall iſt, wenn ein Mann von einem
andern Geld aufnimmt, oder etwas kauft, und ihm
daruͤber einen Wechſel ausſtellt, der von ihm ſelbſt
zahlbar iſt, folglich ſeinen Namen als Acceptant
ſelbſt unterſchreibt. Dieſer Fall entſteht gewoͤhnlich,
wenn der Glaͤubiger dem Borgenden nicht trauet,
und ihn durch die Form des Wechſels ſtrenger binden
will, als er es durch bloſſe Schuld-Verſchreibung
tuhn kann. Solche Wechſel nennt man trokkene
oder eigne Wechſel (Cambio Secco). Bei
dieſen fehlt aller Grund des Wechſelrechts, und ſie
werden daher in den beſten Wechſel-Ordnungen we-
nig beſſer als bloſſe Obligationen geachtet, wenn ſie
gleich ſchon indoſſirt ſind. Indeſſen haben bis hieher
faſt alle bekannte Lehrbuͤcher vom Wechſelrecht ihre
Erklaͤrung von dieſem troknen Wechſel angefangen,
weil ihnen derſelbe einfacher als die uͤbrigen zu ſein
ſchien; ſie haben aber eben daher den Grund der
Sache ganz verfehlt.
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